Urteil
17a K 857/14.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2015:0327.17A.K857.14A.00
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Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden
Entscheidungsgründe
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden T a t b e s t a n d : Der im Jahr 1978 geborene Kläger zu 1., seine Ehefrau, die im Jahr 1981 geborene Klägerin zu 2., und ihre gemeinsamen 1999, 2002 und 2010 geborenen Kinder, die Kläger zu 3. bis 5., sind mazedonische Staatsangehörige und gehören dem Volk der Roma an. Zur Begründung ihres ersten, im November 2012 gestellten Asylantrages beriefen sie sich im wesentlichen auf Diskriminierungen der Roma in ihrem Heimatland und auf eine Erkrankung des Klägers zu 1., der in Mazedonien an der Schulter operiert worden sei. Die Klägerin zu 2. sei deshalb krank geworden und leide an Depressionen und Kopfschmerzen. Mit Bescheiden vom 23. November 2012 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) der Asylanträge der Kläger als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz ‑ AufenthG – nicht vorliegen. Außerdem wurden die Kläger unter Abschiebungsandrohung nach Mazedonien zur Ausreise aufgefordert. Die dagegen gerichteten Klagen vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg blieben erfolglos. Nach eigenen Angaben reisten die Kläger nachfolgend in ihr Heimatland zurück. Mit Anwaltsschriftsatz vom 7. November 2013 stellten sie einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung machten die Kläger geltend, Angehörige der Volksgruppe der Roma seien in Mazedonien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Die Klägerin zu 2. sei chronisch schwer erkrankt. Das sei nicht nur im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG von Bedeutung, sondern auch asylerheblich, weil Roma aus ethnisch motivierten Gründen der Zugang zu staatlichen Gesundheits- und Sozialdiensten verwehrt würden. Im Gegensatz zur mazedonischen Bevölkerung würden Roma medizinisch nur behandelt, wenn sie gesetzlich nicht vorgesehene Zahlungen an Ärzte oder Krankenhäuser entrichteten. Auch im Übrigen würden Roma gezielt benachteiligt. Die mazedonische Regierung sei nicht bereit, den Roma deren verfassungsmäßigen Rechte zu gewähren. Diese Volksgruppe sei insbesondere Schikanen durch Behörden und Misshandlungen durch Polizisten ausgesetzt. Mit Bescheid vom 27. Januar 2014, als Einschreiben zur Post gegeben am 4. Februar 2014, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren und auf Änderung der Bescheide vom 23. November 2012 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ab. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen. Die Kläger haben am 20. Februar 2014 Klage erhoben. Zur Begründung vertiefen sie ihr Vorbringen über asylerhebliche Diskriminierungen der Roma in Mazedonien. Der Kläger zu 1. sei schwer erkrankt und auf zahlreiche Medikamente angewiesen, deren monatliche Kosten erheblich über 100,00 € lägen. Den Klägern stünden ausreichende finanzielle Mittel nicht zur Verfügung, zumal Rückkehrern in Mazedonien, insbesondere Roma, wegen Nichterfüllung von Meldepflichten der Anspruch auf Sozialleistungen in asylerheblicher Weise für sechs bis 12 Monate aberkannt werde. Es sei nicht erkennbar, dass sie von Verwandten finanziell unterstützt werden könnten. Wegen der Einzelheiten der für den Kläger zu 1. diagnostizierten Erkrankungen (schwere posttraumatische Belastungsstörung, reaktive Depression, Zustand nach Lungenteilreduktion rechts, Adipositas u.a.) und seiner medizinischen Behandlung(snotwendigkeit) wird auf den Inhalt der Bescheinigung der Dr. medic (Ro) N. C. , Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 13. Februar 2014 (Bl. 44, 45 d.A.) Bezug genommen. Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Januar 2014 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 – 3 AsylVfG und weiter hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss der Kammer vom 13. Juni 2014 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht entscheidet gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG durch den Einzelrichter und gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung. Auf diese Möglichkeit sind sie mit der Ladung hingewiesen worden. Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 27. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche im gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht zu. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG scheidet aus. Die Kläger haben offensichtlich weder eine Verfolgung als Roma durch den Staat oder durch Parteien und Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des mazedonischen Staatsgebiets beherrschen, noch eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Mazedonien gehört gemäß der Anlage II zu § 29 a Abs. 2 AsylVfG in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung anwendbaren Fassung des Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1649) zu den sicheren Herkunftsstaaten im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29a Abs. 1 AsylVfG. Asylanträge von Ausländern aus sicheren Herkunftsstaaten sind als offensichtlich unbegründet anzulehnen, es sei denn, die von den Ausländern angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihnen abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsland politische Verfolgung droht. Diese Vermutung der Verfolgungsfreiheit gilt auch für das Begehren auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach § 3 Abs. 1 AsylVfG. Die Kläger haben mit ihrem Verweis auf Diskriminierungen der Roma und die Erkrankung der Kläger zu 1. und 2. keinen Sachverhalt aufgezeigt, der eine von der allgemeinen Lage abweichende Bewertung rechtfertigen könnte. Angehörigen der Volksgruppe der Roma droht in Mazedonien weder durch den Staat noch durch nichtstaatliche Akteure politische Verfolgung. Dies entspricht der aktuellen Erkenntnislage und ganz überwiegenden Rechtsprechung zur Lage der Roma in Mazedonien. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. November 2014 – 8 LA 150/14 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2013- 5 A 2281/12.A - und VG Gelsenkirchen, Urteile vom 18. August 2010 - 7a K 2421/10.A -, juris, 30. Mai 2012- 7a K 5010/10.A -, juris und 15. Mai 2014- 17a K 6210/13.A -; Ad-hoc-Lageberichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien vom 11. Dezember 2013 und vom 27. Januar 2013 (Stand: Dezember 2012). Ergänzend wird insoweit auch auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid vom 27. Januar 2014 gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AsylVfG. Nach diesen Vorschriften ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort der konkreten Gefahr der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist (Nr. 3). Derartige Gefahren drohen den Klägern bei einer Rückkehr nach Mazedonien nicht. Auch das ist zutreffend im angefochtenen Bescheid dargelegt worden. Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Ohne Erfolg bleibt auch der Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Für eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention ist nichts ersichtlich. Soweit die Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geltend machen, sind die Voraussetzungen dafür nicht zu bestätigen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Entscheidend ist allein, ob für den Ausländer eine konkrete individuelle Gefahr für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter besteht und die Gefahr dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, Ein Abschiebungsverbot nach dieser Vorschrift kann auch darin begründet sein, dass sich die individuelle Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers alsbald nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlimmern würde, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind und er auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. Vgl. dazu z. B. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999- 9 C 2.99 - sowie Urteil vom 25.November 1997- 9 C 58.96 -, Hiernach sind regelmäßig nur solche Umstände relevant, die für den betreffenden Ausländer den Aufenthalt im Zielland der angedrohten Abschiebung unzumutbar machen und damit in Gefahren begründet liegen, welche diesem im Zielstaat drohen (zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote). Für die Prognose einer Gefährdung nach Rückkehr in das Herkunftsland im dargestellten Sinn ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit der so umschriebenen Gefahr erforderlich. Daraus folgt, dass die im konkreten Einzelfall für eine zu erwartende Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Umstände überwiegen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46. Das Tatbestandsmerkmal der Erheblichkeit der zu erwartenden Gefährdungssituation ist dabei nur dann gegeben, wenn der Eintritt der Gefahr eine bedeutende Rechtsgutbeeinträchtigung nach sich zieht. Ausgehend von einer unzureichenden medizinischen Behandlungsmöglichkeit liegt das für die hieraus resultierende akute Lebensgefahr auf der Hand und heißt für den Fall der befürchteten Verschlimmerung einer bereits vorhandenen Erkrankung, dass sich der Gesundheitszustand nach Ankunft im Zielland der Abschiebung in absehbarer Zeit wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Der Begriff der wesentlichen Verschlechterung liegt nur dann vor, wenn die befürchtete ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes nach Rückkehr derart gravierend sein wird, dass außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden oder existenzbedrohende Zustände zu erwarten sind. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2006 - 13 A 1740/05.A -. Daraus leitet sich zugleich ab, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann vorliegt, wenn von einer Heilung der Erkrankung im Zielland der Abschiebung wegen der dortigen Verhältnisse nicht auszugehen ist, die Erkrankung sich aber auch nicht gravierend zu verschlimmern droht. Das Abschiebungsverbot dient nämlich nicht dazu, dem ausreisepflichtigen erkrankten Ausländer die Heilung seiner Erkrankung im Rahmen des sozialen Systems der Bundesrepublik Deutschland zu eröffnen; vielmehr stellt es alleine den Schutz vor einer gravierenden Beeinträchtigung von Leib und Leben im Zielland einer Abschiebung oder Rückkehr sicher. Der Ausländer muss sich grundsätzlich auf den Behandlungsstandard, der in seinem Herkunftsland für die von ihm geltend gemachten Erkrankungen allgemein besteht, verweisen lassen, wenn damit keine grundlegende Gefährdung verbunden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2003- 13 A 3253/03.A -. Gemessen an diesen Anforderungen ist ein vorstehend beachtliches zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nicht zu bestätigen. Soweit für den Kläger zu 1. im Gerichtsverfahren erstmals eine posttraumatische Belastungsstörung und weitere massive Erkrankungen aus dem psychischen Formenkreis diagnostiziert werden - eine in der anwaltlichen Folgeantragsbegründung behauptete schwere chronische Erkrankung der Klägerin zu 2. wird im Klageverfahren nicht ansatzweise erwähnt, geschweige denn belegt -, sind solche Erkrankungen schon nicht hinreichend substantiiert worden und können von daher der gerichtlichen Bewertung nicht zugrunde gelegt werden. Denn die Bescheinigung der Frau Dr. C. vom 13. Februar 2014 genügt ersichtlich nicht den Mindestanforderungen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die hinreichende Darlegung einer solchen Erkrankung, insbesondere einer PTBS, mittels eines fachärztlichen Attests entwickelt worden sind. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2012– 10 B 21.12 -, juris unter Verweis auf Urteile vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 -, BVerwGE 129, 251, juris, RdNr. 15 und - 10 C 17.07 -, juris. Dies gilt schon deshalb, weil die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. C. keine Fachärztin für psychische Erkrankungen ist. Im Übrigen fehlen jeweils Ausführungen dazu, aufgrund welcher Vorkommnisse es wann zu einer angeblichen posttraumatischen Belastungsstörung bei dem Kläger zu 1. gekommen sein soll und aufgrund welcher tatsächlichen und ggf. hinterfragten Erkenntnisse die Diagnose konkret gestellt worden ist. Insoweit darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger zu 1. eine bei ihm vorliegende psychische Erkrankung selbst nicht erwähnt hat. Lediglich