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Beschluss

15 L 554/15

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0318.15L554.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt 1 G r ü n d e: 2 Der schriftsätzlich gestellte Antrag der Antragstellerin, 3 festzustellen, dass die Ladung durch den Antragsgegner vom °°. März 2015 zur Sitzung des Rates der Stadt P. ‑F. am °°. März 2015 verspätet zugegangen ist und dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO aufzugeben, unverzüglich die genannte Sitzung des Rates der Stadt P. ‑F. abzuberufen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Zunächst fehlt es der Antragstellerin schon an der Antragsbefugnis. Ein kommunalverfassungsrechtliches Organstreitverfahren ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn die Antragstellerin geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dies setzt voraus, dass es sich bei der als verletzt gerügten Rechtsposition um ein durch das Innenrecht eingeräumtes, dem antragstellenden Organ oder Organteil zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesenes wehrfähiges subjektives Organrecht handelt. Denn das gerichtliche Verfahren dient nicht der Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit einer Maßnahme, sondern dem Schutz der dem Organ oder Organteil durch das Innenrecht zugewiesenen Rechtsposition. 6 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 05. Februar 2002– 15 A 2604/99 –, NWVBl 2002, 381 und vom02. Mai 2006 – 15 A 817/04 –, EStT NW 2007, 132,beide auch in juris abrufbar. 7 Soweit die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren geltend macht, durch den Antragsgegner nicht rechtzeitig zur Sitzung des Rates der Stadt P. ‑F. am °°. März 2015 geladen worden zu sein, steht eine Verletzung von ihr als Fraktion zustehenden Rechten nicht im Raum. Vielmehr werden durch § 47 Abs. 2 GO NRW i.V.m. den Regelungen über die Ladungsfristen und die Art und Weise und den Umfang der mit der Einladung zuzusendenden Schriftstücke in §§ 1 Abs. 2 u. 3, 2 Abs. 1 u. 2 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt P. ‑F1. T. (GeschO) allein die organschaftlichen Mitgliedschaftsrechte der Ratsmit-glieder geschützt. Sinn und Zweck einer rechtzeitigen Einladung zur Sitzung sowie der Übersendung der notwendigen Sitzungsunterlagen ist es, eine umfassende Vorabinformation der Ratsmitglieder zu gewährleisten und damit die umfassende Wahrnehmung ihrer organschaftlichen Mitgliedschaftsrechte zu sichern. Mit diesem Schutzzweck korrespondiert ein entsprechender Anspruch jedes Ratsmitgliedes auf rechtzeitige Zusendung der Einladung und angemessene Vorabinformation über die Gegenstände der Ratssitzung. 8 Vgl. Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung, Stand März 2014, § 47 GO, Erl. II.3.; Werres, Rechtliche Anforderungen an die Zusendung von Sitzungsunterlagen im Kommunalrecht, NWVBl 2004, 294 (296); Behnel, Die fehlerhafte Ladung zu Sitzungen gemeindlicher Gremien, NWVBl 1993, 406 (410). 9 Allein der Umstand, dass der Antragstellerin Ratsmitglieder angehören und sie Unterstützungshandlungen für ihre Ratsmitglieder erbringt, macht eine Fraktion noch nicht zum Träger dieses organschaftlichen Informationsanspruchs der Ratsmitglieder. 10 Darüber hinaus fehlt es im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO für das Feststellungsbegehren, wonach die Ladung durch den Antragsgegner zur Sitzung des Rates der Stadt P. ‑F. am °°. März 2015 verspätet zugegangen sei, an der Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung. Zwar kann eine Verletzung organschaftlicher Mitwirkungsrechte Gegenstand einer organschaftlichen Feststellungsklage sein. Eine vorläufige Feststellung der Verletzung dieser Rechte kommt jedoch nur in Ausnahmefällen in Betracht. Es ist nicht erkennbar, welche unzumutbaren Nachteile die Antragstellerin erleiden könnte, wenn die Feststellung der verspäteten Ladung nicht vorläufig im Wege des Eilrechtsschutzes sondern gegebenenfalls erst durch ein Klageverfahren erfolgt. 11 Schließlich fehlt es der Antragstellerin selbst dann, wenn die Kammer zu ihren Gunsten davon ausgeht, dass sie durch die nicht ordnungsgemäße Ladung zu der Ratssitzung am °°. März 2015 in organschaftlichen Rechten verletzt werden, an einem rechtlich schützenswerten Interesse, schon vorab im Wege der einstweiligen Anordnung die Ratssitzung insgesamt absetzen zu lassen. Dabei lässt es die Kammer dahinstehen, ob Ratsmitglieder allein schon durch eine nicht rechtzeitige oder sonst nicht ordnungsgemäße Ladung zu einer Rats- oder Ausschusssitzung in ihren eigenen Rechten verletzt werden oder ob die Rechtsverletzungen nicht erst durch auf diesen Rats- oder Ausschusssitzungen getroffene Beschlüsse oder sonstigen Maßnahmen erfolgen. Die Antragstellerin bzw. ihre Mitglieder haben vor einer Anrufung des Gerichts mit dem Ziel der Absetzung der Ratssitzung die Möglichkeit, in der Ratssitzung mittels eines Antrages zur Geschäftsordnung nach § 14 Abs. 1 GeschO die Vertagung oder Aufhebung der Sitzung oder die Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung zu erreichen. Dass diese Möglichkeit nicht von vornherein aussichtslos erscheint, zeigt der Abbruch der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Stadt P. ‑F1. T1. am °°. März 2015, der nach einem Antrag zur Geschäftsordnung der Antragstellerin wegen der gleichfalls nicht eingehaltenen Ladungsfristen erfolgte. Weiterhin hätte der Rat die Möglichkeit, im Einzelfall einvernehmlich auf die Einhaltung der Ladungsfrist nachträglich zu verzichten, um so trotz Nichteinhaltung der Ladungsfrist unproblematische oder besonders eilbedürftige Tagesordnungs-punkte abhandeln zu können. 12 Vgl. Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung, Stand März 2014, § 47 GO, Erl. II.3. 13 Diese Möglichkeit würde dem Rat bei einer vorherigen Absetzung der gesamten Ratssitzung vom °°. März 2015 genommen. Im Übrigen bleibt es der Antragstellerin bzw. ihren Mitgliedern unbenommen, zu der Ratssitzung wegen der nicht ordnungsgemäßen Ladung nicht zu erscheinen und etwaige in der Ratssitzung getroffene Beschlüsse wegen Verletzung ihrer organschaftlichen Rechte zu beanstanden und gegebenenfalls deren Umsetzung zu verhindern. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Da es sich vorliegend um ein Kommunalverfassungsstreitverfahren handelt und das vorliegende Verfahren die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt, war unter Berücksichtigung des Streitwertkataloges ein Streitwert von 10.000,00 € ermessensgerecht.