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Urteil

7 K 1601/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2014:1210.7K1601.14.00
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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 10. März 2014 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 10. März 2014 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch den Beklagten. Der Kläger, von Beruf Lokführer, ist seit November 2006 Inhaber einer Fahrerlaubnis. Am Freitag, dem 20. Dezember 2013 wurde er gegen 00:00 Uhr im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten. Die Beamten bemerkten bei ihm leicht erweiterte Pupillen. Ein daraufhin durchgeführter Drogenschnelltest fiel positiv auf Amphetamin aus. Der Kläger gab nach dem polizeilichen Protokoll an, er könne sich das Ergebnis nicht erklären. Er könne jedoch nicht ausschließen, dass ihm auf einer Party eine unbestimmte Person etwas ins Getränk getan haben könnte. Er selber würde bewusst keine Betäubungsmittel einnehmen. In der ihm anschließend gegen 00:20 Uhr entnommenen Blutprobe wurde nach dem Gutachten des Labors L. vom 6. Januar 2013 eine Konzentration von 17 µg/l Amphetamin festgestellt. Das Gutachten führte aus, der Nachweis von Amphetamin sei beweisend für einen kürzlich erfolgten Amphetamin-Abusus. Eine Beeinflussung i.S.d. § 24 a StVG könne aufgrund der Befundkonstellation nicht angenommen werden. Der die Blutprobe entnehmende Arzt stellte keinerlei Ausfallerscheinungen fest; dem äußerlichen Anschein nach sei ein Einfluss von Drogen nicht bemerkbar. Zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis angehört, versicherte der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 3. März 2014 weiterhin, keine Drogen zu nehmen. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Lokführer müsse er sich jährlich zur Untersuchung durch den Werksarzt stellen. Es erfolge auch stets eine Untersuchung auf einen etwaigen Drogenkonsum. Diese sei stets unauffällig gewesen. Der Befund vom Vorfallstag beruhe auf einem unbewussten Konsum. Er sei am Abend des 20. Dezember 2013 mit einem Freund unterwegs gewesen. Man habe an einer Tankstelle zwei Flaschen Eistee erworben. Sein Bekannter habe sich wohl Amphetamin in seine Flasche Eistee getan, wovon er, der Kläger, nichts gewusst habe. Offensichtlich seien dann die Eisteeflaschen unbewusst vertauscht worden. Sein Freund sei auch bereit, dies zu bestätigen. Er bitte um ein persönliches Gespräch beim Beklagten, um die Angelegenheit zu erörtern. Mit Bescheid vom 10. März 2014 entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger aufgrund des Amphetaminkonsums zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei. Seine Einlassung im Anhörungsverfahren sei als Schutzbehauptung zu werten. Der Kläger hat am 1. April 2014 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, bei dem Freund, mit dem er am Abend des 20. Dezember 2013 zusammen gewesen sei, handele es sich um den Zeugen U. N. . Dieser könne den dargelegten Sachverhalt bestätigen. Er habe den Zeugen gleich auf der Rückfahrt mit seinen Eltern darauf angesprochen, ob dieser etwas in seiner Flasche gehabt habe. Der Zeuge habe dies jedoch abgestritten. Nach der Mitteilung des Straßenverkehrsamtes über den positiven Befund habe er den Zeugen nochmals gefragt. Dieser habe jedoch weiterhin geleugnet. Erst als er die Entziehungsverfügung erhalten und den Zeugen erneut zur Rede gestellt habe, habe dieser den Sachverhalt eingeräumt. Bei der Verkehrskontrolle habe er, der Kläger, nicht gegenüber den Polizeibeamten angegeben, dass ihm möglicherweise auf einer Party etwas ins Getränk gemischt worden sei. Vielmehr habe er lediglich geäußert, sich den positiven Befund nicht erklären zu können. Die Polizisten hätten ihn daraufhin gefragt, ob ihm vielleicht auf einer Party etwas unbeobachtet in sein Getränk getan worden sein könnte. Er habe wahrheitsgemäß geantwortet, dass er auf keiner Party gewesen, sondern von einem 10-tägigen Arbeitseinsatz zurückgekehrt sei. Dass, was die Polizeibeamten dokumentiert hätten, habe er nicht lesen dürfen. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 10. März 2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf seine Ordnungsverfügung vom 10. März 2014 sowie die Verwaltungsvorgänge. Der vom Kläger behauptete unbewusste Amphetaminkonsum sei unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht nachvollziehbar. Einen Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hat die Kammer mit Beschluss vom 31. März 2014 abgelehnt- 7 L 420/14 -. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen U. N. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das hierüber gefertigte Protokoll verwiesen. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 20. Mai 2014 auf die Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bußgeldakte des Polizeipräsidiums E. verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 10. März 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Entziehungsverfügung beruht auf § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes ‑ StVG - und § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer Betäubungsmitteln (mit Ausnahme von Cannabis) konsumiert. Vorliegend hat der Kläger nach dem medizinisch-toxikologischen Gutachten des Labors L. zwar unzweifelhaft jedenfalls einmal – und dies ist in der Regel ausreichend – Amphetamin zu sich genommen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich dabei um einen unbewussten, nicht eignungsausschließenden Konsum handelte. Eine eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln kann nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden. Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der Nr. 9.1 der Anlage 4 ("Einnahme"), der auf eine bewusste Aufnahme hindeutet. Darüber hinaus fehlt es bei einer unwissentlichen Aufnahme von Betäubungsmitteln an einer beachtlichen Wiederholungswahrscheinlichkeit, die ihrerseits Grundlage für die regelmäßige Annahme der Kraftfahrungeeignetheit von Konsumenten sog. harter Drogen ist. Allerdings geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der vom Kläger behauptete Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2012 ‑ 16 B 231/12 ‑, juris, mit weiteren Nachweisen zur Senatsrechtsprechung; siehe auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 25. Januar 2012 ‑ 10 B 11430/11 ‑, juris; OVG M.-V., Beschluss vom 4. Oktober 2011 ‑ 1 M 19/11 ‑, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 ‑ 11 CS 07.2905 ‑, juris. Im vorliegenden Einzelfall steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger bewusst Amphetamin zu sich genommen hat. Vielmehr hat der Kläger nachvollziehbar einen konkreten Geschehensablauf dargelegt, nach dem von einem nicht willentlichen Amphetaminkonsum auszugehen ist und der im Wesentlichen durch den Zeugen N. bestätigt wurde. Hierbei fällt vor allem ins Gewicht, dass der Zeuge N. trotz der damit für ihn ggfs. verbundenen Nachteile eingeräumt hat, seinen Eistee mit Amphetaminpulver versetzt zu haben, ohne dass der Kläger davon gewusst habe. Er hat von sich aus angegeben, in der damaligen Zeit ein Problem mit Drogen gehabt zu haben, was schließlich auch der Grund gewesen sei, nach Norddeutschland zu ziehen. Wie es zu der Verwechselung der beiden Flaschen gekommen sein kann, hat er nachvollziehbar damit erklärt, dass er dem Kläger während der Fahrt auf dessen Bitten jeweils eine Flasche angereicht hat; hierbei müsse er versehentlich die Flasche gegriffen haben, die das Amphetamin enthielt. Zur Überzeugung des Gerichts ist durch die