Urteil
6a K 2316/14.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2015:0414.6A.K2316.14A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 27. September 1959 geborene Klägerin ist georgische Staatsangehörige jesidischen Glaubens. Sie ist seit September 2011 verwitwet und hat einen erwachsenen Sohn, der sich offenbar in Moskau aufhält. Eine Schwester der Klägerin lebt offenbar in Georgien. Im Januar 2013 reiste die Klägerin auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. In der Folgezeit stellte das Bundesamt fest, dass die Klägerin laut EURODAC-Datenbank am 16. Juni 2009 in Polen einen Asylantrag gestellt hatte, und ersuchte die Republik Polen um Rückübernahme der Klägerin nach der „Dublin II-Verordnung“. Unter dem 12. Dezember 2013 lehnte die Republik Polen das Ersuchen ab und erklärte, in den Jahren 2010/2011 hätten bereits die französischen Behörden um Rückübernahme der Klägerin gebeten. Dem sei seinerzeit zugestimmt worden. Durch Ablauf der Überstellungsfrist sei die Französische Republik aber dann selbst zuständig geworden. Unter dem 20. Februar 2014 lehnte indes auch die Französische Republik eine Rückübernahme der Klägerin ab. Bei der am 16. Januar 2014 durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab sie an: Sie habe acht Jahre lang die Schule besucht. Später hätten ihr Mann und sie jeweils einen „Laden“ gehabt; sie hätten Kleidung verkauft. Dann seien „die Georgier“ gekommen. Sie hätten ihren Augen nicht getraut, dass sie als Jesiden einen Laden besitzen. Sie seien aufgefordert worden den Laden zu verkaufen. Ihr Mann habe aber nicht darauf gehört. Dann seien sie mit gefälschten Papieren gekommen und hätten ihren Mann mitgenommen. Das sei im Jahre 2008 gewesen. Dann hätten sie den Laden ihres Mannes „weggenommen“. Sie habe gedacht, dass man ihren eigenen Laden auch wegnehmen würde. Daher habe sie alle Sachen verkauft. Sie sei dann nach Frankreich gegangen und habe dort um Asyl nachgesucht. Nach einigen Monaten habe man sie nach Georgien zurückgeschickt. Außerdem sei sie krank; sie habe Asthma. Mit Bescheid vom 26. März 2014 – zugestellt am 8. Mai 2014 – lehnte das Bundesamt den Asylantrag und den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab. Zudem stellte die Behörde fest, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuzuerkennen sei und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Das Bundesamt forderte die Klägerin zur Ausreise binnen einer Woche auf und drohte ihr die Abschiebung nach Georgien an. Zur Begründung führte die Behörde aus: Die Sachdarstellung der Klägerin sei unglaubhaft. Die Ausführungen seien vage, oberflächlich und bruchstückhaft. Der Antrag sei Sinne von § 30 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) offensichtlich unbegründet. Am 15. Mai 2014 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie sich auf ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren beruft. Des Weiteren führt sie unter Vorlage ärztlicher Atteste vom 12. Mai 2014 und vom 19. August 2014 aus, sie sei „reiseunfähig“. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. März 2014 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3. bis 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. März 2014 zu verpflichten, ihr subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 4. und 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. März 2014 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Georgiens besteht. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung. Das Gericht hat einen Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 28. Mai 2014 (6a L 768/14.A) abgelehnt. In der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2015 ist die Klägerin ausführlich zu den Geschehnissen in Georgien angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); die Klägerin hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG, auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a Grundgesetz (GG), auf Feststellung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylVfG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – einem Ausländer dann internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -, vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, und vom 3. November 2014 - 18 A 2638/07.A -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Klägers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 (81), OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 35 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen. Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutz Suchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. Vgl. zu alledem nur OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris, mit weiteren Nachweisen. