Beschluss
18a L 91/15.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0206.18A.L91.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 18a K 255/15.A gegen die in Ziffer 2. des Bescheides des C. G. N. V. G1. vom °. E. °°°° enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet. 3. Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin 1 Gründe: 2 1. 3 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung– ZPO – liegen nicht vor, da die Antragsteller eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse trotz Aufforderung und Fristsetzung, die mit der Eingangsbestätigung erfolgte, nicht innerhalb der bestimmten Frist vorgelegt haben. Eine weitere Erinnerung oder Fristsetzung war vor dem Hintergrund des den Eilrechtsschutz in Asylsachen prägenden Beschleunigungsgrundsatzes (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 5 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG –) entbehrlich. 4 2. 5 Der sinngemäße Antrag, 6 die aufschiebende Wirkung der Klage 18a K 255/15.A gegen die im Bescheid des C. G2. N. V1. G1. vom °. E. °°°° in Ziffer 2. enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen, 7 hat Erfolg. Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag an das Gericht gegen die auf der Grundlage des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG in der ab 6. September 2013 geltenden Fassung (BGBl. I S. 3473) vom C1. in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides verfügten Abschiebungsanordnung ist zulässig und begründet. 8 Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung – einer Klage – ganz oder teilweise anordnen, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Maßgebliche – aber nicht ausschließliche – Grundlage der Abwägungsentscheidung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache, soweit diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abschätzen lassen. 9 Diese Interessenabwägung fällt hier zugunsten der Antragsteller aus, da sich die in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides des C. G3. N. V2. G1. vom °. E. °°°° getroffene Abschiebungsanordnung nach C7. zu dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen wird. 10 Rechtsgrundlage für den Erlass der umstrittenen Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ordnet das C1. in Fällen, in denen der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Voraussetzung des Feststehens der Durchführbarkeit der Abschiebung liegt bei summarischer Prüfung jedoch nicht vor. Dies würde nämlich u.a. erfordern, dass die Übernahmebereitschaft des sicheren Drittstaats, in den abgeschoben werden soll, abschließend geklärt ist. 11 Vgl. HambOVG, Beschluss vom 3. Dezember 2010– 4 Bs 223/10 –, NVwZ 2011 S. 512 = Juris Rn. 10; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 1. Februar 2012 – 2 S 6.12 –, Juris Rn. 4; VG Trier, Beschlüsse vom 19. Juli 2011– 5 L 971/11.TR –, Juris Rn. 7 und vom 16. April 2014– 5 L 569/14.TR –, Juris Rn. 52; Beschluss der Kammer vom 10. November 2014 – 18a L 1524/14.A –; Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Loseblatt, Rn. 16 zu § 34a AsylVfG. 12 Eine solche – positive – Klärung der Übernahmebereitschaft kann hier jedoch nicht festgestellt werden. Vielmehr hat der C8. Staat in seinen Antworten vom °. E. °°°° die auf die Dublin-Verordnung gestützten Wiederaufnahmeersuchen des C. mit der Begründung, den Antragstellern zu 1. und 2. sei in C7. bereits der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden, gerade ausdrücklich abgelehnt und auf das (Übernahme-)Verfahren nach dem völkerrechtlichen Rückübernahmeabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und C7. verwiesen. 13 Zwar kann es unter Umständen ausreichen, dass zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Drittstaat, hier also dem C9. Staat, eine gesicherte Verwaltungsübung dergestalt besteht, dass unter bestimmten Voraussetzungen und bei Vorliegen bestimmter Beweismittel hinsichtlich eines Voraufenthalts im Drittstaat Flüchtlinge ohne weiteres und vor allem unverzüglich übernommen werden. 14 Vgl. Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zumAsylverfahrensgesetz, Loseblatt, Rn. 20 zu § 34a AsylVfG. 15 Für eine solche Verwaltungsübung ist hier jedoch nichts ersichtlich. Die Übernahme von Personen, die nicht die deutsche oder die C10. Staatsangehörigkeit besitzen, setzt nach Abschnitt II. des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik C7. über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen – Rückübernahmeabkommen – (BGBl 2006 II, S. 259 ff.) ausdrücklich ein Übernahmeersuchen voraus, in dem das Vorliegen der Übernahmevoraussetzungen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen ist. Entsprechend dieser Regelung hatten die C11. Behörden im vorliegenden Fall bei Ablehnung des auf die Dublin-III-Verordnung gestützten Wiederaufnahmeersuchens des C. ausdrücklich ein Übernahmeersuchen nach diesem Rückübernahmeabkommen erbeten. 16 Auf die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen der Antragstellerin zu 2. sowie die Sprachentwicklungsstörung des Antragstellers zu 5. kommt es danach für die Entscheidung nicht an. 17 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.