Urteil
6a K 1029/14.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0210.6A.K1029.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 19. September 1975 geborene Klägerin ist georgische Staatsangehörige und Volkszugehörige christlich-orthodoxen Glaubens. Der Kläger zu 2. ist ihr am 9. Mai 2000 geborener Sohn. Von ihrem Ehemann lebt die Klägerin zu 1. getrennt. Eine Tochter der Klägerin zu 1. ist Klägerin des Verfahrens 6a K 3088/14.A. 3 Im Dezember 2013 reisten die Kläger nach eigenen Angaben mit dem Schiff in das Bundesgebiet ein und stellten einen Asylantrag. Bei der am 16. Dezember 2013 durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: „Bundesamt“) gab die Klägerin zu 1. an: Sie habe elf Jahre lang die Schule und sodann die Akademie für Bildhauerei besucht. Von 2005 bis 2008 sei sie als Sozialarbeiterin für die Partei „Nationale Bewegung“ tätig gewesen. Sie habe die Leute besucht und ihre wirtschaftliche Situation für die Partei aufgenommen. Außerdem habe sie die Leute für bestimmte Demonstrationen anwerben und motivieren müssen. Nach 2008 sei dann von der Regierung Saakaschwili ein Beschäftigungsprogramm gestartet worden, in das sie einbezogen worden sei. Von 2008 bis 2013 sei sie „Mikro-Koordinatorin“ bzw. „Bezirkskoordinatorin“ bei der Nationalen Bewegung gewesen. Das sei der Grund für ihre Verfolgung geworden. Der Generalsekretär der Partei, Ivane Merabishvili, sei im August 2013 verhaftet worden. Sie selbst habe eine Vorladung zur Staatsanwaltschaft bekommen. Man habe von ihr eine Aussage haben wollen, dass Merabishvili mit dem Beschäftigungsprogramm die Wähler habe täuschen wollen. Sie habe die Vorladung als Warnung aufgefasst. Danach sei sie in eine Konfliktsituation geraten. Ihre eigene Partei habe Druck auf sie ausgeübt; aber auch vor der nun herrschenden Partei „Georgischer Traum“. Sie sei schikaniert worden. Es habe Telefonanrufe gegeben. Sie hätten sie auch besucht und das Gespräch heimlich aufgenommen. Sie hätten sie aufgefordert, Schlimmes über die „Nationale Bewegung“ zu sagen. Sie habe sich nicht mehr getraut, die Kinder zur Schule zu schicken, weil sie dort immer wieder beleidigt und beschimpft worden seien. Ihr Sohn N. sei auch angegriffen worden wegen ihrer Parteizugehörigkeit; mehrere Kinder hätten auf ihn eingeschlagen. Die Partei „Georgischer Traum“ habe eine Falschaussage von ihr gewollt. Sie habe aussagen sollen, dass die Gelder für das Beschäftigungsprogramm veruntreut worden seien und das Programm nicht umgesetzt worden sei. Das hänge mit der Anklage gegen den ehemaligen Premierminister zusammen. Sie sei ausgereist, weil ihr Leben und das ihrer Kinder in Gefahr gewesen seien. 4 Mit Bescheid vom 18. Februar 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag und den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab. Zudem stellte die Behörde fest, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuzuerkennen sei und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Das Bundesamt forderte die Kläger zur Ausreise binnen einer Woche auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Georgien an. Zur Begründung führte die Behörde aus: Auch bei Unterstellung des Vortrags der Klägerin zu 1. als wahr genügten die vorgetragenen Umstände nicht für die Annahme politischer Verfolgung. Es sei vielmehr von einer Ausreise aus wirtschaftlichen Gründen auszugehen. 5 Am 27. Februar 2014 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie sich auf ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren berufen und erklären, sie befürchteten im Falle einer Rückkehr nach Georgien Nachteile. 6 Die Kläger beantragen, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Februar 2014 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 8 hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3. bis 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Februar 2014 zu verpflichten, ihnen subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, 9 hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4. und 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Februar 2014 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Georgiens besteht. 10 Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung. 13 Die Klägerin zu 1. ist in der mündlichen Verhandlung mit Hilfe einer Dolmetscherin eingehend zu den Vorgängen in ihrem Heimatland befragt worden. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 17 Die Entscheidung des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); die Kläger haben auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG, auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a Grundgesetz (GG), auf Feststellung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylVfG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). 