Urteil
6a K 1035/14.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0210.6A.K1035.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 18. Juni 1970 geborene Kläger zu 1. und die am 21. Juli 1975 geborene Klägerin zu 2. sind Eheleute. Sie sind georgische Staatsangehörige und Volkszugehörige christlich-orthodoxen Glaubens. Sie haben ein gemeinsames Kind, das im Jahre 2012 in Deutschland geboren worden ist. 3 Im August 2012 reisten die Kläger nach eigenen Angaben mit dem Flugzeug in das Bundesgebiet ein und stellten einen Asylantrag. 4 Bei der am 8. Januar 2014 durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: „Bundesamt“) gab der Kläger zu 1. an: Er habe elf Jahre lang die Schule besucht, aber keinen Beruf erlernt. Er habe zunächst für kurze Zeit bei der Stadtverwaltung von O. gearbeitet. Ab 2006 habe er Landwirtschaft betrieben. Er sei 2007/2008 der Partei „Akhali Memarjvenebi“ beigetreten; der Parteichef sei Davit Gamkrelidze. Bei der letzten Wahl habe diese Partei drei bis vier Prozent der Stimmen erhalten. Er habe die Partei bei den Wahlen unterstützt. Danach habe er Drohanrufe erhalten. Man habe ihn aufgefordert, die Partei nicht mehr zu unterstützen. Er sei 2007 auf einer Hochzeit gewesen; dort habe man ihn mit dem Messer verletzt. Die Polizei habe sich gar nicht um die Sache gekümmert. Er sei dann 2008/2009 nach Tiflis gegangen und habe sich dort versteckt. Auch dort habe er Drohanrufe bekommen. Man habe gedroht, ihn zu vernichten und zu töten und seine Familie auszurotten. Insbesondere vor den Wahlen sei er durch die Leute der „Nationalen Bewegung“ unter Druck gesetzt worden, in der letzten Zeit auch von denen des „Georgischen Traums“. Beide Parteien hätten ihn aufgefordert, aus seiner Partei auszutreten. Es habe in diesem Zusammenhang auch eine Schlägerei mit Nachbarn gegeben. Die Leute hätten gedroht, ihn und seine Familie zu töten. Die Leute seien einflussreich. Er habe Angst gehabt, ins Gefängnis zu kommen. An die Polizei habe er sich nicht gewandt. Er traue der Polizei nicht. 5 Die Klägerin zu 2. gab bei ihrer Anhörung am 8. Januar 2012 an: Sie habe elf Jahre lang die Schule besucht und dann an der Musikfachschule studiert. Sie hätten zuletzt Landwirtschaft betrieben. Ausgereist seien sie wegen der Probleme ihres Mannes. Dieser sei telefonisch anonym eingeschüchtert worden. Er sei Mitglied einer Oppositionspartei gewesen. Einmal habe ihr Mann Probleme mit einem Nachbarn von ihr gehabt. Dieser Mann sei ein politischer Vertreter. Sie selbst habe in Georgien keine Probleme gehabt. 6 Mit Bescheid vom 10. Februar 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag und den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab. Zudem stellte die Behörde fest, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuzuerkennen sei und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Das Bundesamt forderte die Kläger zur Ausreise binnen einer Woche auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Georgien an. Zur Begründung führte die Behörde aus: Es könne dahingestellt bleiben, ob die Ereignisse wahr seien. Denn die Kläger seien jedenfalls auf die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes zu verweisen. Die geschilderten Ereignisse hätten überdies zum größten Teil weit vor der Ausreise stattgefunden. Den nachbarschaftlichen Streitigkeiten hätten die Kläger sich durch einen Umzug innerhalb Georgiens entziehen können. 7 Am 28. Februar 2014 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie sich auf ihren bisherigen Vortrag berufen. 8 Die Kläger beantragen, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Februar 2014 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 10 hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3. bis 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Februar 2014 zu verpflichten, ihnen subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, 11 hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 4. und 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Februar 2014 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Georgiens besteht. 12 Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung. 15 Die Kammer hat einen Antrag der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 27. März 2014 (6a L 344/14.A) abgelehnt. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 19 Die Entscheidung des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); die Kläger haben auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG, auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a Grundgesetz (GG), auf Feststellung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylVfG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). 20 1. 21 Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – einem Ausländer dann internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). 22 Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. 23 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -, vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, und vom 3. November 2014 - 18 A 2638/07.A -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff. 24 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Klägers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 (81), OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 35 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen. 26 Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutz Suchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. 27 Vgl. zu alledem nur OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris, mit weiteren Nachweisen. 28 Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Falle der Kläger nicht vor. Das Gericht geht nicht davon aus, dass den Klägern bei einer Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG droht. 