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Urteil

9 K 196/12

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klägerin hatte bis zum 01.12.2012 einen Anspruch auf Erteilung des begehrten planungsrechtlichen Bauvorbescheids, weil dem Vorhaben zum maßgeblichen Zeitpunkt keine bauplanungsrechtlichen Vorschriften entgegenstanden. • Ein Zurückstellungsbescheid nach § 15 Abs. 1 BauGB setzt voraus, dass der der Zurückstellung zugrunde liegende Aufstellungsbeschluss ordnungsgemäß und öffentlich bekannt gemacht worden ist; fehlt diese Bekanntmachung, ist der Zurückstellungsbescheid rechtswidrig. • Eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB ist nichtig, wenn der Aufstellungsbeschluss wegen fehlerhafter ortsüblicher Bekanntmachung nicht wirksam ist. • Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, sind nach § 14 Abs. 2 GebG NRW nicht zu erheben; daher ist der Gebührenbescheid aufzuheben. • Fortsetzungsfeststellungs- und unechte Hilfsanträge sind zulässig, wenn deren Feststellungsinteresse substantiiert dargelegt ist und die prozessökonomische Sachdienlichkeit gegeben ist.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Bauvorbescheid bis Inkrafttreten des AG GlüStV NRW; Zurückstellungsbescheid und Gebühr rechtswidrig • Die Klägerin hatte bis zum 01.12.2012 einen Anspruch auf Erteilung des begehrten planungsrechtlichen Bauvorbescheids, weil dem Vorhaben zum maßgeblichen Zeitpunkt keine bauplanungsrechtlichen Vorschriften entgegenstanden. • Ein Zurückstellungsbescheid nach § 15 Abs. 1 BauGB setzt voraus, dass der der Zurückstellung zugrunde liegende Aufstellungsbeschluss ordnungsgemäß und öffentlich bekannt gemacht worden ist; fehlt diese Bekanntmachung, ist der Zurückstellungsbescheid rechtswidrig. • Eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB ist nichtig, wenn der Aufstellungsbeschluss wegen fehlerhafter ortsüblicher Bekanntmachung nicht wirksam ist. • Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, sind nach § 14 Abs. 2 GebG NRW nicht zu erheben; daher ist der Gebührenbescheid aufzuheben. • Fortsetzungsfeststellungs- und unechte Hilfsanträge sind zulässig, wenn deren Feststellungsinteresse substantiiert dargelegt ist und die prozessökonomische Sachdienlichkeit gegeben ist. Die Klägerin beantragte am 11.08.2011 einen planungsrechtlichen Bauvorbescheid zur Nutzungsänderung eines Obergeschosses in ein Freizeit-Entertainment-Center mit zwei Spielstätten. Das Grundstück liegt im Bereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans, der das Gebiet als Kerngebiet (MK) ausweist; Spielhallen sind im Erdgeschoss eingeschränkt, Wohnungen oberhalb des Erdgeschosses jedoch zulässig. Die Gemeinde beschloss die Aufstellung einer 2. Änderung des Bebauungsplans und kündigte eine Zurückstellung der Entscheidung über Vergnügungsstätten an; der Bürgermeister ordnete die ortsübliche Bekanntmachung an. Am 17.01.2012 erließ die Beklagte einen Zurückstellungsbescheid für zwölf Monate; später erließ sie am 06.11.2012 einen Ablehnungsbescheid und am 29.11.2012 einen Gebührenbescheid. Die Klägerin erhob Klage und verfolgte insbesondere Feststellungen, dass sie bis zum Inkrafttreten des nordrhein‑westfälischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag (01.12.2012) einen Anspruch auf den Bauvorbescheid hatte, dass der Zurückstellungsbescheid rechtswidrig war, und beantragte die Aufhebung des Gebührenbescheids. • Zulässigkeit: Die Verpflichtungsklage war als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, weil das Klagebegehren durch das Inkrafttreten des AG GlüStV NRW am 01.12.2012 erledigt wurde; eine Fortsetzungsfeststellung nach § 113 Abs.1 S.4 VwGO kommt entsprechend zur Anwendung. • Erledigung durch Gesetzesänderung: Das Inkrafttreten des AG GlüStV NRW machte eine Nutzung, die auf mehreren eigenständigen Spielstätten beruhte, nach §§ 24 f., § 16 Abs.3 AG GlüStV NRW unmöglich, so dass der ursprüngliche Verpflichtungsanspruch materiell erledigt war. • Feststellungsinteresse: Die Klägerin hat ein berechtigtes, substantiell dargelegtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vorenthaltens des Bauvorbescheids wegen des drohenden Amtshaftungsprozesses; die Darlegung von Verhandlungen und eines konkret benannten Pachtinteressenten sowie einer plausiblen Schadenshöhe genügten vorläufig. • Materielle Begründetheit Hauptantrag: Zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses standen dem Vorhaben keine bauplanungsrechtlichen Vorschriften entgegen. Nach § 71, § 75 BauO NRW sowie § 30 Abs.3 i.V.m. § 7 BauNVO war die Nutzungsänderung in dem festgesetzten Kerngebiet grundsätzlich zulässig; die im Bebauungsplan enthaltene Einschränkung für Erdgeschosse betraf nicht das beantragte Obergeschoss. • Veränderungssperre: Die am 06.10.2012 in Kraft getretene Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB war materiell rechtswidrig, weil der ihr zugrunde liegende Aufstellungsbeschluss vom 22.12.2011 nicht ordnungsgemäß ortsüblich bekanntgemacht wurde; die Bekanntmachungsvorschriften der BekanntmVO NRW (§ 2 Abs.3) sind anzuwenden und wurden nicht beachtet. • Rechtliche Folgen Zurückstellung: Mangels wirksamem Aufstellungsbeschluss fehlten die Voraussetzungen für die Zurückstellung nach § 15 Abs.1 BauGB, sodass der Zurückstellungsbescheid vom 17.01.2012 rechtswidrig war. • Lärm‑/Rücksichtnahmeprüfung: Die Bauvoranfrage umfasste auch die Beurteilung möglicher Lärmimmissionen; anhand der TA Lärm waren zu erwartende Geräusche nicht als rücksichtslos anzusehen, konkrete Überschreitungen der Nachtpegel wurden nicht dargetan. • Gebührenbescheid: Die Gebührenerhebung an sich lag im Rahmen der einschlägigen Tarifstelle und Ermessensausübung (§ 9 GebG NRW), jedoch verstößt die Erhebung gegen § 14 Abs.2 GebG NRW, weil die Gebühr bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wäre, da die Behörde das Verfahren rechtswidrig ablehnte. Die Klage war erfolgreich. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag NRW am 01.12.2012 zur Erteilung des begehrten planungsrechtlichen Bauvorbescheids verpflichtet gewesen ist. Außerdem ist der Zurückstellungsbescheid vom 17.01.2012 rechtswidrig, weil der zugrunde liegende Aufstellungsbeschluss nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde, sodass die Voraussetzungen für eine Zurückstellung gemäß § 15 Abs.1 BauGB nicht vorlagen. Der Gebührenbescheid vom 29.11.2012 wurde aufgehoben, da die Gebühr bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wäre. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.