18 1. 19 Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – einem Ausländer dann internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). 20 Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. 21 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -, vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, und vom 3. November 2014 - 18 A 2638/07.A -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff. 22 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Klägers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 (81), OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 35 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen. 24 Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutz Suchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. 25 Vgl. zu alledem nur OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris, mit weiteren Nachweisen. 26 Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Falle der Kläger nicht vor. Das Gericht vermag nicht festzustellen, dass den Klägern bei einer Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG droht. 27 Dabei geht das Gericht aufgrund der vorgelegten Bescheinigung (Bl. 22/23 des Verwaltungsvorgangs) und der Angaben der Klägerin zu 1. davon aus, dass diese zwischen 2005 und 2013 für die frühere Regierungspartei „Vereinigte Nationale Bewegung“ tätig gewesen ist. Die Bescheinigung bezeichnet die Funktion der Klägerin zu 1. als „Social Worker“ (2005-2008) bzw. „Micro District Coordinator“ (2008-2013). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass es etwa 3.000 dieser Bezirkskoordinatoren der Partei gebe bzw. gegeben habe. 28 Betrachtet man zunächst die der Kammer unabhängig von dem Verfahren der Kläger vorliegenden Erkenntnisse über die Situation in Georgien, so liegt die Gefahr einer politischen Verfolgung der Kläger wegen der Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Regimewechsel der Jahre 2012/2013 in Georgien eher fern. Es besteht weitgehend Einigkeit dass es sich bei dem Übergang der Regierungsmacht von der „Vereinigten Nationalen Bewegung“ auf den „Georgischen Traum“ (Oktober 2012) und des Präsidentschaftsamts von Micheil Saakaschwili auf Giorgi Margwelaschwili (Oktober 2013) grundsätzlich um einen friedlichen demokratischen Machtwechsel gehandelt hat. 29 Vgl. etwa Bundesamt für Migration und Flüchtlinge u.a.: Georgien – Basisinformationen (Stand: 26. November 2012); Auswärtiges Amt: Länderinformationen Georgien (Internet-Angebot www.auswaertiges-amt.de, Stand: Oktober 2014); Amnesty International, Amnesty Report 2013 Georgien; Süddeutsche Zeitung vom 24. Oktober 2013, S 17. 30 Allerdings ergeben sich aus den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen auch Anhaltspunkte dafür, dass Angehörige der Partei „Vereinigte Nationale Bewegung“ im Anschluss an den Regierungswechsel verhaftet worden sind und dass ein Teil dieser Verhaftungen möglicherweise auch politisch motiviert gewesen sein könnte. Derartige Maßnahmen haben sich aber offenbar im Wesentlichen auf ehemalige Regierungsmitglieder, hohe Beamte und exponierte Parteifunktionäre bezogen. So heißt es, es seien „zahlreiche hochrangige Funktionäre und Mitglieder der Partei Vereinigte Nationale Bewegung vernommen und verhaftet“ worden (Amnesty Report 2013 Georgien), Micheil Saakaschwili sei „nur der prominenteste aus einer ganzen Reihe ehemaliger Regierungsmitglieder und hoher Beamter, denen in den letzten Monaten der Prozess gemacht“ worden sei (Süddeutsche Zeitung vom 12. August 2014, S. 7), die Regierung habe bereits im Dezember 2012 50 führende Regierungsmitarbeiter („senior administration officials“) angeklagt (US-Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor: Georgia 2013 Human Rights Report, S. 2), es werde die Verfolgung früherer Regierungsmitglieder beklagt (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 8. November 2012, S. 14). In der Berichterstattung über die Vorgänge wird betont, es sei schwer auszumachen, „wo dabei der Rechtsstaat endet und politisch motivierte Verfolgung beginnt“ (Süddeutsche Zeitung vom 12. August 2014, S. 19). Auch der von der Klägerin angesprochene Prozess gegen den früheren Premierminister Vano Merabischwili und andere Funktionäre der früheren Regierung wird in den vorliegenden Erkenntnissen erwähnt. Merabischwili wird vorgeworfen, Geld aus dem Staatshaushalt in den Wahlkampf der eigenen Partei geschleust zu haben (Süddeutsche Zeitung vom 2. August 2013, S. 16). Im Zusammenhang mit derartigen Vorwürfen gegen die „Vereinigte Nationale Bewegung“ sollen 6.156 Personen von der Staatsanwaltschaft befragt worden sein (als Behauptung der Nationalen Bewegung wiedergegeben im Georgia 2013 Human Rights Report des US-Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, S. 39). Dass über den Kreis der führenden bzw. höheren Partei- und Regierungsfunktionäre hinaus Mitglieder oder Mitarbeiter der früheren Regierungspartei aus politischen Gründen inhaftiert oder körperlich bedroht worden sind, lässt sich den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen hingegen nicht entnehmen. 31 Vor dem Hintergrund dieser Auskunftslage kann eine politische Verfolgung der Klägerin zu 1. und ihrer Familie nicht ohne Weiteres festgestellt werden. Zwar ist nach den vorgenannten Erkenntnissen die Behauptung der Klägerin zu 1., sie habe eine Vorladung der Staatsanwaltschaft erhalten, um zu den gegen die frühere Regierung erhobenen Vorwürfen im Zusammenhang mit der Parlamentswahl 2012, namentlich der etwaigen Veruntreuung von Staatsgeldern für Wahlkampfzwecke, auszusagen, plausibel. Dass die Klägerin, die sich selbst als „kleines Licht“ und als eine von 3.000 Bezirkskoordinatoren in der Partei bezeichnet hat, indes ernsthaft der Gefahr ausgesetzt war und ist, selbst inhaftiert zu werden, liegt auf der Grundlage der zitierten Berichte wenig nahe. Die Berichte stimmen darin überein, dass die – möglicherweise auch politisch motivierten – Verhaftungen sich auf höhere Partei- und Regierungsfunktionäre bezogen haben. Hätte es in größerem Umfang Inhaftierungen auch einfacher Parteimitglieder bzw. -mitarbeiter gegeben, so wäre dies sicherlich Gegenstand der Presseberichterstattung und der Bewertung durch die Menschenrechtsorganisationen gewesen. 32 Der konkrete Vortrag der Kläger im Rahmen des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens ist ebenfalls nicht geeignet, die beachtliche Gefahr einer politischen Bedrohung zu belegen. Als Übergriff von hinreichendem Gewicht für die Annahme politischer Verfolgung wäre möglicherweise der Vorfall vom September 2013 einzustufen, bei dem der ältere Sohn der Klägerin, der heute achtzehnjährige N. , verprügelt worden ist. Es lässt sich indessen nicht feststellen, dass dieser Angriff in einer dem § 3c AsylVfG entsprechenden Weise dem georgischen Staat oder der jetzt herrschenden Partei zuzurechnen ist. Die Klägerin zu 1. hat davon gesprochen, „die Jungs“ bzw. „mehrere Kinder“ hätten ihren Sohn verprügelt. Dass dies auf Veranlassung oder mit Billigung des Staates geschehen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Dasselbe gilt für die Behauptung der Tochter der Klägerin, sie sei von Klassenkameraden gefragt worden, ob sie sich nicht schäme, dass ihre Mutter bei der Nationalen Bewegung sei. 33 Ebensowenig taugen die Erklärungen der Klägerin zu 1. betreffend den Besuch von Personen, die sich als Mitarbeiter einer „nicht staatlichen Organisation“ vorgestellt haben sollen, zum Beleg einer politischen Verfolgung. Die eingehende Befragung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu diesem „Besuch“ hat ergeben, dass es sich dabei möglicherweise um eine schlichte Meinungsumfrage gehandelt haben könnte. Die Klägerin hat jedenfalls nicht behauptet, anlässlich dieses Gesprächs in irgendeiner Weise bedroht oder unter Druck gesetzt worden zu sein. Dass dieser „Besuch“ Ausdruck einer Bedrohung durch die jetzige Regierungspartei „Georgischer Traum“ sein könnte, liegt aber auch deshalb fern, weil der Vorfall nach den Angaben der Klägerin bereits vor der Parlamentswahl stattgefunden haben soll. Zu diesem Zeitpunkt war der „Georgische Traum“ selbst noch eine Oppositionspartei. Festzustellen ist im Übrigen, dass die Schilderung dieses „Besuchs“ eine Reihe von Ungereimtheiten aufweist. So hat die Klägerin zum Beispiel bekundet, sie sei nach dem Vorfall von Leuten der Nationalen Bewegung angerufen und sinngemäß gelobt worden: „Bravo, dass Du uns nicht verraten hast“. Dies ergibt wenig Sinn, weil die Nationale Bewegung zu diesem Zeitpunkt – vor der Wahl – noch Regierungspartei war und es somit keiner großen Courage bedurfte, sich zu ihr zu bekennen. Auch hat die Klägerin sowohl gegenüber dem Bundesamt als auch gegenüber dem Gericht jeweils zunächst anklingen lassen, man habe ihre Wohnung „verwanzt“ bzw. „Abhöreinrichtungen“ geschaffen, um dann bei näherer Befragung einzuräumen, dass man mit dem liegen gebliebenen Gerät möglicherweise auch nur das „Umfragegespräch“ habe mitschneiden wollen. 