Beschluss
7 L 2116/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2015:0210.7L2116.14.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
- 1.
Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
- 2.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
- 3.
Der Tenor soll den Parteien vorab bekanntgegeben werden.
Entscheidungsgründe
1. Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. 3. Der Tenor soll den Parteien vorab bekanntgegeben werden. Gründe: Die Anträge, 1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller von der Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst zu befreien, 2. die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5938/14 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. Dezember 2014 wiederherzustellen, haben keinen Erfolg. Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, so dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet würde, den Antragsteller ‑ jedenfalls bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren 7 K 5938/14 ‑ von der Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst zu befreien, nicht in Betracht kommt, (1.). Aus entsprechenden Gründen scheidet auch eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 7 K 5938/14 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. Dezember 2014, mit dem sie den Antragsteller zum Notfalldienst 2015 herangezogen hat, aus (2.). (1.) Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn eine Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder diese aus sonstigen Gründen geboten ist (Regelungsanordnung). Eine derartige Anordnung setzt zudem voraus, dass sowohl das streitige Recht, der sogenannte Anordnungsanspruch, der sich nach den Vorschriften des materiellen Rechts beurteilt, als auch die dringende Notwendigkeit einer Sicherung dieses Rechts, der sogenannte Anordnungsgrund, bestehen, wobei die dem Anordnungsanspruch und -grund zu Grunde liegenden Tatsachen vom Antragsteller glaubhaft zu machen sind (§ 123 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO). Ein Anordnungsgrund ist danach anzunehmen, wenn dem Antragsteller ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist. Dabei sind die Folgen abzuwägen, die mit dem Erlass bzw. dem Nicht-Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden sind. Einzubeziehen sind u.a. die wirtschaftlichen Verhältnisse, die Intensität einer drohenden (Grund)Rechtsverletzung und sonstige unbillige Härten der Beteiligten. Die mit jedem Hauptsacheverfahren zwingend verbundenen zeitlichen Nachteile reichen für den Erlass einer Regelungsanordnung nicht aus. Vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25.06.2014, - 6 C 10/13, juris- , Rdnr. 24 m.w.N. Derartige schwere Nachteile für den Antragsteller, die ihm im Falle des Abwartens einer Hauptsacheentscheidung entstehen könnten, sind nicht erkennbar und werden auch nicht geltend gemacht. Der Antragsteller ist nicht verpflichtet, den Notfalldienst in eigener Person zu leisten. Die Gemeinsame Notfalldienstordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe und der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe vom 11. November 2009/20. März 2010 – GNO ‑ sieht vor, dass der Arzt sich durch einen anderen Arzt vertreten lassen kann (§ 9 GNO). Darauf hat die Antragsgegnerin mehrfach hingewiesen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beauftragung eines Vertreters für den Antragsteller unzumutbar wäre. Der Antragsteller ist nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht außer Stande, die Kosten für den Einsatz eines Vertreters ‑ bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ‑ zu übernehmen und sich im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache erstatten zu lassen. Da es sich um nur 4 Termine im Notfalldienstjahr 2015 handelt, dürfte die finanzielle Belastung angesichts der vom Antragsteller dargelegten Einkünfte aus seiner ärztlichen Tätigkeit zumutbar sein, zumal die Möglichkeit besteht, die ärztlichen Honorare aus der Notfalldiensttätigkeit eines Vertreters auf eine etwaige darüber hinausgehende Vergütung anzurechnen. Bei der hier nur gebotenen summarischen Prüfung nach Aktenlage ist aus entsprechenden Gründen auch ein Anordnungsanspruch nicht zu bejahen. Gem. § 11 Abs. 1 GNO können Ärzte auf schriftlichen Antrag auf Dauer oder befristet von der Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst befreit werden, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. Dazu gehört gem. § 11 Abs. 2 a) GNO eine nachgewiesene schwere Erkrankung oder Behinderung des Arztes, sofern sich die Erkrankung oder Behinderung in einem nennenswerten Umfang auf die Praxistätigkeit nachteilig auswirkt und dem Arzt deshalb die Beauftragung eines Vertreters für den Notfalldienst auf eigene Kosten nicht zugemutet werden kann. An der zuletzt genannten Voraussetzung dürfte es hier fehlen. Der Antragsteller hat in den Jahren 2010/2011 nach der Übersicht seines Steuerberaters jährlich jeweils über 100.000 € Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielt, die 2012 auf rd. 30.000 € gesunken, dann aber 2013 auf 68.589 und 2014 auf 75.000 € angestiegen sind. Die voraussichtlichen Einkünfte 2015 schätzt der Antragsteller selbst auf eine ähnliche Höhe wie 2013 und 2014 ein. Damit erzielt er aus seiner ärztlichen Tätigkeit mit weit über 65.000 € Jahreseinkommen Einkünfte in ausreichender Höhe, um einen Vertreter mit der Durchführung der 4 Notfalldienste im Jahr beauftragen zu können. Darauf, ob und inwieweit die Einkünfte allein krankheitsbedingt gesunken sind, kommt es nicht an. Die weitere Frage, ob die nachgewiesenen chronischen Erkrankungen des Antragstellers eine Befreiung rechtfertigen könnten, - die Kammer neigt dazu, dies auf der Grundlage der vorgelegten ärztlichen Unterlagen zu bejahen ‑, bedarf daher keiner Klärung. Die vom Antragsteller angeführte Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 26. November 2011 – BO ‑ trifft keine Regelung, die eine für den Antragsteller günstigere Entscheidung rechtfertigen würde. § 26 Abs. 2 BO verweist vielmehr wegen der Einrichtung und Durchführung des Notfalldienstes im Einzelnen auf spezielle Regelungen der Ärztekammer hierzu, die mit der GNO erlassen worden sind. (2.) Da hiernach ein Anspruch auf Befreiung von der Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst nicht glaubhaft gemacht wurde, begegnet auch der Heranziehungsbescheid vom 1. Dezember 2014 keinen Bedenken. Die im Verfahren nach § 80 VwGO an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientierte Interessenabwägung hinsichtlich der Frage, ob die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5938/14 wiederherzustellen ist, fällt dementsprechend zu Lasten des Antragstellers aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer hat für die Klage auf (dauerhafte) Befreiung vom Notfalldienst und für die Klage gegen den Heranziehungsbescheid 2015 jeweils den Regelstreitwert angesetzt, der für das Eilverfahren zu halbieren war.