die Klägerin zu 2. hat im Asylerstverfahren vor dem Bundesamt gewisse psychische Beschwerden angeführt. Unbeschadet der vorstehenden Darlegungen kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aber auch dann nicht festgestellt werden, wenn in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen wird, dass die Kläger, vornehmlich der Kläger zu 1.; unter den angegebenen Krankheiten leiden sollte(n). Es ist nämlich prognostisch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand der Kläger im Falle ihrer Rückkehr nach Mazedonien wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten oder aus finanziellen Gründen im aufgezeigten Sinne erheblich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Die attestierten Erkrankungen können nach den der Kammer vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen in Mazedonien behandelt werden. Das dortige Grundleistungspaket der Krankenversorgung ist sehr breit gefächert und umfasst fast alle medizinischen Leistungen, abgesehen von einigen Ausnahmen wie z.B. schönheitschirurgische Eingriffe oder homöopathische Medizin. Es deckt sowohl ambulante als auch stationäre Behandlungen unter Einschluss von Reha - und physiotherapeutischen Maßnahmen sowie Palliativmedizin ab. Vgl. Bericht der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Skopje vom 22. Mai 2013 an das VG Braunschweig und vom 3. Februar 2014 an das VG Düsseldorf; vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Oktober 2014– 17a K 5748/13.A -. Insbesondere können psychiatrische Erkrankungen aller Art, einschließlich einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), zureichend behandelt werden. Eine hinreichende medikamentöse Versorgung ist gewährleistet. In Skopje gibt es neben dem Universitätsklinikum "Klinisches Zentrum" mit einer psychiatrischen Abteilung ein weiteres Krankenhaus für Psychiatrie sowie Privatkliniken zur stationären Behandlung. Im Land gibt es insgesamt drei staatliche Psychiatrien, die jeweils für eine Region des Landes zuständig sind. Es stehen daneben sowohl stationäre als auch ambulante Behandlungsmöglichkeiten in Allgemeinkrankenhäusern zur Verfügung. Vgl. Ad-hoc-Teil-Bericht des Auswärtigen Amtes (AA) vom 19. Januar 2011 zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Mazedonien (Stand: Januar 2011); Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Skopje an das Verwaltungsgericht Braunschweig vom 22. Mai 2013; vgl. zur Gesundheitsversorgung in Mazedonien im Einzelnen auch Urteil der Kammer vom 30. Oktober 2014– 17a K 5748/13.A -: Hiernach ist davon auszugehen, dass in Mazedonien auch die Behandlung einer schweren depressiven Erkrankung sowie der weiter attestierten Erkrankungen möglich und die insoweit ggf. erforderliche medikamentöse Versorgung gewährleistet ist. Die Kläger können darüber hinaus auch tatsächlich einen Zugang zu der notwendigen gesundheitlichen Versorgung erlangen. Insbesondere ist der Zugang zu medizinischen Behandlungen des öffentlichen Gesundheitssystems für die Bevölkerung in Mazedonien unabhängig von der ethnischen Herkunft gewährleistet. Das heutige Gesundheitssystem in Mazedonien basiert auf einer allgemeinen Versicherungspflicht. De facto ist der Großteil der mazedonischen Bevölkerung (knapp 93 %) über den Gesundheitsfond FZO versichert. Jeder offiziell registrierte Bürger kann in den Genuss des Versicherungsschutzes kommen. Er steht auch Angehörigen der unterschiedlichen Volksgruppen und mittellosen Rückkehrern offen. Für diese ist das Arbeitsamt am Ort der Niederlassung nach Rückkehr zuständig. Sozialhilfeempfänger werden kostenlos krankenversichert und sind als solche grundsätzlich von jeglicher Zuzahlung befreit. Im Übrigen gibt es Obergrenzen bzw. Ausnahmen bei Eigenanteilzuzahlungen, bei Langzeiterkrankungen auch in Bezug auf eine sonst unbeschränkte Eigenbeteiligung bei Medikamenten. Vgl. hierzu: Auswärtiges Amt, Bericht vom 9. September 2014 an das VG Bayreuth; Bericht der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Skopje an das VG Düsseldorf vom 3. Februar 2014; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Mazedonien, Länderanalyse