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Urteil

6 K 2405/13

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine nachbarschutzbezogene Klage gegen eine Baugenehmigung ist nur erfolgreich, wenn die Genehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt oder eine erteilte Abweichung/Befreiung unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. • Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (§§ 30, 34 BauGB i.V.m. BauNVO) verlangt eine Einzelfallabwägung der Interessen; in innerstädtischer Bebauung sind Einsichtsmöglichkeiten und gewisse Verschattungen hinzunehmen. • Ein Nachbar kann sich nicht auf ein Abwehrrecht aus Abstandflächenvorschriften berufen, wenn dessen eigenes Gebäude analog gegen die gleichen Abstandsvorschriften verstößt und die Geltendmachung daher treuwidrig wäre. • Im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 BauO NRW beschränkt sich die präventive Prüfung auf bestimmte Vorschriften; ein offensichtlicher Verstoß gegen Brandschutzvorschriften ist nicht gegeben, wenn keine ersichtliche Verletzung hochrangiger Rechtsgüter vorliegt.
Entscheidungsgründe
Baugenehmigung für grenznahe Balkone im innerstädtischen Bereich ist nachbarrechtlich zulässig • Eine nachbarschutzbezogene Klage gegen eine Baugenehmigung ist nur erfolgreich, wenn die Genehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt oder eine erteilte Abweichung/Befreiung unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. • Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (§§ 30, 34 BauGB i.V.m. BauNVO) verlangt eine Einzelfallabwägung der Interessen; in innerstädtischer Bebauung sind Einsichtsmöglichkeiten und gewisse Verschattungen hinzunehmen. • Ein Nachbar kann sich nicht auf ein Abwehrrecht aus Abstandflächenvorschriften berufen, wenn dessen eigenes Gebäude analog gegen die gleichen Abstandsvorschriften verstößt und die Geltendmachung daher treuwidrig wäre. • Im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 BauO NRW beschränkt sich die präventive Prüfung auf bestimmte Vorschriften; ein offensichtlicher Verstoß gegen Brandschutzvorschriften ist nicht gegeben, wenn keine ersichtliche Verletzung hochrangiger Rechtsgüter vorliegt. Die Beigeladene ist Eigentümerin eines Wohnhauses mit nördlicher Giebelwand, die 25–42 cm von der Grenze zum Grundstück der Kläger zurückspringt. Die Kläger sind Wohnungseigentümer des anliegenden Hauses T. Straße 133 und rügten wiederholt die Zulässigkeit von von der Beigeladenen errichteten bzw. genehmigten Balkonen. Die Beklagte (Bauaufsichtsbehörde) erteilte am 4. März 2013 eine Baugenehmigung für eine neue, mehrgeschossige Balkonanlage mit durchgängigen Sichtschutzwänden und teilweise grenzständigen Stützen. Die Kläger klagten, sie würden durch Einsicht, Verschattung und brandschutzrechtliche Mängel beeinträchtigt; ferner meinten sie, abstandflächenrechtliche Vorschriften seien verletzt. Die Behörde und die Beigeladene verteidigten die Genehmigung; frühere Genehmigungen und Gerichtsverfahren bestanden bereits. Das Gericht führte einen Ortstermin durch und prüfte vor allem Rücksichtnahme, Abstandflächen- sowie brandschutzrechtliche Fragen. • Klage ist zulässig, aber unbegründet; die Baugenehmigung verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO). • Bauplanungsrecht: Maßstab sind §§ 30, 34 BauGB i.V.m. BauNVO; das Gebot der Rücksichtnahme erfordert eine Interessenabwägung. Im konkreten Fall überwiegen die berechtigten Interessen der Beigeladenen an einer angemessenen Nutzung ihres Grundstücks; Einsichts- und Verschattungseffekte sind in innerstädtischer Lage hinzunehmen. • Sichtschutzwände: Im Unterschied zu früheren Genehmigungen sieht die streitige Genehmigung durchgängige Sichtschutzwände bis 1,90 m vor, sodass begründete Einsichtsbefürchtungen bei bestimmungsgemäßer Nutzung entfallen. • Verschattung: Die zu erwartende Verschattung ist hinnehmbar, da bereits ohne Balkone durch Bauversprünge und die eigene Loggia der Kläger bestimmte Lichtverluste bestehen. • Brandschutz: Im vereinfachten Verfahren nach § 68 BauO NRW war die Prüfung auf die vorgesehenen Normen begrenzt; ein offensichtlicher Verstoß gegen brandschutzrechtliche Vorschriften, der hochrangige Rechtsgüter gefährden würde, ist nicht erkennbar. • Abstandflächen: Eine isolierte Betrachtung der Balkone ergibt keine erforderliche seitliche Abstandfläche; eine Neuberechnung für den gesamten Giebel würde zwar zu einem Abstandflächenverstoß führen, doch können die Kläger dies nicht geltend machen, weil ihr eigenes Gebäude vergleichbare Abstandspflichten verletzt und die Rechtsausübung sonst treuwidrig wäre. • Rechtsausübung/Grundsatz von Treu und Glauben: Die Kläger oder ihre Rechtsvorgänger haben durch Errichtung ihres früheren Gebäudes die heutige Grenznähe mitverursacht; deshalb ist ein Abwehrverlangen gegen die Modernisierungsmaßnahmen der Beigeladenen unzulässig. Die Klage wird abgewiesen; die Baugenehmigung vom 4. März 2013 ist nachbarschutzrechtlich rechtmäßig. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass nachbarschützende Vorschriften verletzt oder offensichtlich hochrangige Rechtsgüter gefährdet sind. Abstandsregelungen können im Ergebnis nicht zu ihren Gunsten geltend gemacht werden, weil ihr eigenes Grundstück bzw. früheres Gebäude selbst vergleichbare Abstandspflichten nicht einhält und eine Geltendmachung daher treuwidrig wäre. Brandschutzbedenken sind nicht offensichtlich und rechtfertigen kein Einschreiten im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.