29 Hinsichtlich der Klägerin zu 2. ist die Gefahr einer politischen Verfolgung gar nicht geltend gemacht worden. Aber auch hinsichtlich des Klägers zu 1. vermag die Kammer eine solche Verfolgungsgefahr nicht festzustellen. Dabei geht das Gericht aufgrund der Angaben des Klägers zu 1. und der vorgelegten Dokumente durchaus davon aus, dass der Kläger zu 1. Mitglied der Partei Akhali Memarjvenebi (Partei Neue Rechte) ist oder jedenfalls war. Sie unterstellt auch, dass der Kläger zu 1. in der Vergangenheit für diese Partei aktiv gewesen ist, wobei diese Tätigkeit allerdings im Wesentlichen im zeitlichen Umfeld der Parlamentswahlen 2008 stattgefunden hat und sich auf Agitation und Wählermobilisation in seiner Heimatregion beschränkt hat. Dass der Kläger zu 1. auch danach noch für die Partei Neue Rechte aktiv war, hat er selbst nicht behauptet. Er hat vielmehr angegeben, als er in den Jahren 2011/2012 von verschiedenen Seiten für eine politische Tätigkeit geworben worden sei, habe er alle Anfragen abgelehnt, weil er weder mit dem Georgischen Traum noch mit der Vereinigten Nationalen Bewegung noch mit der Neuen Rechten mehr etwas habe zu tun haben wollen. Für die große Politik habe er sich ohnehin nie interessiert. 30 Unter diesen Umständen liegt eine landesweite Bedrohung des Klägers zu 1. wegen seiner politischen Überzeugung fern. Zwar ergeben sich aus den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen über die Situation in Georgien Anhaltspunkte dafür, dass Mitarbeiter von Oppositionsparteien in den letzten Jahren im Einzelfall verhaftet worden sind und dass ein Teil dieser Verhaftungen möglicherweise auch politisch motiviert gewesen sein könnte. Allerdings haben sich derartige Maßnahmen offenbar vor allem auf ehemalige Regierungsmitglieder, hohe Beamte und exponierte Parteifunktionäre (insbesondere der Vereinigten Nationalen Bewegung) bezogen. 31 Vgl. etwa Amnesty International: Amnesty Report 2013 „Georgien“, US-Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor: Georgia 2013 Human Rights Report, Süddeutsche Zeitung vom 12. August 2014, S. 7: „Gefragt und gejagd“, FAZ vom 8. November 2012: „Verhaftungen in Georgien“. 32 Dass der Kläger zu 1. als einfaches Mitglied einer Oppositionspartei, die bei der letzten Parlamentswahl (2012) keinen einzigen Sitz hat gewinnen können, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer einer dem georgischen Staat – und nicht nur einzelnen Amtswaltern – zuzurechnenden Verfolgung werden könnte, ist indes nicht anzunehmen, zumal der Kläger inzwischen über etliche Jahre hinweg nicht mehr für die Partei Neue Rechte gearbeitet hat und dies auch für die Zukunft nicht beabsichtigt. 33 Die von den Klägern angeführten Umstände vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern: Der Vorfall aus dem Jahre 2007, bei dem der Kläger zu 1. am Rande einer Hochzeitsfeier in seinem Heimatort verletzt worden sein soll, nachdem es zu einer Auseinandersetzung der Anhänger verschiedener Parteien gekommen war, ist schon deshalb nicht geeignet, die Gefahr politischer Verfolgung zu belegen, weil er im Zeitpunkt der Ausreise bereits fünf Jahre zurücklag. Zudem ist nicht erkennbar, dass der Kläger zu 1. seinerzeit auf Veranlassung oder mit Billigung des georgischen Staates angegriffen worden ist. Auch die geschilderten Ereignisse zu Beginn des Jahres 2012 lassen sich nicht als staatliche Verfolgungsmaßnahme in dem oben dargelegten Sinne begreifen. Offenbar ist es zwischen dem angesprochenen Zaza Tsuladze vom Georgischen Traum und dem Kläger zu 1. zu einer recht spontanen Auseinandersetzung gekommen. Weder waren die Angreifer auf eine entsprechende Auseinandersetzung vorbereitet – sie trugen keine Waffen – noch ist der Kläger zu 1. bei diesem Zwischenfall ernsthaft verletzt worden; seine Ehefrau hat von dem Vorfall nicht einmal etwas erfahren. Als Beleg für eine dem georgischen Staat zurechenbare Verfolgung lässt sich dieser Vorfall im Übrigen auch deshalb kaum anführen, weil der „Georgische Traum“, dessen Lager Zaza Tsuladze zuzurechnen sein soll, seinerzeit selbst noch eine Oppositionspartei war. 34 Außer diesen beiden konkreten Vorfällen haben die Kläger nur sehr pauschal auf Drohungen, Beschimpfungen und Telefonanrufe verwiesen, die vor dem Hintergrund des aufgezeigten Umfangs des Parteiengagements des Klägers zu 1. und der Bedeutung seiner Partei kaum erklärlich sind und daher weitaus substantiierter hätten erläutert werden müssen. Festzustellen ist zudem, dass der Kläger zu 1. auch nach seinen eigenen Erklärungen offenbar nur in seinem Heimatort O. bzw. in seiner Heimatregion M. in Auseinandersetzungen geraten ist. In Tiflis scheint der Kläger hingegen unbehelligt geblieben zu sein. Insgesamt spricht alles dafür, dass die Probleme des Klägers zu 1. nicht auf einer Verfolgung durch den georgischen Staat, sondern auf persönlichen Animositäten mit einzelnen Personen oder Personengruppen in seinem Heimatort beruhen. 35 2. 36 Die Kläger haben damit auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a GG. Auch insoweit wäre nämlich die Feststellung der beachtlichen Gefahr einer politischen Verfolgung notwendig. 37 3. 38 Den Klägern ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylVfG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu gewähren. Bei der Prüfung, ob dem Kläger im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, gilt ebenfalls der oben dargelegte Prüfungsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. 39 Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Gefahr ergeben sich weder aus dem Vortrag der Kläger noch aus den dem Gericht aktuell vorliegenden Erkenntnissen über die Situation in ihrem Heimatland. 