Urteil
6a K 1191/14.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2015:0310.6A.K1191.14A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 17. Februar 2014 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 17. März 2014 verpflichtet, in Bezug auf die Kläger subsidiären internationalen Schutz gemäß § 4 AsylVfG sowie ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Georgiens festzustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens haben die Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 17. Februar 2014 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 17. März 2014 verpflichtet, in Bezug auf die Kläger subsidiären internationalen Schutz gemäß § 4 AsylVfG sowie ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Georgiens festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens haben die Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln zu tragen. Tatbestand: Die am 4. Februar 1985 geborene Klägerin zu 1. ist georgische Staatsangehörige und abchasische Volkszugehörige christlich-orthodoxen Glaubens. Die in den Jahren 2003 und 2005 geborenen Kläger zu 2. und 3. sind ihre (in Georgien geborenen) Kinder. Im September 2012 reisten die Kläger nach eigenen Angaben auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellten einen Asylantrag. Bei der am 23. Januar 2014 durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: „Bundesamt“) gab die Klägerin zu 1. an: Sie sei in einem Kinderheim in B. aufgewachsen. Wer ihre Eltern seien, wisse sie nicht. Sie habe zehn Jahre lang die Mittelschule in L. (B. ) besucht. Danach habe sie als Friseurin gearbeitet. Zuletzt habe sie von 2002 bis 2012 mit ihrem Ehemann O. N. und ihren Schwiegereltern in der Stadt Q. (B. ) gelebt. Ihre Schwiegereltern lebten immer noch dort. Ausgereist seien sie wegen der Probleme im Zusammenhang mit ihrem Ehemann. Dieser sei freiwilliger Kämpfer in B. gewesen. Er sei manchmal mit anderen Freiwilligen in die Berge gegangen. Eines Tages – Anfang Juni 2012 – sei es dort zu einem Streit gekommen. Dabei sei ein Junge aus einer einflussreichen und wohlhabenden Familie getötet worden; es habe sich ein Schuss gelöst. Die Eltern des Jungen seien Geschäftsleute und hätten viel Geld. Ihr Mann und seine Freunde seien von den Eltern des Jungen und der Polizei vernommen worden. Auf die Frage, wer den Jungen getötet habe, hätten die Anderen auf ihren Mann gezeigt. Sie wisse allerdings sehr genau, dass er unschuldig sei. Die Eltern und Verwandten des getöteten Jungen seien anschließend mehrfach zu ihnen nach Hause gekommen. Sie hätten ihren Schwiegervater bei einem der Besuche geschlagen und bedroht. Ihr Mann sei daher untergetaucht; sie habe derzeit keinen Kontakt mehr zu ihm. Die Verfolger hätten dann gedroht, dass sie ihren Sohn (den Kläger zu 3.) töten würden. Im Kaukasus gebe es ja immer noch die Blutrache, obwohl sie nach dem Gesetz abgeschafft sei. Auch die Polizei habe ihrem Mann geraten vorsichtig zu sein. Ihr Schwiegervater habe sie veranlasst, das Land zu verlassen. Mit Bescheid vom 17. Februar 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag und den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab. Zudem stellte die Behörde fest, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuzuerkennen sei und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Das Bundesamt forderte die Kläger zur Ausreise binnen einer Woche auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Aserbaidschan an. Zur Begründung führte die Behörde aus: Die Schilderung der Klägerin zu 1. sei nicht substanziiert genug gewesen und weise, selbst wenn man die Möglichkeit der Blutrache grundsätzlich annehme, erhebliche Brüche auf; es bestünden somit massive Glaubhaftigkeitsbedenken. Der Bescheid wurde den Klägern am 21. Februar 2014 zugestellt. Am 6. März 2014 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Mit Bescheid vom 17. März 2014 hat die Beklagte ihren Bescheid vom 17. Februar 2014 dahingehend berichtigt, dass die Abschiebung nach Georgien und nicht nach Aserbaidschan angedroht wird. Es habe sich – so die Begründung – um einen offensichtlichen Fehler gehandelt. Zur Begründung der Klage wiederholen und vertiefen die Kläger ihren bisherigen Vortrag. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1. und 3. bis 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Februar 2014 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 17. März 2014 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ihnen subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen und festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Georgiens besteht. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung. In der mündlichen Verhandlung sind die Klägerin zu 1. eingehend und die Klägerin zu 2. ergänzend zu den Geschehnissen in Georgien und ihren Befürchtungen angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer kann gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die Entscheidung des Bundesamtes ist teilweise rechtmäßig und verletzt die Kläger insoweit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); die Kläger haben auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG. Sie haben indes Anspruch auf Feststellung subsidiären internationalen Schutzes im Sinne von § 4 AsylVfG und auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Bezug auf Georgien. 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – einem Ausländer dann internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -, vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, und vom 3. November 2014 - 18 A 2638/07.A -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Klägers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 (81), OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 35 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen. Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutz Suchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. Vgl. zu alledem nur OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris, mit weiteren Nachweisen. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Falle der Kläger nicht vor. Das Gericht geht nicht davon aus, dass den Klägern bei einer Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG droht. Denn dazu wäre erforderlich, dass die geltend gemachte Bedrohung an eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG genannten Merkmale – Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – anknüpft. In Betracht käme vorliegend allenfalls die Anknüpfung an die Zugehörigkeit der Kläger zur Familie als sozialer Gruppe. Die Annahme einer sozialen Gruppe setzt jedoch gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG in der Regel voraus, dass die Mitglieder der Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (Buchstabe a)), und dass die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (Buchstabe b)). Vgl. dazu im Zusammenhang mit Blutrache etwa BayVGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 - 13a ZB 14.30059 -, VG Bayreuth, Urteil vom 19. September 2014 - B 5 K 14.30175 -, und VG München, Urteil vom 9. April 2014 - M 23 K 11.30325 -, alle bei juris abrufbar. Zumindest an der zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es vorliegend. Anhaltspunkte dafür, dass die Familie der Kläger in Georgien bzw. B. als eine deutlich abgegrenzte Gruppe wahrgenommen wird, sind nicht vorgetragen oder erkennbar. 2. Den Klägern ist jedoch gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylVfG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu gewähren. Bei der Prüfung, ob dem Kläger im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, gilt ebenfalls der oben dargelegte Prüfungsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die im Raum stehende Gefahr einer Tötung im Rahmen der „Blutrache“ stellt eine unmenschliche Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG dar. Vgl. dazu nur BayVGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 - 13a ZB 14.30059 -, juris. Die Kammer ist aufgrund der Angaben der Klägerin zu 1. gegenüber dem Bundesamt, vor allem aber aufgrund der eingehenden Schilderungen der Klägerin zu 1. und der ergänzenden Auskünfte der elfjährigen Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die von den Klägern reklamierte Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Die Geschehnisse sind von den Klägerinnen nachvollziehbar und eindrücklich geschildert worden. Kleinere Brüche bei der Beschreibung der Abläufe durch die Klägerin zu 1., namentlich bei der präzisen zeitlichen Einordnung der einzelnen Ereignisse, schreibt das Gericht gewissen Schwierigkeiten bei dem genauen Verständnis der durch den Einzelrichter gestellten und in die russische Sprache übersetzten Fragen zu. Die Bewertung der Glaubhaftigkeit hat im Übrigen vor dem Hintergrund der der Kammer vorliegenden Erkenntnisse zu erfolgen, denen zufolge es die „Blutrache“ in Georgien durchaus gegeben hat und in Teilen des Landes – gerade im nördlichen B. – wohl auch heute noch vereinzelt gibt. Ebenso die Einschätzung der Erkenntnislage in dem Urteil des VG Bayreuth vom 19. September 2014 - B 5 K 14.30175 -, juris (dort Rdnr. 29); vgl. etwa die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 26. September 2007 zum Thema „Blutrache; staatlicher Schutz bei Blutrache“, abrufbar auf www.ecoi.net, und die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das BAMF vom 6. Januar 2015 zu demselben Thema. Die Gefahr geht auch von einem Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 3c AsylVfG aus. Dazu gehören nämlich auch nichtstaatliche Akteure, sofern der Staat bzw. die den Staat oder einen wesentlich Teil davon beherrschenden Akteure nicht in der Lage oder nicht willens sind Schutz zu bieten. Aus Sicht der Kammer besteht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass die Kläger Schutz gegen die einflussreiche Familie H. , von der ihnen die Blutrache angedroht worden ist, nicht erlangen können. Der georgische Staat, zu dem B. aus völkerrechtlicher Perspektive immer noch gehört, hat in B. offenbar jegliche Herrschaftsmacht verloren; das Gebiet wird de facto autonom verwaltet. Die abchasischen Behörden wiederum haben den Klägern nach ihrer Schilderung erklärt, gegen die betreffende Familie keinen Schutz gewähren zu können. Aufgrund der Verhältnisse in B. und der Umstände des konkreten Falles hält die Kammer dies für nachvollziehbar. Das Gericht geht davon aus, dass die Gefahr nicht nur dem Kläger zu 3., sondern allen Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Die Klägerinnen zu 1. und zu 2. wären im Übrigen andernfalls ohnehin gemäß § 26 Abs. 5 AsylVfG in den subsidiären Schutzstatus des Klägers zu 3. (nach Bestandskraft) einzubeziehen. Zur Überzeugung des Gerichts steht schließlich auch fest, dass die Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinen Internen Schutz nach § 4 Abs. 3 S. 1 AsylVfG i.V.m. § 3e AsylVfG in Anspruch nehmen können. Nach diesen Vorschriften scheidet der subsidiäre Schutz aus, wenn der Betroffene in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 -, BVerwGE 131, 186 ff. Zwar wird man unterstellen können, dass die Kläger legal nach Georgien einreisen dürfen, vgl. nur die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG NRW vom 15. Oktober 2013 (betreffend Binnenflüchtlinge aus Südossetien), und der georgische Staat grundsätzlich bereit ist, Schutz gegen „Blutrache“ zu gewähren, vgl. nur die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das BAMF vom 6. Januar 2015 zum Thema „Blutrache“. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles dürfte die Übersiedelung nach „Kern-Georgien“ jedoch für die Kläger unzumutbar sein. Nimmt man die besondere persönliche Situation der Familie, das Alter der besonders schutzbedürftigen Kinder, das Fehlen georgischer Sprachkenntnisse, die allgemeine wirtschaftliche Lage in Georgien, die in der vorgenannten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 15. Oktober 2013 und anderen Auskünften der letzten Jahre geschilderten Probleme bei der Versorgung und Unterbringung von Binnenflüchtlingen in Georgien und die sonstigen besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles zusammen, kann von den Klägern nicht erwartet werden, dass sie sich in „Kern-Georgien“ ansiedeln. 3. Angesichts der vorstehenden Ausführungen liegen auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vor. Von der Abschiebung nach Georgien ist abzusehen, weil dort für die Kläger eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben besteht. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.