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Falle der Klägerin nicht vor. Das Gericht geht nicht davon aus, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG droht. Dabei ist zunächst festzustellen, dass nach der Auffassung der Kammer und der – soweit ersichtlich – einhelligen Meinung in der Rechtsprechung anderer Gerichte Jesiden in Georgien keiner „Gruppenverfolgung“ im asylrechtlichen Sinne ausgesetzt sind. Vgl. zuletzt das Teilurteil der Kammer vom 9. September 2014 - 6a K 3476/13.A -; ausführlich dazu die Urteile der Kammer vom 8. Juli 2011 - 6a K 2281/10.A -, und vom 30. August 2011 - 6a K 2822/10.A -, abrufbar bei juris und unter www.nrwe.de, mit weiteren Nachweisen. Die bloße Zugehörigkeit der Klägerin zur Gruppe der Jesiden vermag die Flüchtlingseigenschaft also nicht ohne Weiteres zu begründen. Eine politische Verfolgung ließe sich vielmehr nur aufgrund des konkreten Vortrags der Klägerin feststellen. Dies scheidet indessen im Ergebnis aus, weil die Schilderung der Klägerin wenig substantiiert ist und durchgreifenden Bedenken hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit unterliegt. Dass die Ausführungen der Klägerin bei der Anhörung durch das Bundesamt zu pauschal waren, um eine politische Verfolgung feststellen zu können, liegt auf der Hand; die Klägerin hat das Geschehen dort nur in groben Zügen geschildert. Auch die eingehende Befragung der Klägerin durch das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat indes an entscheidenden Stellen keinen substantiierten Vortrag zutage gebracht. Trotz etlicher Nachfragen des Einzelrichters und der mehrfach geäußerten Bitte konkreter zu berichten, hat die Klägerin sich in vielen Punkten auf allgemeine, das Geschehen mehr zusammenfassende Erklärungen beschränkt. Warum die Klägerin beispielsweise mit Sicherheit meint behaupten zu können, dass es sich nicht nur um ein kriminelles Tun einzelner Polizisten, sondern um eine gezielte Verfolgung gehandelt hat und warum diese Verfolgung gerade an die jesidische Religionszugehörigkeit der Familie angeknüpft haben soll, ist nicht hinreichend deutlich geworden. Vor allem aber hat die Klägerin sich in gravierende Widersprüche verstrickt, die ihren Vortrag insgesamt unglaubhaft machen. Dies betrifft etwa die zeitliche Einordnung des Geschehens. Die Angaben in der mündlichen Verhandlung sind insoweit schon in sich widersprüchlich. Einerseits hat die Klägerin erklärt, man habe sie – die Klägerin – im Jahre 2010 zu Hause aufgesucht, nachdem sie eine Beschwerde an das Ministerium gerichtet hätte. Andererseits hat die Klägerin die Vorgänge über die sie sich beschwert haben will, schwerpunktmäßig für das Jahr 2011 behauptet. Beide Angaben sind wiederum nicht mit der Erklärung in der Bundesamtsanhörung zu vereinbaren, die Geschehnisse hätten im Jahre 2008 stattgefunden. Dass die Klägerin im Jahre 2010 in H. /Tiflis von der Polizei aufgesucht worden sein will, ist zudem auch nicht mit dem Umstand zu vereinbaren, dass sie ausweislich der EURODAC-Datenbank im Juni 2009 in Polen und im Dezember 2010 in Frankreich um Asyl nachgesucht hat. Dass sie sich zwischen diesen beiden Zeitpunkten in ihr Heimatland begeben hätte, hat die Klägerin auch auf Vorhalt der zeitlichen Problematik nicht behauptet. Auch der Vortrag zu ihrem „Laden“ ist nicht konsistent: Während sie beim Bundesamt angegeben hatte, sie und ihr Mann hätten jeweils einen Laden gehabt und zunächst sei nur derjenige ihres Mannes geschlossen worden, hat sie in der mündlichen Verhandlung nur von einem Laden gesprochen, in dem sie und ihr Mann tätig gewesen seien. Erst auf Vorhalt hat sie – wenig überzeugend – erklärt, vor dem Laden habe es noch einen Außenverkauf gegeben. Dass zunächst nur der Laden ihres Mannes geschlossen worden sei – also der „Außenverkauf“ – hat sie in der mündlichen Verhandlung nicht mehr behauptet, sondern vielmehr angegeben, als die Polizisten schließlich ihren Mann mitgenommen hätten, hätten sie das Gitter zum Laden verschlossen. Die letztgenannte Behauptung und die auf Nachfrage abgegebene Erklärung, nach diesem Vorfall habe sie nicht wieder in das Gebäude gelangen können („Man hätte uns das gar nicht mehr erlaubt“) ist wiederum nicht mit der Angabe gegenüber dem Bundesamt in Einklang zu bringen, sie habe nach der Schließung des Ladens ihres Mannes die Waren aus ihrem eigenen Laden verkauft, bevor man auch ihr den Laden weggenommen habe. Angesichts dieser (und weiterer) Widersprüche im Vortrag hält das Gericht auch die Einstufung des Asylbegehrens als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG für richtig. 