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Beschluss

7 L 1108/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2014:1120.7L1108.14.00
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Tenor
  • 1.

    Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2.              Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3289/14 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2014 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung ist ausreichend begründet und in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen: Die Antragsgegnerin hat aller Voraussicht nach ihre Verfügung zutreffend auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW ‑ VwVfG NRW ‑ gestützt, weil die Geeignetheitsbescheinigung, die dem Antragsteller unter dem 12. November 2008 erteilt worden ist und in der bestätigt wird, dass die Schankwirtschaft in C. , X. Straße 98, den Vorschriften des § 1 Abs. 1 bzw. des § 2 Nrn. 1 bis 3 der Spielverordnung (SpielV) entspricht, rechtswidrig ist und die Antragsgegnerin daher berechtigt wäre, die Geeignetheitsbescheinigung nicht zu erteilen. Die von der Antragsgegnerin gefertigten Dokumentationen, die die Kammer bei ihrer summarischen Prüfung nach Aktenlage zugrundelegt, weisen aus, dass es sich jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung nicht (mehr) um eine Schank- oder Speisewirtschaft im Sinne der SpielV handelt, also um Räumlichkeiten, die nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 1991 - 1 B 30/91 -, juris, durch den Schank- und Speisebetrieb geprägt sein müssen und in denen die Ausgabe von Speisen und Getränken nicht nur eine untergeordnete Rolle spielen dürfen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 1990 ‑ 4 A 2423/89 ‑, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 12. Juli 2012 ‑ 1 B 130/12 ‑, juris, Rdnr. 10 f. Vielmehr handelt es sich um Räumlichkeiten, die maßgeblich durch den Spielbetrieb geprägt werden. Aus den Dokumentationen der Ortsbesichtigungen durch die Antragsgegnerin am 7. März 2014 und 5. Juni 2014 ergibt sich, dass der Schwerpunkt des Betriebs nicht auf dem Ausschank von Getränken, sondern darauf liegt, eine Gelegenheit für Gesellschafts- oder Kartenspiele und Wetten zur Verfügung zu stellen. An beiden Tagen fehlte jegliche Außenwerbung, die auf eine Gaststätte hinwies. Ein Zugewinn an Gästen, die durch entsprechende Beschilderung auf einen Gaststättenbetrieb aufmerksam werden könnten, ist somit ausgeschlossen. Weder der Antragsteller noch ein Mitarbeiter waren anwesend. In den Räumlichkeiten hielten sich zum Zeitpunkt der Überprüfungen jeweils nur sechs bzw. zwei Gäste auf, die weder Getränke noch Speisen verzehrten. Es ist lediglich eine nur notdürftig eingerichtete Theke ohne Zapfanlage vorhanden. Die Getränke werden in verschlossenen Plastikflaschen und Dosen aus einem einzigen Kühlschrank heraus zum Verkauf angeboten. Aus der Küche wurden alle Geräte entfernt, so dass eine Bewirtung mit Speisen nicht möglich ist. Nennenswerte Erträge können nach alldem aus dem Verkauf von Speisen und Getränken nicht erzielt werden. Insgesamt erwecken die Räumlichkeiten eher den Eindruck eines Vereinsheims als einer Gaststätte. Der für die Kammer anhand der getroffenen Feststellungen sowie der gefertigten Fotos nachvollziehbare Eindruck, es handele sich nicht um eine Gaststätte im Sinne der SpielV wird nicht dadurch entkräftet, dass ‑ wie der Antragsteller vorträgt ‑ ein Betrieb mit einer „erheblichen“ Grundfläche vorliegt und eine Bestuhlung vorhanden ist. Die SpielV privilegiert ausschließlich Vollgaststätten, also Betriebe, deren Räume durch den Verzehr von Speisen und Getränken geprägt sind. Dieser gaststättentypische Charakter wird nicht durch die Größe der Räume und die Bestuhlung bestimmt. Entscheidend ist vielmehr der Gesamteindruck. Dieser spricht, wie dargelegt, gegen die Annahme eines Betriebes, der sein Gepräge durch den Verkauf von Speisen und Getränken erhält. Dahinstehen kann daher auch, in welcher Höhe der Antragsteller Umsätze durch die im Betrieb aufgestellten Automaten erzielt hat. Die Frage, ob in der Weitergabe der diesbezüglichen Informationen durch das Stadtsteueramtes eine Verletzung des Steuergeheimnisses liegt, bedarf daher ebenfalls keiner Beantwortung. Ob dieser Zustand bereits bei Erteilung der Geeignetheitsbescheinigung am 12. November 2008 vorlag oder die Rechtswidrigkeit erst später durch Änderung der Betriebsart eingetreten ist, kann letztlich dahinstehen. Sollte die Rechtswidrigkeit bereits bei Erteilung der Genehmigung bestanden haben, so wäre eine Aufhebung im Wege der Rücknahme gemäß § 48 VwVfG NRW erst recht möglich. Da die Räume tatsächlich nicht den Anforderungen der SpielV genügten, hätte die uneingeschränkte und nicht unter einem Vorbehalt stehende Bescheinigung nicht erteilt werden dürfen. Ein Überschreiten der Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW, innerhalb derer der Widerruf zu erfolgen hat, liegt nicht vor. Die Frist beginnt mit Kenntnis der Behörde von den Umständen, die den Widerruf rechtfertigen. Erst die positive und vollständige Kenntnis aller Tatsachen im weitesten Sinn, die für die Entscheidung der Behörde über den Widerruf relevant sind oder sein können, einschließlich der für die zu treffende Ermessensentscheidung unter Umständen zu berücksichtigenden Tatsachen setzt jedoch die Frist in Lauf. Vorliegend wurden der Antragsgegnerin Umstände, die die Rechtswidrigkeit der Bescheinigung nach § 33c GewO bedingt haben, erst durch die Ortsbesichtigungen im März und Juni 2014 bekannt, so dass die Jahresfrist gewahrt ist. Die Antragsgegnerin hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Antragsteller keinen Vertrauensschutz genießt, weil er die Rechtswidrigkeit der Bescheinigung nach § 33c Abs. 3 GewO kannte. Auch im Übrigen ist der Widerruf der Bescheinigung ermessensfehlerfrei und insbesondere verhältnismäßig. Private Interessen des Antragstellers, die dem erheblichen öffentlichen Interesse an einer effektiven Durchsetzung der Ziele der SpielV entgegenstehen könnten, sind nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.