Beschluss
9 L 1398/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0211.9L1398.14.00
10Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 4118/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. August 2014 wird bezüglich der Ziffer A.1. wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 3.600,00 € festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der wörtlich gestellte Antrag der Antragstellerin, 3 „die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die sofortige Vollziehung des Bescheides der Beklagten vom 26. August 2014 zum Az. 60.3.2 °°°°°°°°°°°°°°°°°° gem. Ziff. 2 des Bescheides“ wiederherzustellen, 4 ist so zu verstehen, dass lediglich die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 4118/14 hinsichtlich der Untersagungsverfügung in Ziffer 1 des Bescheides, auf die sich die Ziffer 2 bezieht, beantragt wird. 5 Der in dieser Form zulässige Antrag ist auch begründet. 6 Dies folgt aber nicht aus einer formell fehlerhaften Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Diese genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist, dass für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben worden ist. Pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen genügen den gesetzlichen Anforderungen im Regelfall nicht. 7 Die Antragsgegnerin befürchtet, dass ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung die Antragstellerin die angezeigte Sammlung aufnimmt und damit zu Lasten der Funktionsfähigkeit des vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers beauftragten Dritten werthaltige Abfälle sammelt. Ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügungen trete bereits bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung der Arge ein und es käme zu einer Gefährdung der Funktionalität des bestehenden Systems. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass die Untersagung zudem auf die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin gestützt werde und sich die Antragstellerin durch die Aufnahme einer Sammlung einen nicht gerechtfertigten Vorteil gegenüber rechtstreuen Abfallsammlern verschaffen würde. Diese Begründung stellt auf den vorliegenden Einzelfall ab. Ob sie in inhaltlicher Hinsicht überzeugt, ist keine Frage ihrer formellen Rechtmäßigkeit. 8 Der Antrag ist aber begründet, da eine vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegenüber dem Vollzuginteresse der Antragsgegnerin überwiegt. 9 Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse der Antragstellerin. An der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme bei summarischer Prüfung nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand offen, ist eine offene Abwägung der beteiligten Interessen erforderlich. 10 Die Rechtmäßigkeit der Sammlungsuntersagung ist hier nach summarischer Prüfung im Ergebnis offen. 11 Als Ermächtigungsgrundlage für die Untersagungsverfügung kommt § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Betracht. Danach hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Die in § 17 Abs. 1 KrWG normierte grundsätzliche Überlassungspflicht besteht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. 12 Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG stehen überwiegende öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Verhältnissen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung ist nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG unter anderem insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt (Nr. 1) oder die Stabilität der Gebühren gefährdet wird (Nr. 2). 13 Zwar dürfte H. bzw. die Arbeitsgemeinschaft örtlicher karitativer Verbände eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige Sammlung und Verwertung der Altkleider, Alttextilien und Schuhe durchführen. Auch dürfte die von der Antragstellerin angezeigte Sammlung nicht wesentlich leistungsfähiger sein (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG). Entgegen dem Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG reicht jedoch allein das bloße Be- oder Entstehen einer Konkurrenzsituation zwischen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder eines von ihm beauftragten Dritten und einem gewerblichen Sammler nicht aus, um eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers anzunehmen. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 122/13 -, juris Rn. 5 ff. 15 Vielmehr ist bei der Prüfung (überwiegender) öffentlicher Interessen i.S.v. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG ein strenger Prüfungsmaßstab geboten. 16 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 – 20 A 2798/11 –, juris Rn. 99 ff. 17 Dass allein die Existenz eines vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder einem beauftragten Dritten durchgeführten haushaltsnahen bzw. sonstigen hochwertigen Entsorgungssystems nicht ausreicht, ergibt sich aus der Gesetzessystematik, da § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG der Konkretisierung des § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG dient. Zudem würde ein rein formales Verständnis der Vorschrift zu einem vom Europarecht und Verfassungsrecht (Art. 12 Grundgesetz - GG -) nicht gerechtfertigten absoluten Konkurrenzschutz führen. 