Urteil
7 K 2589/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:1030.7K2589.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 20. April 1953 geborene Kläger wendet sich gegen die Gewerbeuntersagung durch die Beklagte. 3 Der Kläger betreibt seit dem 13. Juli 1990 unter der Geschäftsanschrift P. de W. 99 in 4**** C. das Einzelunternehmen „F. Elektro- und Kommunikationstechnik“. Der Kläger hatte mehrere ‑ zuletzt sechs ‑ Angestellte. 4 Der Kläger war ferner in den Jahren 1996 bis 2004 Geschäftsführer der unter derselben Geschäftsanschrift ansässigen H. -U. Gesellschaft für Elektro- und Kommunikationstechnik mbH(Handelsregister C. HRB 0000). Die Gesellschaft wurde im Jahr 2004 durch Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse aufgelöst (Amtsgericht C. ‑ Insolvenzgericht ‑, Az. 80 IN 223/04). 5 Im Jahr 2009 leitete die Beklagte auf Anregung des Finanzamtes C. -Süd wegen Steuerrückständen in Höhe von 12.554,52 € erstmals ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen den Kläger ein (Az. 58/09; Beiakte/Heft 1). Vor Abschluss dieses Verfahrens wurde mit Beschluss des Amtsgerichts C. ‑ Insolvenzgericht ‑ vom 30. Juli 2010 (Az. 80 IN 677/10) über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet. Noch im Jahr 2010 gab der Insolvenzverwalter die selbstständige Tätigkeit des Klägers nach § 35 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) frei. 6 Mit Schreiben vom 27. September 2011 regte das Finanzamt C. -Süd erneut die Untersagung des Gewerbes an, da aus dem freigegebenen Betrieb Steuerrückstände in Höhe von 5.082,26 € zu verzeichnen seien. In dem daraufhin eingeleiteten zweiten Gewerbeuntersagungsverfahren (Az. 117/2011; Beiakte/Heft 2) teilte die Bundes-Innungskrankenkasse Gesundheit (kurz: BIG direkt gesund) der Beklagten unter dem 16. November 2011 mit, dass der Kläger mit Beiträgen zur Sozialversicherung in Höhe von 8.112,74 € rückständig sei. Vor dem Hintergrund zwischenzeitlicher Zahlungen des Klägers auf die Rückstände sowohl beim Finanzamt als auch bei der Krankenkasse stellte die Beklagte das Gewerbeuntersagungsverfahren bis auf Weiteres ruhend. 7 In Bezug auf das Vermögen, das der Kläger aus seiner im Insolvenzverfahren 80 IN 677/10 freigegebenen selbstständigen Tätigkeit erwarb, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts C. ‑ Insolvenzgericht ‑ vom 1. Juni 2012 (Az. 80 IN 152/12) ein weiteres Insolvenzverfahren eröffnet. Bereits unter dem 19. Juni 2012 erfolgte wiederum die Freigabe des Betriebs durch den Insolvenzverwalter. 8 Mit Schreiben vom 5. Juli 2012 regte die Hanseatische Krankenkasse (HEK) gegenüber der Beklagten an, dem Kläger das Gewerbe zu untersagen. Der Kläger sei seit Jahren unpfändbar, insolvent und schädige nach dortiger Auffassung vorsätzlich und wiederholt die Allgemeinheit. Er habe seit der Freigabe aus der „zweiten“ Insolvenz seit Juni 2012 wieder keine Beiträge abgeführt. Außerdem seien nach den Erkenntnissen der HEK bereits zwei Strafverfahren wegen Beitragsvorenthaltung beim Amtsgericht C. anhängig. 9 In dem daraufhin eingeleiteten dritten Gewerbeuntersagungsverfahren (Az. 57/12, Beiakte/Heft 3) teilte die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) der Beklagten mit Schreiben vom 13. September 2012 mit, dass dort seitens des Klägers Beitragsrückstände für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis zum 31. August 2012 in Höhe von 1.997,55 € bestünden. Unter dem 15. Oktober 2012 informierte die HEK die Beklagte darüber, dass der Kläger seit der letzten Freigabe weiterhin keine Zahlungen geleistet und sich der Rückstand für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis zum 30. September 2012 inzwischen auf 4.150,00 € erhöht habe. Ferner teilte das Finanzamt C. -Süd der Beklagten mit Schreiben vom 24. Januar 2013 mit, dass für den Zeitraum seit Oktober 2012 Lohn- und Umsatzsteuer in Höhe von 14.669,84 € rückständig seien. 