Gerichtsbescheid
6a K 917/14.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2014:1117.6A.K917.14A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes vom 7. Februar 2014 wird aufgehoben.
Die Kosten des – gerichtsgebührenfreien – Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes vom 7. Februar 2014 wird aufgehoben. Die Kosten des – gerichtsgebührenfreien – Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand: Der im Jahre 1974 geborene Kläger zu 1. und die im Jahre 1977 geborene Klägerin zu 2. sind georgische Staats- und Volkszugehörige christlich-orthodoxen Glaubens. Der Kläger zu 3. ist ihr im Jahre 2006 geborener Sohn. Ende 2012 reisten die Kläger in das Bundesgebiet ein und stellten am 27. Dezember 2012 hier einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 3. Januar 2013 gaben die Kläger an, sie hätten Georgien Ende September 2012 verlassen und seien nach Polen eingereist. Von dort seien sie später mit dem Schiff nach Schweden weitergereist und schließlich mit dem Bus nach Deutschland. Sie hätten in Polen und in Schweden Asylanträge gestellt. Sie hätten Polen verlassen, weil es in dem dortigen Flüchtlingslager Probleme mit Tschetschenen gegeben habe. Am 8. Dezember 2013 ersuchte die Bundesrepublik die Republik Polen um die Wiederaufnahme der Kläger nach der VO (EG) Nr. 343/2003 („Dublin II“). Am 11. Dezember 2013 stimmte die Republik Polen der Wiederaufnahme zu. Mit Bescheid vom 7. Februar 2014 – zugestellt am 17. Februar 2014 – erklärte das Bundesamt die Asylanträge für unzulässig und ordnete die Abschiebung nach Polen an. Zur Begründung verwies die Behörde auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 und erklärte, wegen der dort gestellten Asylanträge sei die Republik Polen für die Durchführung der Asylverfahren zuständig. Gründe für einen Selbsteintritt seien nicht erkennbar. Die Kläger haben am 24. Februar 2014 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, die Beklagte sei verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach der Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen. Denn das Bundesamt habe das Verwaltungsverfahren unangemessen lange verzögert und sie dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 18 der Europäischen Grundrechte-Charta verletzt. Eine Bearbeitungszeit von mehr als einem Jahr sei nicht mehr hinzunehmen. Die Kläger beantragen (schriftsätzlich), den Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2014 (Az. °°°°°) aufzuheben. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie führt aus, Anhaltspunkte für systemische Mängel des polnischen Asylverfahrens seien nicht vorhanden. Die in der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 statuierten Fristen seien vorliegend nicht verletzt worden. Das Übernahmeersuchen sei im Übrigen nicht ohne Grund so spät gestellt worden. Die Eingangszahlen beim Bundesamt hätten sich vielmehr in dem betreffenden Zeitraum exorbitant erhöht. Dies bedeute, dass zunächst vorrangig die fristgebundenen Anträge hätten bearbeitet werden müssen; dazu habe der vorliegende Antrag nicht gehört. Die Kammer hat mit Beschluss vom 26. März 2014 (6a L 297/14.A) die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Kläger sind dazu gehört worden; die Beklagte hat bereits mit der Klageerwiderung ihr Einverständnis erklärt. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage ist als „isolierte Anfechtungsklage“ zulässig. Die Kläger begehren die Aufhebung des Bescheides vom 7. Februar 2014, mit dem ihr Asylantrag durch das Bundesamt als unzulässig abgelehnt worden ist. Dieser Bescheid ist einer isolierten Anfechtung zugänglich. Eines auf Durchführung des Asylverfahrens gerichteten Verpflichtungsausspruchs bedarf es hingegen nicht, weil bei bestehender Zuständigkeit der Asylantrag von Amts wegen sachlich zu prüfen ist, §§ 24 und 31 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG). Auch ein unmittelbar auf die Anerkennung als Asylberechtigte oder die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes oder von Abschiebungshindernissen gerichtetes Verpflichtungsbegehren wäre vorliegend untunlich, weil der Antrag von der Behörde in der Sache noch gar nicht geprüft worden ist. Vgl. dazu ausführlich VG Düsseldorf, Urteil vom 15. August 2014 - 13 K 1117/14.A -, juris, mit weiteren Nachweisen. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid vom 7. Februar 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Kammer hat dazu bereits in ihrem Beschluss vom 26. März 2014 betreffend den Eilantrag der Kläger ausgeführt: „Ein Asylantrag ist gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Vorliegend ist nach der (auf den Fall noch anwendbaren) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, (sog. „Dublin II-Verordnung“) vom 18. Februar 2003 zunächst die Republik Polen der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat geworden, weil die Antragsteller dort ihren ersten Asylantrag gestellt haben. Inzwischen dürfte jedoch die Antragsgegnerin für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden sein, weil sich die nach Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 343/2003 gegebene Möglichkeit des Selbsteintritts wegen des erheblichen Zeitraums zwischen der Stellung des Asylantrags in der Bundesrepublik und dem Wiederaufnahmeersuchen an die Republik Polen sowie der Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides zu einer Selbsteintrittspflicht verdichtet hat. Eine ausdrückliche Regelung über die einzuhaltende Frist enthält die VO (EG) Nr. 343/2003 allerdings nur für den Fall, dass ein anderer Mitgliedstaat um die „Aufnahme“ des Asylbewerbers ersucht werden soll (Art. 17 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 343/2003). Für das vorliegend einschlägige Verfahren der „Wiederaufnahme“ gibt es eine entsprechende Regelung hingegen nicht. Eine analoge Anwendung des Art. 17 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 343/2003 auf das Wiederaufnahmeverfahren dürfte wegen der bewussten und deutlichen Trennung zwischen beiden Verfahrensarten in der Verordnung ausscheiden. Zu berücksichtigen ist indes, dass das Verfahren der VO (EG) Nr. 343/2003 – ausweislich ihres 18. „Erwägungsgrundes“ – nicht nur dem Interesse der Mitgliedstaaten an einer effizienten Durchführung von Asylverfahren in der Europäischen Union dient, sondern auch der Gewährleistung der uneingeschränkten Wahrung des in Artikel 18 der EU-Grundrechtecharta verankerten Rechts auf Asyl. Dieses Grundrecht verschafft dem einzelnen Asylbewerber unter anderem den Anspruch auf ein zur Durchsetzung des Asylrechts geeignetes Verfahren, bei dessen Regelung der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Auge behalten muss. Vgl. Jarass, EU-Grundrechtecharta, Kommentar, 2010, Art. 18 Rdnr. 11 und 14. Der Grundrechtsbezug klingt auch im vierten „Erwägungsgrund“ der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 an, in dem es über die dem Dublin-Verfahren zugrunde liegende „Formel“ heißt: „Sie sollte insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden“. Dem entsprechend hat der Europäische Gerichtshof unter Hinweis auf die Grundrechtsrelevanz entschieden, dass der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, darauf zu achten hat, dass die Situation des Asylbewerbers nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird; erforderlichenfalls müsse er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 343/2003 selbst prüfen. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C 411/10 und andere -, juris, Randnummer 108; in Bezug genommen auch in dem Urteil vom 14. November 2013 - C 4/11 -, juris, Rdnr. 35. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist infolgedessen angenommen worden, dass der Staat, in dem der Asylbewerber sich befindet, zum Selbsteintritt verpflichtet ist, wenn sich das Verfahren ohne besonderen Grund unangemessen lange verzögert. So etwa VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. August 2012 - 22 L 1158/12.A -, juris, und vom 3. Februar 2014 - 24 L 68/14.A -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 30. Dezember 2013 - 5a L 1726/13.A -, juris, und vom 11. März 2014 - 4a L 167/14 -; VG Göttingen, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 A 652/12 -, juris; VG Bremen, Beschluss vom 3. Februar 2014 - 5 V 2102/13.A -; VG Ansbach, Beschluss vom 17. Februar 2014 - AN 4 S 14.30100 -, juris; anderer Ansicht etwa VG München, Beschluss vom 15. Januar 2014 - M 4 S 13.31316 -, juris, und VG Berlin, Beschluss vom 27. November 2013 - 33 L 500.13 A -, juris; vermittelnd , nämlich eine Berücksichtigung der überlangen Verfahrensdauer „jedenfalls“ bei der Ausübung des Selbsteintrittsermessens fordernd VG Würzburg, Beschluss vom 6. Februar 2014 - W 7 S 14.30089 -, juris. Dem schließt die Kammer sich an und geht im vorliegenden Fall von einer überlangen Verfahrensdauer in diesem Sinne aus. Die Antragsteller haben ihren Asylantrag in der Bundesrepublik am 27. Dezember 2012 gestellt. Am 3. Januar 2013 fand ihre Anhörung durch das Bundesamt statt, bei der die Antragsteller selbst angaben, sie hätten bereits Asylanträge in Polen gestellt. Am 8. Dezember 2013 hat die Antragsgegnerin die Republik Polen um die Wiederaufnahme der Antragsteller ersucht. Nachdem die Republik Polen sich am 11. Dezember 2013 zur Wiederaufnahme bereit erklärt hatte, erließ die Antragsgegnerin am 7. Februar 2014 den angefochtenen Bescheid. Besonderheiten des Verfahrens der Antragsteller, die zu einer Verzögerung des Verfahrensablaufs gerade in diesem Verfahren geführt haben könnten, sind nicht ersichtlich und von der Antragsgegnerin auch nicht benannt worden. Die Antragsgegnerin hat vielmehr in der Antragserwiderung zur Begründung der Verfahrensdauer auf die stark angestiegenen Asylbewerberzahlen verwiesen. Die Kammer ist der Auffassung, dass die zwischen der Anhörung der Antragsteller und dem Wiederaufnahmeersuchen verstrichene Zeitspanne von mehr als elf Monaten nicht mehr als angemessen betrachtet werden kann. Diese Zeitspanne beläuft sich auf mehr als das Dreifache der zur Orientierung herangezogenen Frist, die § 17 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 343/2003 dem Mitgliedstaat für das Aufnahmeersuchen setzt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in der inzwischen in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) für das Wiederaufnahmeersuchen sogar eine (regelmäßig) kürzere Frist von zwei Monaten gilt (Art. 23 Abs. 2 der Verordnung). Besonderheiten gerade des Wiederaufnahmeverfahrens, die zu einer im Vergleich zum Aufnahmeverfahren größeren Bearbeitungsdauer zu führen pflegen, sind aus Sicht des Verordnungsgebers also offenbar nicht gegeben. Dass durch die massiv angestiegenen Asylbewerberzahlen bei naturgemäß nur begrenzt vorhandenem Personal des Bundesamtes eine Verzögerung hat eintreten müssen, ist nachvollziehbar. Auch eine angespannte Personalsituation ändert aber nichts daran, dass es für die Antragsteller unzumutbar ist, über einen Zeitraum von insgesamt deutlich mehr als einem Jahr auf die Entscheidung über die bloße Zuständigkeit für ihren Asylantrag zu warten. Demgemäß dürfte die Antragsgegnerin zum Selbsteintritt verpflichtet und die Überstellung nach Polen unzulässig geworden sein.“ An diesen Überlegungen hält die Kammer fest. Die Beklagte ist ihnen auch nicht im Einzelnen entgegen getreten. Inzwischen hat es im Übrigen eine Reihe weiterer Entscheidungen erstinstanzlicher Verwaltungsgerichte gegeben, in denen bei einer entsprechenden Verzögerung die Durchführung des Asylverfahrens durch die Bundesrepublik selbst für geboten gehalten worden ist. Vgl. etwa VG Gelsenkirchen, Urteile vom 22. Mai 2014 - 5a K 5709/13.A -, vom 7. August 2014 - 7a K 1304/14.A - und vom 12. August 2014 - 9a K 979/14.A -; VG Düsseldorf, Urteile vom 15. August 2014 - 13 K 1117/14.A - und vom 23. September 2014 - 8 K 4481/14.A -, alle juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.