vom 20. März 2013; Auswärtiges Amt, Ad-Hoc-Lagebericht vom 19. Januar 2011; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. November 2013 – A 6 S 919/13 -, juris. (Auch) Eine psychotherapeutische Behandlung wird durch das Grundleistungspaket des Gesundheitsfonds abgedeckt. Für die Behandlung von „Psychiatriepatienten“ entfallen zudem ggf. zu entrichtende (geringe) Eigenanteile ebenso wie für die Behandlung von Kindern. Vgl. Auswärtiges Amt, Ad-Hoc-Lagebericht vom 19. Januar 2011; Botschaftsbericht vom 22. Mai 2013 an das VG Braunschweig und vom 16. März 2010 an das BAMF; zur Behandelbarkeit von (psychischen) Erkrankungen und dem Zugang zum Gesundheitssystem vgl. auch: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5. November 2012 – 7a K 3482/12.A. -, juris m.w.N Der Kammer liegen zur Gesundheitsversorgung und der Behandlung von Rückkehrern im Mazedonien zahlreiche Erkenntnisse vor. Hiernach ist, wie ausgeführt, der Zugang zur grundsätzlich kostenfreien Gesundheitsfürsorge auch für abgeschobene Asylbewerber regelmäßig gewährleistet und der Bezug von Sozialhilfeleistungen nach Registrierung auf Antragstellung auch für Roma erreichbar. Diese Erkenntnislage ist aktuell. Der schriftsätzlich unterbreitete Beweisantrag gibt deshalb keine zureichende Veranlassung zur Einholung ergänzender Auskünfte. Dabei wird nicht verkannt und auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt, dass nach der Erkenntnislage, vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12. Dezember 2012 an das VG Münster, Schweizerische Flüchtlingshilfe a.a.O. , ggf. bei Versäumung bestimmter Stichtage vorübergehend keine Sozialleistungen gezahlt werden. Hieraus erwachsen aber vorstehend für die Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefährdungen i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zum einen besteht der Zugang zur grundsätzlich kostenfreien Gesundheitsfürsorge unabhängig von der etwaigen Versäumung eines Stichtages für die Sozialhilfe und ist folglich auch für rückkehrende/abgeschobene Asylsuchende gewährleistet. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12. Dezember 2012 an das VG Münster, Schweizerische Flüchtlingshilfe a.a.O. S. 5. Zum anderen müssten sich die Kläger, sollten Kosten der notwendigen medizinischen Behandlung, vornehmlich für Medikamente von dem Gesundheitsfond nicht in voller Höhe übernommen werden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht vom 9. September 2014 an das VG Bayreuth und Ad-Hoc-Lagebericht vom 19. Januar 2011, S. 21 f., Schweizerische Flüchtlingshilfe a.a.O.) und durch Sozialhilfeleistungen nicht oder nicht vollständig gedeckt werden können, ebenso wie hinsichtlich des im Übrigen notwendigen Lebensunterhalts nicht zuletzt mit Blick auf den bei Roma-Familien besonders ausgeprägten familiären Zusammenhalt auf die Unterstützung durch die (Groß-) Familie verweisen lassen, die ihnen auch ggf. benötigte Medikamente besorgen kann. Dass eine solche Möglichkeit zur ‑ wenn auch im Einzelfall nur geringen - ergänzenden finanziellen Unterstützung der Kläger auch durch nahe Verwandte ausgeschlossen ist, ist nicht hinreichend substantiiert worden. Im Gegenteil: Aus den Angaben der Kläger zu 1. und 2. im Asylerstverfahren ergibt sich, dass in Mazedonien noch zahlreiche nahe Verwandte (teilweise Eltern, Geschwister insbesondere der Klägerin zu 2. u.a.) ansässig sind, die für derartige Unterstützungsleistungen in Betracht kommen. Mit den vagen Ausführungen in der Klagebegründung, entsprechende Unterstützungsleistungen seien „nicht erkennbar“, wird eine solche Möglichkeit nicht hinreichend negiert. Soweit eine in dem Attest der Frau Dr. C. vom 13. Februar 2014 für den Kläger zu 1. bescheinigte Reiseunfähigkeit auch aktuell noch fortbestehen sollte, wäre eine solche als nicht zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis von der zuständigen Ausländerbehörde zu beachten. Einer erneuten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung bedurfte es nicht (§ 71 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 AsylVfG). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 83 b AsylVfG.