Urteil
10 K 4748/13
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein planungsrechtlicher Vorbescheid für die Errichtung von 24 Wohneinheiten im Außenbereich ist zu versagen, wenn öffentliche Belange durch Darstellungen des Flächennutzungsplans und Verfestigung einer Splittersiedlung beeinträchtigt werden (§§ 34, 35 BauGB).
• Ein früher erteilter Vorbescheid zu einem abweichenden Projekt begründet keine generelle Bindungswirkung für andersartige Bauvorhaben; mündliche Auskünfte der Verwaltung begründen keine Zusicherung i.S. von § 38 VwVfG NRW ohne schriftliche Bindungswirkung.
• Auch bei angrenzendem Landschaftsschutzgebiet können Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Bodenschutzes die Zulässigkeit nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB verhindern.
Entscheidungsgründe
Abweisung: Vorbescheid für 24 Wohneinheiten im Außenbereich wegen Flächennutzungsplan und Verfestigung einer Splittersiedlung • Ein planungsrechtlicher Vorbescheid für die Errichtung von 24 Wohneinheiten im Außenbereich ist zu versagen, wenn öffentliche Belange durch Darstellungen des Flächennutzungsplans und Verfestigung einer Splittersiedlung beeinträchtigt werden (§§ 34, 35 BauGB). • Ein früher erteilter Vorbescheid zu einem abweichenden Projekt begründet keine generelle Bindungswirkung für andersartige Bauvorhaben; mündliche Auskünfte der Verwaltung begründen keine Zusicherung i.S. von § 38 VwVfG NRW ohne schriftliche Bindungswirkung. • Auch bei angrenzendem Landschaftsschutzgebiet können Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Bodenschutzes die Zulässigkeit nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB verhindern. Die Klägerin, Eigentümerin eines ehemaligen Hofgrundstücks am Rand einer Siedlungsgruppe, beantragte einen planungsrechtlichen Vorbescheid für den Neubau von Reihen- und Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 24 Wohneinheiten und Garagen. Das Grundstück liegt außerhalb eines Bebauungsplans und grenzt nördlich sowie westlich an ein Landschaftsschutzgebiet. In einem früheren Verfahren hatte die Behörde 2010 einen Vorbescheid für eine andere Nutzungsänderung erteilt; die Klägerin berief sich darauf und auf mündliche Auskünfte bei Erwerb 2011. Die Beklagte lehnte den beantragten Vorbescheid im August 2013 ab mit der Begründung, das Vorhaben liege im Außenbereich und beeinträchtige öffentliche Belange, insbesondere weil es dem Flächennutzungsplan widerspreche und zur Verfestigung einer Splittersiedlung sowie zu Eingriffen in Natur, Landschaft und Boden führe. Die Klägerin klagte auf Verpflichtung zur Vorbescheiderteilung. • Zulässigkeit: Klage als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO ist zulässig, in der Sache unbegründet. • Rechtsgrundlage: Maßgeblich ist die planungsrechtliche Prüfung nach §§ 34, 35 BauGB; das Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB), nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 BauGB). • Kein Bindungsanspruch aus früherem Vorbescheid: Der Vorbescheid von 6.4.2010 bezog sich auf ein anderes Vorhaben (Nutzungsänderung eines Resthofs) und entfaltet keine allgemeine Wirkung für die hier beantragte Neuerrichtung von Wohnhäusern; mündliche Auskünfte begründen keine schriftliche Zusicherung (§ 38 VwVfG NRW). • Flächennutzungsplan: Der FNP von 2004 stellt das Gebiet als Landwirtschaftsfläche dar; diese Darstellung ist hier nicht durch die tatsächliche Entwicklung entkräftet, da das Grundstück und angrenzende Flächen weiterhin landwirtschaftlich möglich erscheinen. Das Vorhaben widerspricht damit der FNP-Darstellung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). • Splittersiedlung und Verfestigung: Die vorhandene Bebauung entlang der Straße stellt eine geschlossene Splittersiedlung dar; das Projekt würde die Verfestigung dieser Splittersiedlung bewirken und aufgrund seines Umfangs und Gewichts eine weitreichende Vorbildwirkung entfalten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). • Naturschutz, Landschafts- und Bodenschutz: Das Grundstück grenzt an das Landschaftsschutzgebiet; fachliche Stellungnahmen zeigen erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, der Vielfalt von Natur und Landschaft sowie Bodenschutz durch Versiegelungen. Diese Belange verhindern die Zulassung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. • Teilprivilegierung nicht gegeben: Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB für eine Teilprivilegierung wegen Gleichartigkeit und Eigennutzung sind nicht erfüllt. • Ergebnis der Abwägung: Die genannten öffentlichen Belange können jeder für sich die Zulassung verhindern; vorliegend sind insbesondere die FNP-Darstellung, die Verfestigungswirkung und die naturschutzfachlichen Bedenken entscheidungserheblich. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten planungsrechtlichen Vorbescheides für die Errichtung von Wohnhäusern und Garagen (24 Wohneinheiten). Das Vorhaben liegt im Außenbereich und ist als nicht privilegiertes Vorhaben nach § 35 BauGB wegen beeinträchtigter öffentlicher Belange unzulässig. Maßgeblich sind hier der Widerspruch zur Darstellung des Flächennutzungsplans, die zu befürchtende Verfestigung einer Splittersiedlung mit weitreichender Vorbildwirkung sowie die erheblichen Beeinträchtigungen von Naturschutz, Landschaftspflege und Bodenschutz. Ein Anspruch aus früheren Vorbescheiden oder mündlichen Auskünften besteht nicht; eine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 BauGB greift nicht. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.