2. Die Klägerin hat damit auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a GG. Auch insoweit wäre nämlich die Feststellung der beachtlichen Gefahr einer politischen Verfolgung notwendig. 3. Der Klägerin ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylVfG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu gewähren. Bei der Prüfung, ob dem Kläger im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, gilt ebenfalls der oben dargelegte Prüfungsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Gefahr ergeben sich weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus den dem Gericht aktuell vorliegenden Erkenntnissen über die Situation in ihrem Heimatland. 4. Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG vermag das Gericht nicht festzustellen. In Betracht kommt vorliegend allenfalls das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. a) Mit Blick auf die Erkrankungen der Klägerin lassen sich die Voraussetzungen für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht feststellen. Eine (individuelle) Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kann allerdings auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Erforderlich aber auch ausreichend ist insoweit, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise zu verschlimmern droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers zu erwarten ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, BVerwGE 105, 383 ff., und vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 (36); Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13.11 u.a. -, juris. Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn in dem Abschiebezielstaat dringend erforderliche Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463. Von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann allerdings nicht schon dann gesprochen werden, wenn „lediglich“ die Heilung eines Krankheitszustandes im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist. Das Abschiebungsverbot dient nämlich nicht dazu, dem ausreisepflichtigen erkrankten Ausländer die Heilung seiner Erkrankung im Rahmen des sozialen Systems der Bundesrepublik Deutschland zu eröffnen; vielmehr stellt es allein den Schutz vor gravierenden Beeinträchtigungen von Leib und Leben im Zielstaat einer Abschiebung oder Rückkehr sicher. Eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ist daher auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands, sondern nur dann anzunehmen, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden bei einer Rückkehr in den Zielstaat drohen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 30. Oktober 2006 - 13 A 2820/04.A -, juris, und vom 27. Januar 2015 - 13 A 1201/12.A -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 22. Dezember 2014 - 19a K 1931/13.A - und vom 6. Februar 2015 - 17a K 2984/14.A -. Hinreichend konkret ist die Gefahr schließlich nur dann, wenn eine nach den vorstehend beschriebenen Anforderungen relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland, also innerhalb eines überschaubaren Zeitraums einzutreten droht. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 - 13 A 1201/12.A -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 21. November 2014 - 3a K 2901/14.A - und vom 10. März 2015 - 6a K 3476/13 -. Um ein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich, die in der Regel durch ein ärztliches Attest zu untermauern ist. Zwar ist der Verwaltungsprozess grundsätzlich durch den in § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO statuierten Amtsermittlungsgrundsatz geprägt. Aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO und § 74 Abs. 2 AsylVfG ergibt sich jedoch die Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, was in besonderem Maße für Umstände gilt, die – wie eine Erkrankung – in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Insoweit muss von einem Kläger, der sich zur Begründung eines Abschiebungshindernisses auf eine Erkrankung beruft, ein Mindestmaß an substantiiertem, durch ein ärztliches Attest belegtem Vortrag erwartet werden. Vgl. nur VG Gelsenkirchen, Urteile vom 17. Juli 2012 - 6a K 4667/10.A -, juris, und vom 4. Februar 2014 - 5864/12.A -, juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2012 - 13 A 2586/11.A -, juris, sowie Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 10. Aufl. 2013, § 74 AsylVfG Rdnr. 25 ff. Ein solcher Vortrag ist vorliegend nicht ansatzweise gegeben. Gegenüber dem Bundesamt hat die Klägerin lediglich angegeben, dass sie an Asthma leide und Probleme mit dem Ohr habe. Im gerichtlichen Verfahren hat die Klägerin dann zunächst nur pauschal von „Erkrankungen“ gesprochen. Später sind – ohne nähere Erläuterung ‑ Atteste des Facharztes für