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Urteil

9 K 4519/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2014:1209.9K4519.12.00
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Leitsätze

Weist die Entwässerungssatzung dem Anschlussverpflichteten die Beseitigung von Mängeln an dem Anschlussrohr zu, kommt eine Überlagerung durch einen Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde nur dann in Betracht, wenn ein erkennbarer Zusammenhang besteht; im Übrigen ist zwischen der Pflicht zur Mängelbeseitigung und einem möglichen Schadensersatz zu trennen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Weist die Entwässerungssatzung dem Anschlussverpflichteten die Beseitigung von Mängeln an dem Anschlussrohr zu, kommt eine Überlagerung durch einen Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde nur dann in Betracht, wenn ein erkennbarer Zusammenhang besteht; im Übrigen ist zwischen der Pflicht zur Mängelbeseitigung und einem möglichen Schadensersatz zu trennen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet Tatbestand: Die Kläger sind jeweils zu ½ Eigentümer des Hausgrundstücks Gemarkung I. , Flur °°, Flurstück °°° (postalische Anschrift C. T. °°, °°°°° I. ). Das Gebäude grenzt im Süden unmittelbar an das auf dem Flurstück °°° (I1.-------straße °°) errichtete Gebäude. Von beiden Gebäuden wird das Regenwasser durch eine gemeinsame Regenwasserleitung abgeleitet, die nahe zur gemeinsamen Grundstücksgrenze zunächst auf dem Flurstück °°° und dann weiter unter der Straße verläuft, wo sie in den städtischen Kanal mündet. Im Juli 2009 kam es auf dem Gehweg im Bereich der gemeinsam genutzten Abwasserleitung zu einer Absackung der Gehwegoberfläche. Eine von der Beklagten durchgeführte Überprüfung mittels Einfüllen von grüngefärbtem Wasser in die Absenkung ergab, dass diese Leitung beschädigt sein musste, da das grüngefärbte Wasser über den zugehörigen Hausanschluss in den öffentlichen Abwasserkanal gelangte. Eine weitere Überprüfung im Oktober 2010 mittels einer Hausanschlusskamera ergab ebenfalls eine Beschädigung des Hausanschlusses. Mit Schreiben vom 26. Juni 2012, den Klägern am 28. Juni 2012 zugestellt, forderte die Beklagte die Eigentümer des Flurstücks °°° sowie die Kläger als Eigentümer des Flurstücks °°° unter Hinweis auf die Schäden der Abwasserleitung auf, den Anschluss binnen vier Wochen unter Beteiligung der ebenfalls zuständigen Miteigentümer in dem betroffenen Bereich erneuern bzw. sanieren zu lassen. Dem folgten die Betroffenen nicht. Am 31. Juli 2012 hörte die Beklagte die Kläger zu dem beabsichtigten Erlass eines Verwaltungsakts an, mit dem diesen unter Beteiligung der Eigentümer des Flurstücks °°° aufgegeben werden sollte, die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Mit Verfügung vom 5. September 2012 forderte die Beklagte die Kläger (ebenso wie die Eigentümer des Flurstücks °°°) auf, bis zum 9. November 2012 die Regenwasserleitung des Gebäudes I1.-------straße °°/°° so herzurichten, dass diese einem Wasserdruck bis zu 0,5 bar standhält, und einen entsprechenden Nachweis beizubringen. Für den Fall, dass diese der Verfügung nicht oder nicht rechtzeitig nachkämen, drohte die Beklagte diesen sowie den Eigentümern des Flurstücks °°° ein Zwangsgeld i.H.v. 250,- € an, wobei sie ausführte, dass dieses Zwangsgeld insgesamt nur einmal zu entrichten sei. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Gemäß § 6 der Entwässerungssatzung sei das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen. Nach § 10 Abs. 1 der Entwässerungssatzung seien Grundstücksentwässerunganlagen vom Anschlussberechtigten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den bau- und wasserrechtlichen Vorschriften und den Bestimmungen der Satzung herzustellen, zu erneuern und zu ändern. Die Beklagte könne verlangen, dass die Dichtheit der Anschlusskanäle, der Grundleitung einschließlich daran angeschlossene Entwässerungsgegenstände und der anschließenden Teile der Fallrohre gegen Wasserdruck bis zu 0,5 bar nachgewiesen werde. Ein behördliches Einschreiten sei notwendig, um die Verkehrssicherheit im Bereich des Bürgersteigs zu gewährleisten und einen erhöhten Reinigungsaufwand am öffentlichen Kanalnetz zu vermeiden. Die Verfügung wurde den Klägern am 8. September 2012 zugestellt. Die Kläger haben am 5. Oktober 2012 bei dem erkennenden Gericht „Widerspruch“ eingelegt. Zur Begründung führen sie aus: Da die Regenwasserleitung bei Straßenbauarbeiten beschädigt worden sei, bestehe für sie keine Verpflichtung zur Sanierung. Die Kläger stellen keinen Antrag. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Im Juli 2009 sei es zu einer Absackung des Bürgersteigs gekommen. Die Überprüfung habe ergeben, dass die Leitung beschädigt sei. Die Erneuerung des öffentlichen Kanals und die anschließende Neuasphaltierung der Fahrbahn im Jahr 1998 könne hierfür nicht verantwortlich sein. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 24. Juni 2014 übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Gericht kann trotz Nichterscheinens der Kläger in der mündlichen Verhandlung in der Sache entscheiden, da diese in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 VwGO. Das Gericht legt den durch die Kläger eingelegten „Widerspruch“ gemäß § 88 VwGO dahingehend aus, dass sie bei dem erkennenden Gericht Klage im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben haben. Die Erhebung eines Widerspruchs nach § 69 VwGO ist erkennbar unstatthaft, da es nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 Justizgesetz NRW (JustG NRW) eines Vorverfahrens nicht bedarf. Angesichts der Erhebung eines „Widerspruchs“ bei Gericht – unter gleichzeitiger Erhebung eines (unstatthaften) Widerspruchs bei der Beklagten – ist aber erkennbar, dass sich die Kläger mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln gegen den ergangenen Bescheid zur Wehr setzen wollten. Die Klage hat keinen Erfolg. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung ist die Klage bereits unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet. Soweit sich die Klage gegen die Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 250,- € richtet, ist sie unzulässig. Die erhobene Anfechtungsklage erweist sich insoweit im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung als unstatthaft. Nach § 42 Abs. 1 VwGO kann durch die Anfechtungsklage die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt werden. Dies bedingt, dass von dem angegriffenen Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung nach wie vor Rechtswirkungen ausgehen. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder auf andere Weise erledigt, so kommt nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO lediglich die Feststellung in Betracht, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist (Fortsetzungsfeststellungsklage). Vorliegend hat sich die Androhung des Zwangsgeldes dadurch erledigt, dass die Beklagte diese in der mündlichen Verhandlung durch Erklärung zu Protokoll aufgehoben hat. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die Anordnung, die Regenwasserleitung so herzurichten, dass diese einem Wasserdruck von bis zu 0,5 bar standhält, und hierfür einen Nachweis zu erbringen, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Beseitigung des Schadens ist § 10 Abs. 3 Satz 1 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage für die Stadt I. vom 23. Dezember 2010 (Entwässerungssatzung – EWS). Hiernach hat der Anschlussberechtigte selbst umgehend für die Beseitigung von Mängeln an den Grundstücksentwässerungsanlagen zu sorgen. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 EWS kann die Beklagte verlangen, dass die Dichtheit der Anschlusskanäle, der Grundleitungen einschließlich der daran angeschlossenen Entwässerungsgegenstände und der anschließenden Teile der Fallrohre nachgewiesen wird. § 10 Absatz ein Satz 3 EWS schreibt vor, dass Grundstücksentwässerungsanlagen vom Anschlussberechtigten ordnungsgemäß zu betreiben und zu unterhalten sind. Diese Satzungsregelungen sind nicht zu beanstanden. Sie stehen – soweit das vorliegende Verfahren eine Überprüfung gebietet – mit übergeordneten rechtlichen Grundsätzen in Einklang. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) ist den Gemeinden die (pflichtige Selbstverwaltungs-)Aufgabe übertragen, das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser ordnungsgemäß zu beseitigen, d.h. ohne dass das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird. Die Gemeinde kommt ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nach, indem sie die erforderlichen Anlagen der Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) zur Verfügung stellt (vgl. § 1 Abs. 1 EWS). Einrichtungszweck ist damit die Erfüllung der Abwasserbeseitigungsaufgabe durch die Gemeinde. Die Befugnis nach § 8 Abs. 1 GO NRW, eine öffentliche Abwassereinrichtung zu betreiben, und die Pflicht dazu nach § 53 Abs. 1 LWG NRW ermächtigt die Stadt als Einrichtungsherrin, die Rechte und Pflichten der Einrichtungsnutzer, d.h. die Anforderungen an die Zulassung zu der Einrichtung und an ihre Benutzung durch Satzung im Sinne des § 7 GO NRW auf Grund und im Rahmen der Gesetze zu regeln. Dementsprechend durfte die Stadt das Benutzungsverhältnis zu der öffentlichen Entwässerungseinrichtung in der Abwasserbeseitigungssatzung hoheitlich ordnen. Die Grenzen dieser Befugnis ergeben sich aus dem Zweck der Ermächtigung, den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung im Rahmen des Widmungszwecks (und der Gesetze) sicherzustellen, sowie aus dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Gleichbehandlungsgebot. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2009 – 15 B 354/09 –, juris Rn 17 ff; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. März 2014 – 5 K 9057/13 –, juris Rn 46ff. Um den Gemeinden die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht aus § 53 Abs. 1 LWG NRW für das Schmutzwasser und insbesondere auch für das Niederschlags(ab)wasser zu ermöglichen, hat der Landesgesetzgeber in § 53 Abs. 1c LWG NRW der Beseitigungspflicht die Pflicht der Nutzungsberechtigten eines Grundstückes gegenübergestellt, auf dem Grundstück anfallendes Abwasser der Gemeinde zu überlassen. Diese auf die Überlassung des Abwassers gerichteten Pflichten sichern das hochrangige Schutzgut der Reinhaltung der Gewässer, indem die Gewässer durch die zentralisierte öffentliche Abwasserbeseitigung in besonders zuverlässiger Weise vor Verunreinigung bei der Abwasserbeseitigung bewahrt werden; sie sichern zudem eine auch ansonsten gemeinwohlverträgliche (ordnungsgemäße, gefahrenfreie) Abwasserbeseitigung (§ 55 Abs. 1 Satz 1 WHG n.F.), indem z.B. niederschlagsbedingte Überflutungsgefahren für Grundstücke gemindert werden. Die Überlassungspflicht stellt sich vor diesem Hintergrund als eine gerechtfertigte Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit durch die verfassungsmäßig Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. In ihrer Entwässerungssatzung hat die Stadt kraft ihres Rechts zur satzungsmäßigen Regelung ihrer örtlichen Angelegenheiten die Art und Weise näher festgelegt, in der die Erfüllung dieser – zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung – wassergesetzlich angeordneten Überlassungspflicht erfolgen soll, nämlich durch den Anschluss an die öffentliche Abwassereinrichtung und durch deren Benutzung (vgl. § 3 Abs. 1 und 2 bzw. § 6 Abs. 1 EWS). Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26. März 2014 – 5 K 9057/13 –, juris Rn 48f. Die hier in Rede stehende normative Zuweisung der Herstellungs-, Sanierungs- und Unterhaltungspflichten für den Anschlusskanal an den Grundstückseigentümer in der Satzung begegnet im Hinblick auf höherrangiges Recht keinen Bedenken. Die Regelung bringt letztlich nämlich nur die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck, dass derjenige, der sich im eigenen (Sonder-) Interesse – wie hier zur Erfüllung seiner kanalbezogenen Anschluss- und Benutzungspflicht nach § 6 Abs. 1 EWS – an den öffentlichen Abwasserkanal anschließen muss, grundsätzlich selbst (auf eigene Kosten) den Anschluss herzustellen und instandzuhalten hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 1997 – 22 A 2742/94 –, NWVBl 1998, 198 = juris Rn 7; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. März 2014 – 5 K 9057/13 –, juris Rn 52. Die Beklagte hatte auch die Möglichkeit, die Anordnung der Instandsetzung und Druckprüfung der Leitung durch Verwaltungsakt festzusetzen. Die Befugnis, eine öffentliche Einrichtung zu betreiben, umfasst auch die Ermächtigung, das Benutzungsverhältnis im Einzelfall durch Verwaltungsakt zu regeln. Es geht insoweit um die Konkretisierung der dem Benutzer einer gemeindlichen öffentlichen Einrichtung obliegenden Pflichten, hier der Pflicht zur Instandhaltung von Zuleitungen zur öffentlichen Abwasseranlage, die, ohne dass es auf eine ausdrückliche Ermächtigung ankommt, durch Verwaltungsakt verfügt werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 1994 – 22 A 753/92 –, NVwZ-RR 1995, 244 f. = juris Rn 14; Beschluss vom 7. Mai 2009 – 15 B 354/09 –, juris Rn 12. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 EWS liegen vor. Die Regenwasserleitung, die von den beiden Gebäuden genutzt wird und in den städtischen Kanal mündet, weist Mängel auf, die die Dichtigkeit beeinträchtigen und den Eintrag von Bodenmaterial ermöglichen. Mithin ist die Funktionsfähigkeit der Regenwasserleitung beeinträchtigt. Dies führt zur Beeinträchtigung des Ziels der ordnungsgemäßen, d.h. das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigenden Entsorgung des Abwassers. Gleichzeitig besteht hierin ein Verstoß gegen die wasserrechtliche Vorschrift des § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG – dies entspricht § 18a WHG alter Fassung). An den diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen der Beklagten bestehen insoweit keine Zweifel. Die Kläger sind Anschlussberechtigte im Sinne der Vorschrift. Als solche sind nach § 2 Nr. 13 Satz 1 EWS diejenigen natürlichen und juristischen Personen zu verstehen, die Eigentümer eines Grundstücks im Gebiet der Stadt sind. Dies ist vorliegend bezüglich der Kläger der Fall. Dass die Kläger sich mit ihren Grundstücksnachbarn eine gemeinsame Regenwasserleitung teilen, ändert hieran nichts. Soweit die Kläger vortragen, Ursache für den Schaden an der Regenwasserleitung seien Baumaßnahmen von Seiten der Stadt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Angesichts der Ausgestaltung der Benutzungsregelung und dem Ziel, durch eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung hohe Rechtsgüter wie die Gewässerreinheit zu schützen, muss an der eindeutigen, klaren und einfach nachzuvollziehende Zuweisung der Instandhaltungsaufgabe auch in solchen Fällen festgehalten werden, in denen der jeweilige Anschlussberechtigte einen Verursachungsbeitrag der jeweiligen Gemeinde vermutet. Die andernfalls entstehende Rechtsunsicherheit stünde regelmäßig einer zeitnahen Beseitigung des Schadens entgegen. Nur in besonderen Ausnahmefällen kommt eine Überlagerung der Instandhaltungszuweisung durch solche Aufgaben in Betracht, die im Rahmen des Kanalbenutzungsverhältnisses der Gemeinde zugewiesen sind. Vgl. zu einer Verpflichtung der Wiederherstellung einer Leitung bei erkennbarem Zusammenhang zwischen Baumaßnahmen und Schaden OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 1995 – 22 A 2742/94 –, NWVBl 1996, 12 = juris Rn 8. Ein solcher Zusammenhang ist hier nicht erkennbar. Insbesondere kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass Bauarbeiten an der Straße, nicht im Bereich des Gehwegs, im Jahr 1998 für den Schaden an der Rohrleitung verantwortlich sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich Auswirkungen von Rohrleitungsschäden ggf. erst nach längerer Zeit an der Oberfläche erkennen lassen. In diesem Fall bleibt es bei der grundsätzlichen Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 1 EWS und der Zuweisung der Mängelbeseitigung an die Kläger. Dies erweist sich im Übrigen auch deshalb nicht als unbillig, weil es den Klägern unbenommen bleibt, einen ihnen vermeintlich zustehenden Schadensersatzanspruch für die entstehenden Aufwendungen gegenüber der Beklagten bzw. der Stadt geltend zu machen. Die Verpflichtung der Kläger, die Dichtigkeit des ausgebesserten Rohrs prüfen zu lassen und hierfür einen Nachweis zu erbringen, folgt aus § 10 Abs. 1 Satz 2 EWS. Der gewählte Maßstab von 0,5 bar bei der Prüfung von Rohren entspricht den bei der Rohrinstandsetzung allgemein anerkannten Regeln der Technik i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 EWS. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).