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Urteil

6 K 2449/12

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn der ursprünglich angegriffene Verwaltungsakt erledigt ist und Wiederholungsgefahr besteht. • Ein im Festmistverfahren betriebener Kälberstall ist zwar eine ortsfeste Anlage; seine Hauptfunktion ist jedoch die Tierhaltung, nicht das Lagern von Festmist, sodass die JGS‑Anlagenverordnung nicht ohne Weiteres anwendbar ist. • Die Anordnung einer Leckage‑Erkennungseinrichtung nach Ziffer 5 Anhang zu § 3 JGS‑AnlagenV ist rechtswidrig, wenn die betreffende Anlage nicht dem sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung unterfällt.
Entscheidungsgründe
Kälberstall auf Stroh: keine JGS‑Anlage, Änderungsgenehmigung mit Leckagepflicht rechtswidrig • Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn der ursprünglich angegriffene Verwaltungsakt erledigt ist und Wiederholungsgefahr besteht. • Ein im Festmistverfahren betriebener Kälberstall ist zwar eine ortsfeste Anlage; seine Hauptfunktion ist jedoch die Tierhaltung, nicht das Lagern von Festmist, sodass die JGS‑Anlagenverordnung nicht ohne Weiteres anwendbar ist. • Die Anordnung einer Leckage‑Erkennungseinrichtung nach Ziffer 5 Anhang zu § 3 JGS‑AnlagenV ist rechtswidrig, wenn die betreffende Anlage nicht dem sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung unterfällt. Der Kläger betreibt einen Milchviehbetrieb in einem Wasserschutzgebiet (Zone III) und beantragte 2011 die Genehmigung eines Kälberstalles als Tieflaufstall mit Stroheinstreu für 80 Tiere. Der Beklagte erteilte zunächst eine Baugenehmigung mit Betonvorgabe, änderte diese jedoch 2012 und ordnete unter Berufung auf die JGS‑Anlagenverordnung ein Leckage‑Erkennungssystem sowie weitere Anforderungen an. Die Beigeladene klagte gegen die ursprüngliche Genehmigung; der Kläger focht die Änderungsgenehmigung an. Der Kläger führte an, bei einer Einstreumenge von 12 kg/GV/Tag entstehe keine Jauche, weshalb die JGS‑Anlagenverordnung nicht anwendbar sei; er rügte auch Unverhältnismäßigkeit. Während des Verfahrens errichtete der Kläger den Stall und der Beklagte erließ 2013 eine Nachtragsgenehmigung; der Kläger stellte auf Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Wiederholungsgefahr um. • Zulässigkeit: Die Umstellung auf Fortsetzungsfeststellungsklage ist nach §§173,113 VwGO zulässig, da die Änderungsgenehmigung durch die Nachtragsgenehmigung erledigt wurde; ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr liegt vor, da der Kläger weitere Bauvorhaben in vergleichbarer rechtlicher und tatsächlicher Lage plant. • Sachlicher Anwendungsbereich JGS‑AnlagenV: Die Verordnung ist nicht automatisch auf alle Ställe anwendbar; sie erfasst ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist. Entscheidend ist die Hauptfunktion der Anlage. • Begriff Anlage/Funktion: Der Kälberstall ist zwar eine ortsfeste Anlage im wasserrechtlichen Sinn, dient aber primär der Haltung und Aufzucht der Kälber; das Entstehen und vorübergehende Verbleiben von Festmist ist Begleitfunktion und nicht die Hauptfunktion des Stalles. • Lagernbegriff: ‚Lagern‘ im wasserrechtlichen Sinn setzt eine Funktionsgebundenheit zum Aufbewahren mit dem Ziel der späteren Nutzung dar. Beim hier streitigen Tieflaufstall überwiegt die Tierhaltungsfunktion gegenüber einer Lagerungsfunktion. • Rechtsfolgen: Da der Stall nicht überwiegend als Anlage zum Lagern von Festmist anzusehen ist, war die Anwendung der JGS‑Anlagenverordnung auf das Vorhaben nicht eröffnet. Deshalb war die Anordnung des Leckage‑Erkennungssystems nach Ziffer 5 Anhang zu §3 JGS‑AnlagenV rechtswidrig. • Umdeutungsausschluss: Eine Umdeutung der beanstandeten Nebenbestimmung in eine andere rechtmäßige Regelung kommt nicht in Betracht, weil die Änderungsgenehmigung ausdrücklich die rechtliche Einordnung als JGS‑Anlage und daraus folgende Betreiberpflichten feststellte. Das Gericht stellt fest, dass die Änderungsgenehmigung des Beklagten vom 18.04.2012 rechtswidrig war; insbesondere war die Pflicht zur Ausstattung mit einem Leckage‑Erkennungssystem nicht gerechtfertigt, weil der Kälberstall nicht dem sachlichen Anwendungsbereich der JGS‑Anlagenverordnung unterfiel. Die Klage war somit begründet; die Kosten des Verfahrens tragen Beklagter und Beigeladene je zur Hälfte. Eine Umdeutung der unwirksamen Nebenbestimmung kam nicht in Betracht. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; damit bleibt die Rechtsposition des Klägers auch hinsichtlich künftiger, vergleichbarer Bauanträge gestärkt, da das Urteil die Rechtswidrigkeit der auf die JGS‑Anlagenverordnung gestützten Anforderungen feststellt und damit als richtungsweisend für ähnliche Fälle dienen kann.