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Gerichtsbescheid

6 K 4638/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2014:1215.6K4638.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des (gerichtsgebührenfreien) Verfahrens zu tragen.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des (gerichtsgebührenfreien) Verfahrens zu tragen. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Im März und im April 2014 stellte der Kläger Anträge auf Zahlung von Unterhalt nach Kapitel II Artikel 7 der Haager Landkriegsordnung beim Sozialamt der Beklagten. Diese Anträge blieben ohne Erfolg. Am 4. August 2014 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er unter anderem ausführt: Die Haager Landkriegsordnung sei nach wie vor gültiges Recht. Deutschland habe bis heute keinen Friedensvertrag mit den Kriegsgegnern des Zweiten Weltkriegs geschlossen. Somit befinde Deutschland sich im Zustand des Waffenstillstands bzw. im „passiven Kriegszustand“. Das Bundesgebiet sei besetztes Gebiet und die Haager Landkriegsordnung somit anwendbar. Die Bundesrepublik sei kein Staat, sondern sie erfülle eine reine „Treuhand-Verwaltungsfunktion“ im Auftrag der Aliierten. Sie sei daher auch zur Versorgung der Kriegsgefangenen verpflichtet. Als „Kriegsgefangene“ im Sinne der Haager Landkriegsordnung seien auch die sog. „Nichtkombattanten“ anzusehen, zu denen er selbst sich zähle, da er als Teil der Zivilbevölkerung von einem bewaffneten Konflikt betroffen sei, ohne aktiv am Kampfgeschehen beteiligt zu sein. Der Unterhaltsanspruch nach der Haager Landkriegsordnung habe nichts mit den üblichen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu tun, sondern sei vorrangig zu behandeln. In Anlehnung an die Besoldung der Bundeswehrsoldaten stünden ihm Bezüge der Besoldungsstufe A2 von derzeit monatlich 1.845,90 € zu. Dieser Betrag sei rückwirkend seit Besetzung seiner Heimat an ihn auszuzahlen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn monatliche Unterhaltszahlungen entsprechend der Besoldungsgruppe A2 zu zahlen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage im Einzelnen entgegen. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen die zunächst bei ihm erhobene Klage (dortiges Aktenzeichen S 1 SV 52/14) an das erkennende Gericht verwiesen. Das erkennende Gericht hat einen von dem Kläger gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes („Eilantrag“) mit Beschluss vom 28. Oktober 2014 abgelehnt (6 L 1577/14). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Das Verwaltungsgericht hat unabhängig von den durch die Beklagte geäußerten Einwänden über die Sache zu entscheiden, weil der Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15. September 2014 gemäß § 17a Abs. 2 S. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) für das Verwaltungsgericht bindend ist. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Unterhaltsleistungen. Die Kammer hat dazu in ihrem den Eilantrag des Klägers betreffenden Beschluss vom 28. Oktober 2014 (6 L 1577/14) ausgeführt: „Art. 7 der dem Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907 (RGBl. II 1910, 107) als Anhang beigefügten Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkrieges („Haager Landkriegsordnung“), dem zufolge die Regierung, in deren Gewalt sich ein Kriegsgefangener befindet, für seinen Unterhalt zu sorgen hat, ist schon deshalb keine taugliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch, weil es sich um eine Regelung des humanitären Völkerrechts handelt, welche grundsätzlich nur Völkerrechtssubjekte – also insbesondere Staaten –, nicht aber Einzelpersonen berechtigt und verpflichtet. Vgl. ausführlich zu dieser Frage OVG NRW, Urteil vom 19. November 1997 - 14 A 362/93 -, (betreffend die Genfer Kriegsgefangenen-Konvention) und zuletzt noch (in einem ähnlichen Fall wie dem vorliegenden) Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 5. August 2014 - S 11 So 23 77/13 -. Dies lässt sich im Übrigen auch dem von dem Antragsteller auf der ersten Seite seiner Antrags- und Klageschrift auszugsweise wiedergegebenen Wikipedia-Eintrag entnehmen, wenn es dort heißt, die Haager Landkriegsordnung sei für die Vertragsparteien – also die Unterzeichner- und deren Nachfolgestaaten – „in den Beziehungen untereinander weiterhin gültiges Vertragsrecht“. Heranziehen ließe sich insoweit auch Art. 2 des Haager Übereinkommens, nach welchem die Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung „nur zwischen den Vertragsmächten Anwendung“ finden. Davon abgesehen ist die Auffassung des Antragstellers, er sei (als „Nichtkombattant“) Kriegsgefangener der Aliierten, welche das Bundesgebiet den deutschen Regierungsorganen zur „Treuhandverwaltung“ überlassen hätten, abwegig. Ein Kriegs-, Waffenstillstands- oder Besatzungszustand, welcher von der Haager Landkriegsordnung nach deren Sinn und Zweck auch nur ansatzweise erfasst sein könnte, liegt hier seit langem nicht mehr vor.“ An diesen Überlegungen hält die Kammer nach nochmaliger Überprüfung fest. Soweit der Kläger im Anschluss an den vorstehend zitierten Beschluss der Kammer mehrfach die Ansicht geäußert hat, der Beschluss sei wegen des Fehlens einer eigenhändigen Unterschrift des Einzelrichters unwirksam, wird nochmals darauf hingewiesen, dass lediglich das in der Gerichtsakte verbleibende Original einer gerichtlichen Entscheidung handschriftlich unterschrieben ist. Die den Beteiligten übersandten Ausfertigungen hingegen tragen als bloße Abschriften stets keine Unterschrift. Vgl. dazu Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 15. März 2012 - 12 A 440/12 -, abrufbar in der Datenbank www.nrwe.de. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).