40 4. 41 Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG vermag das Gericht nicht festzustellen. In Betracht kommt vorliegend allenfalls das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 42 a) 43 Festzustellen ist zunächst, dass eine entsprechende Gefahr nicht etwa wegen der allgemeinen Versorgungslage in Georgien besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gefahren, denen die Bevölkerung eines Staates oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Kläger angehört, allgemein ausgesetzt ist, im Rahmen von Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden, der insoweit eine Sperrwirkung entfaltet. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermag eine solche allgemeine Gefahr nur zu begründen, wenn dem Betroffenen mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland zurückzukehren, weil er dort einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die (allgemeine) Gefahr muss dabei nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich hieraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahr muss dem Betroffenen – über den oben genannten, etwa bei § 60 Abs. 1 AufenthG anwendbaren Maßstab hinausgehend – mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen und sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Nur unter den vorgenannten Voraussetzungen gebieten es die Grundrechte, dem Betroffenen trotz des Fehlens einer bei allgemeinen Gefahren grundsätzlich gebotenen politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. 44 Vgl. zu alldem nur BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 458 ff., und vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8 ff., sowie OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, Juris. 45 Dass die Kläger im Falle ihrer Abschiebung nach Georgien einer extremen Gefahrenlage in dem dargelegten Sinne ausgeliefert wären, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen lässt sich insgesamt entnehmen, dass trotz der Folgen der Konflikte um die Regionen Südossetien und Abchasien mit Binnenflüchtlingsströmen etc. durch das Zusammenwirken des georgischen Staates mit internationalen und nationalen Hilfsorganisationen eine Grundversorgung mit Wohnraum, Nahrung und medizinischer Unterstützung gewährleistet ist. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Extremgefahr in dem oben beschriebenen Sinne vorliegt, dass die Kläger also bei einer Rückkehr nach Georgien alsbald mit hoher Wahrscheinlichkeit schwersten Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wären. 46 b) 47 Auch mit Blick auf die erwähnten Erkrankungen des Klägers zu 1. lassen sich die Voraussetzungen für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht feststellen. Eine (individuelle) Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kann allerdings auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Erforderlich aber auch ausreichend ist insoweit, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise zu verschlimmern droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. 48 Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, BVerwGE 105, 383 ff., und vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 (36); Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13.11 u.a. -, juris. 49 Dies kann unter anderem auch dann der Fall sein, wenn in dem Abschiebezielstaat dringend erforderliche Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind. 50 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463. 51 Um ein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist allerdings eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich, die in der Regel durch ein ärztliches Attest zu untermauern ist. Zwar ist der Verwaltungsprozess grundsätzlich durch den in § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO statuierten Amtsermittlungsgrundsatz geprägt. Aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO und § 74 Abs. 2 AsylVfG ergibt sich jedoch die Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, was in besonderem Maße für Umstände gilt, die – wie eine Erkrankung – in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Insoweit muss von einem Kläger, der sich zur Begründung eines Abschiebungshindernisses auf eine Erkrankung beruft, ein Mindestmaß an substantiiertem, durch ein ärztliches Attest belegtem Vortrag erwartet werden. 52 Vgl. dazu nur VG München, Urteil vom 24. Februar 2012 - M 22 K 10.30780 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juli 2012 - 6a K 4667/10.A -, juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2012 - 13 A 2586/11.A -, juris; Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 10. Aufl. 2013, § 74 AsylVfG Rdnr. 25 ff. 53 Ein diesen Anforderungen entsprechendes Vorbringen der Kläger liegt nicht vor. Diese haben lediglich bei der Anhörung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung erwähnt, dass der Kläger zu 1. an Bluthochdruck und „Herzproblemen“ leide. Belegt worden sind diese Krankheiten nicht. Überdies ist auch nicht vorgetragen oder erkennbar, dass die in Rede stehenden Krankheiten in Georgien nicht behandelt werden könnten. Nach den Erkenntnissen der Kammer sind die Möglichkeiten zur Behandlung von Erkrankungen in Georgien grundsätzlich vorhanden und die Behandlung einschließlich der notwendigen Medikation wird bei Bedürftigen in gewissem Umfang kostenlos gewährt. 54 Vgl. etwa die D-A-CH-Analysen „Georgien: Medizinische Versorgung – Behandlungsmöglichkeiten“ und „Das georgische Gesundheitswesen im Überblick – Struktur, Dienstleistungen und Zugang“, beide Juni 2011. 55 5. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.