34 Haben die vorgenannten konkreten Vorfälle somit außer Betracht zu bleiben, so lassen sich lediglich die von der Klägerin zu 1. angesprochenen Telefonanrufe, in denen sie im Zusammenhang mit der von ihr geforderten Aussage zu dem Handeln der früheren Regierung bedroht worden sein soll, als Indiz für eine politische Verfolgung anführen. Insoweit sind die Angaben der Klägerin indes derart pauschal und vage, dass die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung sich nicht auf sie stützen lässt. Soweit die Telefonanrufe teilweise auch von Mitgliedern oder Anhängern der „Vereinigten Nationalen Bewegung“, ihrer eigenen Partei, ausgegangen sein sollen, stellt sich im Übrigen erneut die Frage, ob diese Bedrohung im Sinne von § 3c AsylvfG dem georgischen Staat bzw. dem jetzt herrschenden Parteienbündnis zuzurechnen ist. 35 Für das Gericht ist schließlich trotz eingehender Befragung nicht klar geworden, warum die Klägerin nicht bei der Staatsanwaltschaft ihre Aussage gemacht hat. Als „kleines Licht“ war sie für die der früheren Regierung vorgeworfene Veruntreuung von Staatsgeldern ja nicht verantwortlich und dürfte auch nicht über Informationen verfügt haben, die nicht ohnehin einem breiten Kreis von Personen bekannt gewesen sind. Dass eine andere „Koordinatorin“ der Partei im Anschluss an ihre Aussage selbst verhaftet worden ist, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, lässt sich insoweit nicht als Indiz für eine generell bestehende Gefahr fruchtbar machen, weil die näheren Hintergründe dieser Verhaftung der Klägerin und dem Leiter der übergeordneten Parteiebene, auf den die Klägerin sich in der mündlichen Verhandlung bezogen hat, offenbar nicht bekannt sind. Warum die Klägerin glaubt, man habe von ihr eine „Falschaussage“ hören wollen, ist für das Gericht auch nach ihrer Befragung nicht deutlich geworden. 36 Insgesamt lässt sich anhand der Erklärungen der Klägerin zu 1. nur eine recht diffuse Angst vor Repressalien wegen ihrer Tätigkeit für die „Vereinigte Nationale Bewegung“, nicht aber die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung im Rechtssinne feststellen. 37 Welche Bedeutung es für die Glaubhaftigkeit und Zuverlässigkeit der Erklärungen der Klägerin zu 1. hat, dass sie die georgische Parlamentswahl zeitlich in das Frühjahr 2013 verortet hat, während die Wahl tatsächlich am 1. Oktober 2012 stattgefunden hat, kann nach alledem offen bleiben. Dahin stehen kann auch, ob die Kläger sich nicht zumindest einem Teil der behaupteten Bedrohungen und Belästigungen –namentlich den Belästigungen der Kinder durch Klassenkameraden etc. – durch einen Umzug innerhalb Georgiens hätten entziehen können. 38 2. 39 Die Kläger haben damit auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a GG. Auch insoweit wäre nämlich die Feststellung der beachtlichen Gefahr einer politischen Verfolgung notwendig. 40 3. 41 Den Klägern ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylVfG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu gewähren. Bei der Prüfung, ob dem Kläger im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, gilt ebenfalls der oben dargelegte Prüfungsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. 42 Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Gefahr ergeben sich weder aus dem Vortrag der Kläger noch aus den dem Gericht aktuell vorliegenden Erkenntnissen über die Situation in ihrem Heimatland. 43 4. 44 Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG vermag das Gericht nicht festzustellen. In Betracht kommt vorliegend allenfalls das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 45 a) 46 Festzustellen ist zunächst, dass eine entsprechende Gefahr nicht etwa wegen der allgemeinen Versorgungslage in Georgien besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gefahren, denen die Bevölkerung eines Staates oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Kläger angehört, allgemein ausgesetzt ist, im Rahmen von Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden, der insoweit eine Sperrwirkung entfaltet. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermag eine solche allgemeine Gefahr nur zu begründen, wenn dem Betroffenen mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland zurückzukehren, weil er dort einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die (allgemeine) Gefahr muss dabei nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich hieraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahr muss dem Betroffenen – über den oben genannten, etwa bei § 60 Abs. 1 AufenthG anwendbaren Maßstab hinausgehend – mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen und sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Nur unter den vorgenannten Voraussetzungen gebieten es die Grundrechte, dem Betroffenen trotz des Fehlens einer bei allgemeinen Gefahren grundsätzlich gebotenen politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. 