18 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juli 2014 – 17 K 4917/13 –, juris Rn. 114ff. 19 Eine sachgerechte Prüfung kann allerdings aufgrund der Komplexität der damit im Zusammenhang stehenden Fragen nicht im Rahmen dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorgenommen werden. 20 Ob die Untersagungsverfügung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2, Alt. 1 KrWG wegen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen rechtmäßig ist, ist nach summarischer Prüfung ebenfalls offen. 21 Zuverlässig ist derjenige, der die Gewähr dafür bietet, in Zukunft die abfallrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Vorschriften der angezeigten Sammlung einzuhalten, also insbesondere die Regelungen des § 17 Abs. 2 Nr. 3 und 4 KrWG zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und das sonstige relevante Recht. 22 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 2014 – 10 S 1127/13 –, juris Rn. 22; VG Bremen, Beschluss vom 25. Juni 2013 – 5 V 2112/12 –, juris Rn. 22. 23 Dabei bedarf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG der einschränkenden Auslegung. Da eine Untersagung auf der zuvor genannten Grundlage bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend ist, d. h. kein Ermessen der Behörde besteht, und eine Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig den Schutzbereich zumindest des Art. 12 GG tangiert, reichen – anders als es der Wortlaut des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG nahe legt – beliebige (bloße) Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nicht für eine Untersagung aus. Vielmehr muss ein massives und systematisches Fehlverhalten annähernd feststehen. 24 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juli 2013 – 20 B 122/13 –, juris Rn. 23 ff, und vom 11. Dezember 2013 – 20 B 444/13 –, juris Rn. 12 ff. 25 Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine juristische Person. Ihr wird das Handeln ihrer Organe zugerechnet. Herr D. ist der Geschäftsführer der Antragstellerin und damit gemäß § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) ihr Vertreter, dessen Verhalten sich die Antragstellerin zurechnen lassen muss. 26 Ausweislich der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister liegen einige Eintragungen bei Herrn D. vor. Danach hat er unter anderem einen Meldeverstoß begangen (§ 111 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch IV) und ausländische Arbeitnehmer ohne Arbeitsgenehmigung beschäftigt. Geklärt werde müsste, ob es sich insoweit um im Rahmen einer Sammlungsuntersagung relevante Verstöße handelt. Mangels Kenntnis der näheren Umstände können diese Ordnungswidrigkeit hier nicht ohne weiteres die Prognose rechtfertigen, die Antragstellerin werde in Zukunft die abfallrechtlichen und sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Vorschriften missachten. Bezüglich der Vorwürfe gegenüber Herrn D. , bei früheren Anzeigen ohne Einhaltung der Anzeigefrist von drei Monaten bereits mit der Sammlung begonnen zu haben, verweist Herr D. darauf, dass es sich um eine Bestandssammlung gehandelt habe. Dies müsste wohl weiter im Hauptsacheverfahren aufgeklärt werden. Auch ist nach summarischer Prüfung offen, wie der Umstand zu werten ist, dass über das Vermögen des Herrn D. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. 27 Die Kammer berücksichtigt auch, dass die Antragstellerin wohl zumindest auch mit Sammelkörben sammeln will. Mangels Angaben seitens der Antragstellerin dazu, wo diese stehen sollen, ist es als wahrscheinlich anzusehen ist, dass diese Körbe nach eigenem Belieben abgestellt werden, ohne sich um eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Straßen- und Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) oder das Einverständnis der Anwohner der Privatgrundstücke, auf denen die Körbe verteilt werden, zu kümmern. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist das Abstellen auf Privatgrundstücken wohl nicht nur ein Verstoß gegen das Privatrecht, wenn ein entgegenstehender Wille ausdrücklich zum Ausdruck kommt, sondern schon dann, wenn kein Einverständnis vorliegt. 28 Dieses rechtswidrige Verhalten dürfte als massives und systematisches Fehlverhalten zu bewerten sein, da es in einer Vielzahl von Fällen geschieht und es gerade zum Geschäftsmodell der Antragstellerin gehört. Die Eigentumsverletzung bzw. Besitzstörung der Anwohner und die Verstöße gegen § 18 StrWG NRW werden von der Antragstellerin billigend in Kauf genommen. Dass sich die Antragstellerin dieser Rechtsverstöße möglicherweise nicht bewusst ist, kann nach Ansicht der Kammer an der Beurteilung des Verhaltens als massives Fehlverhalten nichts ändern, zumal es andere Möglichkeiten wie das Bereitstellen von Tüten, Beuteln oder Säcken über die Briefkästen der Anwohner gibt, die jedenfalls nicht mit gleich gewichtigen Eigentums- oder Besitzrechtsstörungen oder verbotenen Sondernutzungen einhergehen. Die Sammlungen der Antragstellerin werden wohl zumindest teilweise auch so durchgeführt. 