10 Auf schriftliche Anfrage der Beklagten bezüglich der Entwicklung der Rückstände teilte die AOK unter dem 1. März 2013 mit, dass der Kläger für den Zeitraum 1. August 2012 bis 31. August 2012 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 805,75 € schulde. Nach den Aufstellungen des Finanzamtes C. -Süd betrugen die Steuerrückstände aus dem freigegebenen Betrieb des Klägers am 5. März 2013 insgesamt 6.178,09 € (Zeitraum Juni 2012 bis November 2012) und am 28. März 2013 insgesamt 2.331,93 € (Umsatzsteuer für Dezember 2012 und Lohnsteuer für Februar 2013 jeweils nebst Säumniszuschlägen). Laut Mitteilung der HEK vom 11. September 2013 beliefen sich die dortigen Rückstände des Klägers für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis 31. August 2013 auf 12.554,60 €. 11 Mit Beschluss des Amtsgerichts C. ‑ Insolvenzgericht ‑ vom 8. Oktober 2013 wurde das unter dem Az. 80 IN 152/12 geführte („zweite“) Insolvenzverfahren nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben. 12 Unter dem 22. Oktober 2013 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten ausweislich eines hierüber gefertigten Aktenvermerks (Bl. 71/Rückseite d. Beiakte/Heft 3), er werde nachweisen, dass er bis Anfang des Jahres 2014 sämtliche öffentlich-rechtlichen Gläubiger bedient habe. 13 Am 14. Februar 2014 teilte die HEK der Beklagten fernmündlich mit, dass die Rückstände des Klägers weiter angestiegen seien; laut schriftlicher Mitteilung vom 4. März 2014 schulde der Kläger für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis 28. Februar 2014 inzwischen Beiträge in Höhe von insgesamt 14.983,05 € bzw. unter Einbeziehung auch der Zeiträume vor dem 1. Juni 2012 Beiträge in Höhe von über 25.000,00 €. Auf fernmündliche Anfrage der Beklagten gab das Finanzamt C. -Süd an, dass dort noch Rückstände in Höhe von 1.647,47 € (Stand: 14. Februar 2014) bzw. 6.320,41 € (Stand: 2. Mai 2014) existent seien. Lediglich die AOK bestätigte gegenüber der Beklagten am 14. Februar 2014 fernmündlich, dass dort keine Rückstände mehr vorhanden seien. 14 Mit Bescheid vom 2. Mai 2014, zugestellt am 6. Mai 2014, untersagte die Beklagte nach vorheriger Beteiligung der Handwerkskammer und Anhörung des Klägers diesem auf Dauer die weitere selbständige Ausübung seines und eines jeden anderen Gewerbes sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowohl für sein als auch für alle anderen Gewerbe. Zugleich ordnete die Beklagte unter Androhung des unmittelbaren Zwangs die Betriebseinstellung spätestens am Tag nach Unanfechtbarkeit der Verfügung an. Der Kläger habe sich als gewerberechtlich unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) erwiesen. Zur Begründung stützte sich die Beklagte maßgeblich auf die Rückstände beim Finanzamt und der HEK. Durch das beitragsrechtliche Verhalten habe der Kläger zu erkennen gegeben, dass er nicht dazu bereit oder aber in der Lage sei, wie jeder andere Gewerbetreibende die erforderlichen Mittel für die staatlichen Ausgaben bereitzustellen. Des Weiteren sei während des Gewerbeuntersagungsverfahrens bekannt geworden, dass der Kläger wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt rechtkräftig verurteilt worden sei. Das Veruntreuen von Arbeitsentgelt lasse vermuten, dass auch in Zukunft Arbeitnehmer befürchten müssten, dass Arbeitsentgelt veruntreut werden könnte. 15 Der Kläger hat am 4. Juni 2014 Klage erhoben. 