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Beschluss

7a L 1549/14.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2014:1125.7A.L1549.14A.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 4590/14.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 6. Oktober 2014 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 4590/14.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 6. Oktober 2014 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) der Berichterstatter als Einzelrichter. Der Antrag des Antragstellers hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller die Frist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG, wonach Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen sind, gewahrt. Der Antrag ist auch begründet. Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage, die ‑ wie hier ‑ gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung hat, ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung sind vor allem die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich bei summarischer Betrachtung heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, hat das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zurückzustehen. Vorliegend erweist sich der Bescheid vom 6. Oktober 2014 bei summarischer Betrachtung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht als rechtmäßig. Gegenüber dem Antragsteller ist die Abschiebung nach Italien angeordnet worden, da dieser Staat gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (sog. "Dublin III-Verordnung") für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Die demzufolge auf § 34a Abs. 1 i.V.m. § 27a AsylVfG gestützte Abschiebungsandrohung setzt u. a. voraus, dass die Antragsgegnerin zuvor geprüft hat, ob „feststeht“, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Dabei sind sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse in den Blick zu nehmen. Dies gilt auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen oder Duldungsgründen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14, 2 BvR 939/14 und 2 BvR 1795/14 -, jeweils zit. nach juris. Das ist hier in Bezug auf die Situation in Italien für den Antragsteller bislang nicht vollumfänglich geschehen. Ungeachtet der Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Abschiebung nach Italien ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Antragsteller ‑ ausweislich der aktuellen Erkenntnislage ‑ am 2. Februar 1997 geboren wurde und damit derzeit noch minderjährig ist. Der Antragsteller soll unbegleitet nach Italien abgeschoben werden. Bislang ist nicht ersichtlich, dass sich das Bundesamt vergewissert hat, dass der Antragsteller in Italien unmittelbar einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung für Minderjährige übergeben wird. Wenngleich Art. 10 der Rückführungsrichtlinie und die seiner Umsetzung dienende Bestimmung des § 58 Abs. 1a AufenthG auf Überstellungen gemäß § 34a AsylVfG wohl keine direkte Anwendung finden dürften, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2013 ‑ OVG 3 S 40.13 -, juris; VGH BW, Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, juris (Leitsatz 4.); a. A. noch HessVGH, Beschluss vom 14. November 2012 - 3 D 1815/12 -, juris, so ist gleichwohl mit Blick auf das besondere Schutzbedürfnis von unbegleiteten Minderjährigen einerseits und die Auskunftslage zu Italien andererseits jedenfalls im Lichte des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu fordern, dass die notwendigen Vorkehrungen für die Aufnahme des minderjährigen Ausländers am Zielort vor Durchführung der Abschiebung getroffen werden. Dabei obliegt es dem Bundesamt, gegebenenfalls durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann; in Einzelfällen kann diese Pflicht es gebieten, sicherzustellen, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Zielstaat zur Verfügung stehen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14, 2 BvR 939/14 und 2 BvR 1795/14 -, a.a.O. In einem solche Sinne hat etwa das OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., zur Überstellung von unbegleiteten Minderjährigen nach Italien bereits ausgeführt: „Als Minderjähriger ist der Antragsteller indessen in besonderem Maße schutzbedürftig. Insofern ist das Verwaltungsgericht […] davon ausgegangen, dass es zeitliche Probleme bei der Zuweisung von persönlichen Ansprechpartnern für Minderjährige geben kann. Angesichts dieser Erkenntnisse hält der Senat es für gerechtfertigt, wenn das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner […] aufgegeben hat, sich vor einer Abschiebung des Antragsstellers nach Italien zu vergewissern, dass er dort unmittelbar einer zur Personensorge berechtigten Person ‑ falls eine solche in Italien zu finden sein sollte ‑ oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung für Minderjährige übergeben wird.“ Nach fernmündlicher Mitteilung des Bundesamtes können im vorliegenden Fall entsprechende Zusicherungen nicht kurzfristig beigebracht werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.