Beschluss
9a L 202/15.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0227.9A.L202.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil mit ihr keine tatsächlichen Umstände dargelegt werden, aus denen sich ergeben könnte, dass das Gericht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). 3 Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, die Ausführungen des Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es gebietet jedoch weder, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Gründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinandersetzt, noch schützt Art. 103 Abs. 1 GG davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst. Deshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen Gehörs feststellen zu können, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. 4 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, NVwZ 2005, 81; BVerwG, Beschluss vom 23. September 2009 - 3 B 42.09 -,juris, m.w.N. 5 Gemessen daran sind hier keine Umstände dargetan, aus denen sich eine Gehörsverletzung ergeben könnte. 6 Der Kläger macht geltend, augenfällig sei der klägerische Vortrag unberücksichtigt gelassen worden, dass der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 22. Januar 2915 ihm selbst nur in deutscher Sprache unter Beifügung einer ausschließlich deutschsprachigen Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden sei und dem Unterzeichner jener Bescheid sogar nur in Kopie, ganz ohne Rechtsmittelbelehrung und zudem nur formlos übersandt worden sei. Bei Berücksichtigung dieses Vortrages hätte das Gericht ihm zumindest Prozesskostenhilfe bewilligt und dem Eilantrag stattgegeben, zumindest aber die Rechtssache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt und bis zu dessen Entscheidung einen sogenannten „Hängebeschluss“ erlassen. 7 Dass das Gericht die Ausführungen in der Antragsschrift unberücksichtigt gelassen hat, ist zutreffend. Allerdings hat das Gericht die Ausführungen sehr wohl zur Kenntnis genommen, ihnen allerdings keine Bedeutung beigemessen. Soweit der Antragsteller in einem Nebensatz darauf verweist, der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 22. Januar 2015 sei ihm selbst nur in deutscher Sprache unter Beifügung einer ausschließlich deutschsprachigen Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden, stellt diese keinen Zustellungsmangel dar, weil § 31 Abs. 1 S 3 AsylVfG die Beifügung einer Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, nur für den Fall verlangt, dass sich kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt hat. Vorliegend hatte sich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 7. November 2014 bestellt. Weil sich das Erfordernis einer unterbliebenen Bestellung eines Bevollmächtigten unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in der Antragsschrift vom 3. Februar 2015 insoweit – zwar mit wertenden Adjektiven bzw. Adverbien – lediglich den Sachverhalt wiedergibt und sich – im Gegensatz zum Vorbringen betreffend eines Anspruchs des Antragstellers auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts seitens der Bundesrepublik Deutschland – gerade nicht rechtlich mit ihm auseinandersetzt, hat das Gericht es als entbehrlich angesehen, auf den Wortlaut des § 31 Abs. 1 S 3 AsylVfG hinzuweisen und den Prozessbevollmächtigten dadurch vor seiner Mandantschaft, dem Antragsteller, bloß zu stellen. 8 Soweit der Antragsteller rügt, das Gericht sei nicht auf den Vortrag eingegangen, dem Prozessbevollmächtigten sei jener Bescheid sogar nur in Kopie, ganz ohne Rechtsmittelbelehrung und zudem formlos übersandt worden, ist zunächst festzustellen, dass der Nebensatz in der Antragsschrift vom 3. Februar 2015 lediglich auf den Sachverhalt verweist, dass der dem Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 27. Januar 2015 übersandten Bescheidkopie überhaupt gar keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt worden sei, und damit die Form der Bekanntgabe nicht erwähnt und schon gar nicht juristische aufgearbeitet wird. § 31 Abs 1 S 6 AsylVfG besagt: Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll diesem ein Abdruck der Entscheidung zugeleitet werden. Auch hier ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut, dass eine formlose Übersendung hinreichend ist. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung hat nur Auswirkungen auf etwaige mit der Bekanntgabe des Bescheides in Gang gesetzte Fristen, wie sich aus § 58 VwGO ergibt und Lehrstoff jeder juristischen Ausbildung ist. Umso verständlicher war es daher dem Gericht, dass der Prozessbevollmächtigte diesen Umstand zwar der Sache nach erwähnte, jedoch nicht juristisch aufarbeitete, sondern vielmehr die Frage der Wirksamkeit des Bescheides ausdrücklich offen ließ. Vor diesem Hintergrund kann ein ausdrückliches Eingehen seitens des Gerichts auf juristische Selbstverständlichkeiten in einem Verfahren, in dem der Antragsteller anwaltlich vertreten ist und dieser die Wirksamkeit des Bescheides ausdrücklich selbst dahinstehen lässt, nicht erwartet werden. 9 Soweit der Kläger sein Vorbringen juristisch aufgearbeitet hat, ist das Gericht darauf auch eingegangen. Es hat in seinem Beschluss ausführlich dargelegt, dass für die Bundesrepublik Deutschland kein Grund für einen Selbsteintritt besteht. Dabei hat es durchaus das an die zitierte Rechtsprechung anknüpfende Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und die hierauf gestützte Rechtsauffassung erwogen. Unter Hinweis auf – den vom Antragsteller zitierten erstinstanzlichen Entscheidungen widersprechende – obergerichtliche Entscheidungen und die Rechtsprechung des EGMR hat das Gericht im Beschluss vom 17. Februar 2015 ausgeführt, dass und aus welchen Gründen es der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht folgt. 10 Im Kern wendet sich der Antragsteller insoweit mit seiner Anhörungsrüge gegen das Ergebnis der Prüfung des Gerichts. Er hält der seiner Ansicht nach fehlerhaften Prüfung des Gerichts erneut seine abweichende Rechtsauffassung entgegen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Durchsetzung die Anhörungsrüge dient, schützt indes nicht davor, dass das Gericht aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 12 Dieser Beschluss ist nach § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.