47 Vgl. zu alldem nur BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 458 ff., und vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8 ff., sowie OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, Juris. 48 Dass die Kläger im Falle ihrer Abschiebung nach Georgien einer extremen Gefahrenlage in dem dargelegten Sinne ausgeliefert wären, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen lässt sich insgesamt entnehmen, dass trotz der Folgen der Konflikte um die Regionen Südossetien und Abchasien mit Binnenflüchtlingsströmen etc. durch das Zusammenwirken des georgischen Staates mit internationalen und nationalen Hilfsorganisationen eine Grundversorgung mit Wohnraum, Nahrung und medizinischer Unterstützung gewährleistet ist. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Extremgefahr in dem oben beschriebenen Sinne vorliegt, dass die Kläger also bei einer Rückkehr nach Georgien alsbald mit hoher Wahrscheinlichkeit schwersten Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wären, zumal sie über Verwandte in Georgien – etwa den in die Organisation der Ausreise eingebundenen Cousin – verfügen. 49 b) 50 Auch mit Blick auf die erwähnten Erkrankungen der Klägerin zu 1. lassen sich die Voraussetzungen für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht feststellen. Eine (individuelle) Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kann allerdings auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Erforderlich aber auch ausreichend ist insoweit, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise zu verschlimmern droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. 51 Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, BVerwGE 105, 383 ff., und vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 (36); Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13.11 u.a. -, juris. 52 Dies kann unter anderem auch dann der Fall sein, wenn in dem Abschiebezielstaat dringend erforderliche Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind. 53 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463. 54 Um ein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist allerdings eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich, die in der Regel durch ein ärztliches Attest zu untermauern ist. Zwar ist der Verwaltungsprozess grundsätzlich durch den in § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO statuierten Amtsermittlungsgrundsatz geprägt. Aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO und § 74 Abs. 2 AsylVfG ergibt sich jedoch die Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, was in besonderem Maße für Umstände gilt, die – wie eine Erkrankung – in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Insoweit muss von einem Kläger, der sich zur Begründung eines Abschiebungshindernisses auf eine Erkrankung beruft, ein Mindestmaß an substantiiertem, durch ein ärztliches Attest belegtem Vortrag erwartet werden. 55 Vgl. dazu nur VG München, Urteil vom 24. Februar 2012 - M 22 K 10.30780 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juli 2012 - 6a K 4667/10.A -, juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2012 - 13 A 2586/11.A -, juris; Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 10. Aufl. 2013, § 74 AsylVfG Rdnr. 25 ff. 56 Ein diesen Anforderungen entsprechendes Vorbringen der Kläger liegt nicht vor. Das vorgelegte Attest der Internistin I. vom 20. Januar 2015 stellt letztlich keine Diagnose, sondern regt nur in sehr allgemeiner Form die Vorstellung beim Nervenfacharzt sowie eine kardiologische Untersuchung „zum Ausschluss eines bedeutsamen Organschadens“ an. Überdies ist auch nicht vorgetragen oder erkennbar, dass die in Rede stehenden Krankheiten in Georgien nicht behandelt werden könnten. Nach den Erkenntnissen der Kammer sind die Möglichkeiten zur Behandlung von Erkrankungen in Georgien grundsätzlich vorhanden und die Behandlung einschließlich der notwendigen Medikation wird bei Bedürftigen in gewissem Umfang kostenlos gewährt. 57 Vgl. etwa die D-A-CH-Analysen „Georgien: Medizinische Versorgung – Behandlungsmöglichkeiten“ und „Das georgische Gesundheitswesen im Überblick – Struktur, Dienstleistungen und Zugang“, beide Juni 2011. 58 Dies gilt unter anderem auch für die ambulante Behandlung einer schweren depressiven Störung, wie sie bei der Klägerin im Raum stehen mag. 59 Vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Sigmaringen vom 19. Juli 2012. 60 5. 61 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.