Beschluss
7 L 1941/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:1229.7L1941.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. Dezember 2014 wiederherzustellen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit im Ergebnis rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 5 Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen: Maßgebend im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am Dienstag, dem 14. Januar 2014 gegen 20:30 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des chemisch-toxikologischen Gutachtens des Labors L. vom 27. Januar 2014 festgestellte THC-Wert von 1,9 µg/l übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes ‑ StVG ‑ durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml erheblich und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend, ohne dass es des Nachweises konkreter Ausfallerscheinungen bedarf. 6 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. 7 Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. 8 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 ‑ 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 ‑ 16 B 1392/05 ‑, 9. Juli 2007 ‑ 16 B 907/07 ‑ und 1. August 2007 ‑ 16 B 908/07. 9 Dies entspricht den Feststellungen des Amtsgerichts E. im Urteil vom 15. September 2014 ‑ 802 Js 342/14-76/14 ‑, wonach der Antragsteller zum Zeitpunkt der Tat unter dem Einfluss berauschender Mittel stand und damit ordnungswidrig im Sinne des § 24 a StVG handelte. 10 Der Antragsteller ist zudem gelegentlicher Cannabiskonsument. Wie sich den Gründen des o.g. Urteils des Amtsgerichts E. entnehmen lässt, wollte er 50 % der bei ihm am Vorfallstag sichergestellten 2,9 kg Marihuana selbst konsumieren und zum Selbstkostenpreis an Freunde weitergeben. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung in der Antragsschrift, es habe sich bei dem Cannabiskonsum am 14. Januar 2014 um einen Einzelfall gehandelt, nicht nachvollziehbar. Auch die Tatsache, dass der Antragsteller Maßnahmen zur Suchtbewältigung ergriffen hat, zeigt, dass er in der Vergangenheit mindestens gelegentlich Cannabis konsumiert hat. Ob er darüber hinaus sogar regelmäßigen Konsum geübt hat, kann dahinstehen. 11 Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Antragsgegnerin kein Ermessen zu. Angesichts dessen bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Zudem ergibt auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung, dass das Interesse des Antragstellers daran, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, hinter dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung zurückstehen muss. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller sind vergleichsweise gering. Ihnen steht das öffentliche Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern gegenüber, das eindeutig überwiegt. 12 Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis, dass er nunmehr zwischen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV). Ausschließlich in diesem Zusammenhang ist sein Vortrag, seit dem 14. Januar 2014 abstinent zu leben, von Bedeutung. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass er jedenfalls bereits am 3. Juni 2014 seine Abstinenz durchbrochen hat. Bei der an diesem Tag erfolgten Verkehrskontrolle wurde im Blutserum des Antragstellers nach dem chemisch-toxikologischen Gutachten des Labors L. vom 13. Juni 2014 wiederum Cannabis nachgewiesen. Wenn auch nach den ermittelten Werten eine aktuelle Beeinflussung nicht nachgewiesen werden konnte, so sprach die Befundkonstellation doch jedenfalls für einen stattgefundenen Konsum. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de/juris.