Anästhesiologie Dr. G. vom 12. Mai 2014 und des Neurochirurgen Dr. L. vom 19. August 2014 vorgelegt worden. Auf die Aufforderung der Kammer vom 27. Februar 2015, etwaige weitere Atteste bis zum 10. April 2015 vorzulegen, hat die Klägerin nicht reagiert. Die beiden vorgenannten Atteste reichen als Darlegung einer für die Entscheidung im Asylverfahren relevanten Erkrankung bei weitem nicht aus. In dem Attest des Dr. med. G. wird lediglich eine Reihe von Diagnosen aufgeführt – verbunden mit dem Hinweis, dass die Klägerin „bis zum 15. Juli 2014 arbeits- und reiseunfähig“ sei. Nähere Angaben zu Schwere und Verlauf der Erkrankungen, zu der weiteren Prognose und zu der gebotenen Therapie fehlen. Auch das Attest des Dr. med. L. ist nicht wesentlich aussagekräftiger; hier werden einige Diagnosen aufgeführt und pauschal die weitere Behandlungsbedürftigkeit der Klägerin in den Raum gestellt. Die im vorliegenden Kontext gebotene Prüfung, ob ein Aufenthalt in Georgien der Klägerin zuzumuten ist oder zumindest weitere Aufklärungsmaßnahmen des Gerichts angezeigt sind, ist auf der Grundlage dieser Angaben nicht möglich. Nach den Erkenntnissen der Kammer sind im Übrigen die Möglichkeiten zur Behandlung der meisten Erkrankungen in Georgien grundsätzlich vorhanden und die Behandlung einschließlich der notwendigen Medikation wird bei Bedürftigen in gewissem Umfang kostenlos gewährt. Vgl. etwa die D-A-CH-Analysen „Georgien: Medizinische Versorgung – Behandlungsmöglichkeiten“ und „Das georgische Gesundheitswesen im Überblick – Struktur, Dienstleistungen und Zugang“, beide Juni 2011. Die in dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 16. Juni 2014 hervorgehobene „Reiseunfähigkeit“ der Klägerin wäre, auch wenn sie sich feststellen ließe, für das vorliegende Verfahren ohnehin nicht von Bedeutung, da das Bundesamt nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen hat. b) Eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG droht auch nicht wegen der allgemeinen Versorgungslage in Georgien. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gefahren, denen die Bevölkerung eines Staates oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Kläger angehört, allgemein ausgesetzt ist, im Rahmen von Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden, der insoweit eine Sperrwirkung entfaltet. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermag eine solche allgemeine Gefahr nur zu begründen, wenn dem Betroffenen mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland zurückzukehren, weil er dort einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die (allgemeine) Gefahr muss dabei nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich hieraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahr muss dem Betroffenen – über den oben genannten, etwa bei § 60 Abs. 1 AufenthG anwendbaren Maßstab hinausgehend – mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen und sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Nur unter den vorgenannten Voraussetzungen gebieten es die Grundrechte, dem Betroffenen trotz des Fehlens einer bei allgemeinen Gefahren grundsätzlich gebotenen politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Vgl. zu alldem nur BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 458 ff., und vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8 ff., sowie OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, Juris. Dass die Klägerin im Falle der Abschiebung nach Georgien einer extremen Gefahrenlage in dem dargelegten Sinne ausgeliefert wäre, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen lässt sich insgesamt entnehmen, dass trotz der Folgen der Konflikte um die Regionen Südossetien und Abchasien mit Binnenflüchtlingsströmen etc. durch das Zusammenwirken des georgischen Staates mit internationalen und nationalen Hilfsorganisationen eine Grundversorgung mit Wohnraum, Nahrung und medizinischer Unterstützung gewährleistet ist. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Extremgefahr in dem oben beschriebenen Sinne vorliegt, dass die Klägerin also bei einer Rückkehr nach Georgien alsbald mit hoher Wahrscheinlichkeit schwersten Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wäre, zumal sie verwandtschaftliche Beziehungen in Georgien hat und insoweit mit einem Mindestmaß an Unterstützung rechnen kann. Die Behauptung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie habe zu ihrer Schwester, den Verwandten ihres Mannes und ihrem Sohn keinen Kontakt mehr, vermag die Kammer aufgrund der oben benannten massiven Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben nicht zugrunde zu legen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.