29 Andererseits könnte gegen die Qualifizierung des Fehlverhaltens als massiv sprechen, dass diese Art der Sammlung nicht unüblich ist, sich die Körbe lediglich vorübergehend auf den Grundstücken/Gehwegen befinden und von der Bevölkerung überwiegend wohl nicht als störend empfunden werden. 30 Da nach Auffassung der Kammer Überwiegendes für die Beurteilung des Sammelns mit Sammelkörben als massives Fehlverhalten spricht, 31 vgl. auch Beschluss der Kammer vom 8. Oktober 2014 – 9 L 1182/14 –, n.v., 32 dass Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein–Westfalen aber die Verstöße jedenfalls als nicht massiv bewertet, 33 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2014 – 20 B 719/14 –, n.v., wonach gegebenenfalls auch zu berücksichtigen sein soll, dass vorrangig Auflagen ungenannter Art gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG in Betracht kommen könnten, 34 sieht die Kammer zwar nicht den Ausgang des Klageverfahrens, wohl aber dessen bestandskräftigen Abschluss nunmehr als offen an. 35 Die Sammlungsuntersagung erweist sich nicht auf der Grundlage von § 62 KrWG als (offensichtlich) rechtmäßig. Entscheidungen nach § 62 KrWG stehen im Ermessen der Behörde. Die Antragsgegnerin hat die Untersagung jedoch auf § 18 Abs. 5 KrWG gestützt und kein Ermessen ausgeübt, so dass selbst bei einer Anwendbarkeit des § 62 KrWG im vorliegenden Fall neben § 18 Abs. 5 KrWG die Verfügung auf dieser Grundlage sich nicht als rechtmäßig erweisen könnte. 36 Die im Fall des – dargelegten – offenen Ausgangs des Klageverfahrens durchzuführende Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus. Wird die Vollziehbarkeit der Untersagung bestätigt und der Antragstellerin damit jedenfalls vorübergehend ein Sammeln verwehrt, tritt auf ihrer Seite eine schwerwiegende und stark ins Gewicht fallende Rechtsbeeinträchtigung ein, wenn sich die Untersagung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweist, denn die Sammlungstätigkeit fällt in den Schutzbereich von Art. 12 GG. Der Antragstellerin gingen während der Dauer der Untersagung Einnahmen (unwiederbringlich) verloren. Einer Existenzgefährdung der Antragstellerin bedarf es zur Annahme einer Rechtsbeeinträchtigung nicht. 37 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 –, juris Rn. 25. 38 Ausgehend von einer ins Gewicht fallenden grundrechtlichen Beeinträchtigung der Antragstellerin lässt sich eine vergleichbar starke Beeinträchtigung öffentlicher Interessen für den umgekehrten Fall, dass die Vollziehung der Untersagung ausgesetzt wird und die Antragstellerin dementsprechend vorläufig weitersammeln kann, sich im Hauptsacheverfahren die Untersagung jedoch als rechtmäßig erweist, nicht feststellen. Dass die von § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG geschützte Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von ihm beauftragten Dritten bereits aufgrund einer im Rahmen dieser Interessenabwägung zu unterstellenden lediglich vorübergehenden Sammlungsstätigkeit der Antragstellerin bereits wesentlich beeinträchtigt wird, erscheint unwahrscheinlich. Allein der (mögliche) Entzug der Abfallmenge, die durch die Antragstellerin in der Zeit bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren gesammelt wird, wird nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung führen. Dies gilt umso mehr, als nicht sicher ist, dass die Menge, die der Antragstellerin zur Verfügung gestellt wird, ansonsten dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. einem von ihm beauftragten Dritten überlassen worden wäre. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 40 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Da die verfügte Sammlungsuntersagung einer partiellen Gewerbeuntersagung gleichkommt, erscheint die Orientierung an der Nummer 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, dort Ziffer 53.1, als interessengerecht. 41 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, Anhang zu § 164, Rn. 14. 42 Der danach entscheidende Jahresgewinn ist anhand der von der Antragstellerin selbst angegebenen erwarteten Jahressammelmenge (36 t/Jahr) zu bestimmen. Ausgehend von einem erzielbaren Erlös von 400,00 € pro Tonne Textilien, wie er in zahlreichen anhängigen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten genannt wird, und einer (geschätzten) Gewinnmarge von 50 % ergibt sich hier ein Jahresgewinn von 7.200,00 €, der im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Rechtsschutzverfahrens zu halbieren ist.