Darlegung dieses möglichen Geschehensablaufs den Anforderungen, die die o.g. Rechtsprechung an den Nachweis eines unbewussten Drogenkonsums stellt, genüge getan. Die Angaben sind glaubhaft und nachvollziehbar. Der Kläger hat in Übereinstimmung mit dem Zeugen N. die Situation geschildert, in der es zu dem unbewussten Konsum gekommen ist. Beide wollten den Abend zusammen verbringen, haben an einer Tankstelle zwei Flaschen Eistee gekauft, anschließend einen Döner gegessen und sich dann entschlossen, nach E. zu fahren, um den Ort zu erkunden, an dem der Kläger in der nächsten Zeit eine Fortbildung absolvieren sollte. Die Aussage des Zeugen N. deckt sich hinsichtlich des Ablaufs überwiegend mit den Ausführungen des Klägers. Abweichungen in Details, so z.B. in Bezug auf die Frage, ob der Kläger getankt hat oder nicht, sind nach einem Zeitablauf von nahezu einem Jahr erklärbar. Die vom Kläger vermutete und durch die Zeugenaussage gestützte Amphetaminaufnahme lässt sich auch mit dem Ergebnis der Blutuntersuchung sowie den ärztlichen Feststellungen vereinbaren. Der gemessene Wert von 17 µg/l liegt unter dem für die Annahme einer Ordnungswidrigkeit erforderlichen Wert von 25,0 µg/l. Der Arzt, der dem Kläger Blut abgenommen hat, konnte keinerlei Auffälligkeiten feststellen; äußerlich bemerkbar stand der Kläger nicht unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln. Der niedrige Wert lässt sich in Übereinstimmung bringen mit der klägerischen Behauptung, aus der mit Amphetamin versetzten Flasche des Zeugen möglicherweise einige Schlucke genommen zu haben. Auch der Vortrag, nichts Besonderes gespürt und lediglich bei der Rückkehr nach Hause einen relativ schnellen Puls gehabt zu haben, ist hiernach nachvollziehbar. Gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderung spricht auch nicht, dass im Polizeiprotokoll vermerkt ist, der Kläger habe nach der positiven Urinprobe angegeben, er könne nicht ausschließen, dass ihm jemand auf einer Party etwas ins Getränk getan habe, nun aber vorträgt, seit längerer Zeit auf keiner Party gewesen zu sein. Zum einen bestreitet der Kläger, diese Aussage so gemacht zu haben. Zum anderen hat der Kläger offenbar bereits gegenüber den Polizeibeamten angegeben, nicht bewusst Drogen konsumiert zu haben. Das Gericht sieht daher allein in der Tatsache, dass der Kläger gegenüber der Polizei von einer Party gesprochen haben soll, keinen solch erheblichen Widerspruch gegenüber dem jetzigen Vortrag, dass dieser insgesamt als nicht glaubhaft anzusehen wäre. Es ist zudem nicht zwingend, dass der Kläger die Drogenaufnahme deswegen bemerkt haben muss, weil durch die Zugabe von Amphetamin - wie auch der Zeuge N. eingeräumt hat - der Eistee bitterer schmeckte. Wird jemandem während der Fahrt eine Flasche gereicht, führt selbst dann, wenn hierbei dem hauptsächlich auf das Verkehrsgeschehen konzentrierten Fahrer ein ungewöhnlicher Geschmack auffallen sollte, dies nicht zwangsläufig dazu, dass dieser von einer Versetzung des Getränkes mit Betäubungsmitteln ausgeht. Dies gilt aufgrund der Flüchtigkeit des geschmacklichen Eindrucks auch dann, wenn der Kläger anschließend wieder Eistee aus der ihm ursprünglich zugedachten Flasche getrunken haben sollte. Letzte Zweifel, die weiterhin am tatsächlichen Geschehensablauf bestehen, gehen vorliegend zu Lasten des Beklagten aus. Denn der Nachweis eines unbewussten Drogenkonsums lässt sich vom Betroffenen naturgemäß kaum vollständig führen, so dass die vom Kläger vorgetragenen und unter Beweis gestellten Umstände als ausreichend erachtet werden müssen. Da somit nicht von einem bewussten Amphetaminkonsum des Klägers ausgegangen werden kann, ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig und daher aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung.