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Beschluss

7 L 31/15

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Beförderung eines Elektromobils in Linienbussen ergibt sich nicht allein aus § 145 SGB IX. • Beförderungspflicht nach § 22 PBefG und BefBedV umfasst Sachen nur im Rahmen der Beförderungsbedingungen; dort ist die Mitnahme von Elektromobilen nur zulässig, soweit Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden. • Gefahrenhinweise und ein technischer Prüfbericht können im summarischen Verfahren den Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz ausschließen. • Fehlende geeignete Rückhaltesysteme und Versicherungsschutz können eine Beförderungsverweigerung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Beförderungspflicht für Elektromobile in Linienbussen • Ein Anspruch auf Beförderung eines Elektromobils in Linienbussen ergibt sich nicht allein aus § 145 SGB IX. • Beförderungspflicht nach § 22 PBefG und BefBedV umfasst Sachen nur im Rahmen der Beförderungsbedingungen; dort ist die Mitnahme von Elektromobilen nur zulässig, soweit Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden. • Gefahrenhinweise und ein technischer Prüfbericht können im summarischen Verfahren den Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz ausschließen. • Fehlende geeignete Rückhaltesysteme und Versicherungsschutz können eine Beförderungsverweigerung rechtfertigen. Der Antragsteller begehrt per einstweiliger Anordnung, von der Antragsgegnerin mit seinem Elektromobil in den von ihr betriebenen Bahn- und Buslinien des öffentlichen Personennahverkehrs befördert zu werden. Die Antragsgegnerin verweigert die Mitnahme des Elektromobils, nicht aber die Beförderung der Person selbst. Der Antragsteller beruft sich auf Behindertenrecht und Beförderungsansprüche; er macht geltend, durch die Verweigerung in seiner Mobilität eingeschränkt zu werden. Die Antragsgegnerin stützt ihr Verbot auf betriebliche Sicherheitsbedenken und fehlende Vorrichtungen in den Fahrzeugen zur sicheren Fixierung. Ein technischer Schlussbericht der STUVA ermittelte Gefährdungspotentiale beim Transport von Elektromobilen in Bussen. Der Hersteller des Elektromobils gibt an, dass eine sichere Beförderung eine Fixierung mit zugelassenen Gurten erfordert, die in den Bussen offenbar nicht vorhanden sind. Der Antragsteller hat im summarischen Verfahren keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, die eine sichere Mitnahme seines Fahrzeugs glaubhaft machen. • Zulässigkeit: Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist nach § 123 VwGO zulässig, setzt aber einen materiell-rechtlichen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus. • Kein Anordnungsanspruch aus § 145 SGB IX: § 145 SGB IX regelt die Unentgeltlichkeit der Beförderung schwerbehinderter Menschen, nicht das Bestehen eines Beförderungsanspruchs; dieser bleibt gesetzlich und nach Beförderungsbedingungen zu prüfen. • Rechtliche Grundlage Beförderung: Nach § 22 PBefG besteht im ÖPNV eine Beförderungspflicht; die BefBedV kreiert einen Anspruch auf Beförderung von Personen und regelt die Mitnahme von Sachen nur unter den Voraussetzungen der §§ 11, 12 BefBedV. • Anwendungsbereich BefBedV: Sachen (einschließlich Elektromobile) werden nur befördert, wenn Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet sind und andere Fahrgäste nicht belästigt werden (§ 11 Abs.1 Satz2 BefBedV). • Tatsächliche Gefahrenlage: Der STUVA-Schlussbericht zeigt plausible Risikofaktoren wie Rutschen, Kippen und eingeschränkte Sicherungsmöglichkeiten bei Fahrmanövern, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen können. • Fehlende Sicherungseinrichtungen: Herstellerangaben belegen, dass eine gefahrlose Beförderung eine Fixierung mittels zugelassener Gurte erfordert, die in den Bussen nicht vorhanden sind; zudem besteht nach Darstellung kein Haftpflichtdeckungsschutz bei bewusster Missachtung von Sicherheitsvorschriften. • Folgerung im summarischen Verfahren: Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass eine sichere Beförderung seines Elektromobils möglich ist; daher fehlt der erforderliche Anordnungsanspruch bzw. die Überzeugung von dessen Bestehen. • Abwägung der Interessen: Die durch die Beförderungsverweigerung entstehende Mobilitätseinschränkung des Antragstellers ist zwar erheblich, wird aber von den konkreten Sicherheitsrisiken überlagert; als Alternative steht die Mitnahme als Rollstuhl offen. • Verweis auf weitere Prüfungen: Falls künftige Studien technische Lösungen aufzeigen, wird die Antragsgegnerin voraussichtlich reagieren und Möglichkeiten zur sicheren Mitnahme prüfen. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde zurückgewiesen; der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf Beförderung seines Elektromobils in den Bussen und Bahnen der Antragsgegnerin hat. Hintergrund sind nach dem derzeitigen Erkenntnisstand erhebliche Sicherheitsbedenken sowie fehlende Sicherungseinrichtungen und möglicher fehlender Versicherungsschutz für eine solche Beförderung. Die Antragsgegnerin darf daher die Mitnahme des Elektromobils verweigern, ohne gegen Beförderungspflichten zu verstoßen. Die Entscheidung berücksichtigt die erhebliche Beeinträchtigung der Mobilität des Antragstellers, sieht diese Einschränkung aber als hinzunehmend an, solange die Sicherheit Dritter und des Antragstellers nicht gewährleistet ist. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts wurden entsprechend getroffen.