16 Er ist der Ansicht, die Gewerbeuntersagung sei rechtswidrig. Das Unternehmen sei „gesundet“. Die finanzielle Situation des Betriebs sei in erster Linie durch einen seit Beginn des Jahres 1996 laufenden Nachbarstreit verursacht worden, der dazu geführt habe, dass er ‑ der Kläger ‑ auf eigene Kosten eine Schallschutzmauer habe errichten müssen. Dieses „Unterfangen“ habe ihn ca. 40.000,00 € gekostet. In Verbund mit „rezessiven Zeiten“ und auch einer „inneren Krise“ sei er in die finanzielle Schieflage geraten, die zum ersten Insolvenzverfahren geführt habe. Unmittelbar anschließend sei seine Mutter, die zugleich Eigentümerin und Verpächterin des Betriebsgrundstückes sei, schwer erkrankt und infolgedessen in eine finanzielle Schieflage geraten. Er habe nicht nur um die Gesundheit seiner Mutter ernsthaft fürchten müssen, sondern habe sich durch ein von Gläubigern seiner Mutter eingeleitetes Zwangsversteigerungsverfahren der Existenzbedrohung ausgesetzt gesehen. Dies habe zu dem zweiten Insolvenzverfahren geführt, welches zur Folge hatte, dass eine Restschuldbefreiung hinsichtlich der im ersten Insolvenzverfahren angemeldeten Ansprüche nicht mehr habe eintreten können. Mit der Einleitung des zweiten Insolvenzverfahrens habe er „vor dem Nichts“ gestanden. Mit einem Kraftakt sei es ihm gelungen, eine neuerliche Freigabe und damit einen Fortbestand des Betriebs zu erwirken. Er habe ‑ dies könne die zuständige Obergerichtsvollzieherin bezeugen ‑ mit seinen Gläubigern Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen, die er auch einhalte. Die in der Ordnungsverfügung zugrundegelegte Steuerschuld in Höhe von 6.320,41 € (Stand: 2. Mai 2014) sei inzwischen vollständig ausgeglichen. Außerdem seien die Rückstände bei der HEK ‑ bereits vor Erlass der Ordnungsverfügung ‑ durch mehrere Zahlungen seinerseits deutlich reduziert worden. Soweit in der Ordnungsverfügung ein Rückstand bei der HEK von über 25.000,00 € zugrundegelegt worden sei, sei dies nachweislich falsch. Zum Beleg der „guten Umsatzzahlen“ verweist der Kläger im Übrigen auf seine Belegstatistiken für die Monate Januar 2014 bis Juni 2014. Die Firma sei in der Lage, die laufenden Beiträge zu zahlen und die Rückstände zu tilgen. Auch die Beitragsrückstände, die zu den strafrechtlichen Verurteilungen geführt hätten, seien sämtlich ausgeglichen worden. Dass der Betrieb gesunde und über eine gute Auftragslage verfüge, habe er ‑ der Kläger ‑ im Anschluss an das Anhörungsschreiben vom 14. Februar 2014 fernmündlich der Beklagten, namentlich Herrn X. , geschildert. 17 Der Kläger beantragt, 18 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 2. Mai 2014 sowohl hinsichtlich der Gewerbeuntersagung gemäß § 35 der Gewerbeordnung als auch hinsichtlich der Anordnung der Betriebseinstellung und Androhung des unmittelbaren Zwangs aufzuheben, 19 hilfsweise, 20 die Berufung zuzulassen. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Die Beklagte bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. 24 Das Gericht hat mit Verfügung vom 9. September 2014 in Bezug auf das freigegebene Gewerbe des Klägers u. a. beim Finanzamt C. -Süd und bei der HEK Auskünfte über die aktuellen Rückstände bzw. Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarungen angefordert. Das Finanzamt C. -Süd hat mit Schreiben vom 15. September 2014 mitgeteilt, dass aktuell Rückstände (Umsatzsteuer für Februar 2014 bis Juni 2014 sowie Lohnsteuer für April, Juli und August 2014) in Höhe von 17.610,18 € zuzüglich Säumniszuschläge in Höhe von 161,00 € bestünden; eine Ratenzahlung sei nicht vereinbart worden. Die HEK hat mit Schreiben vom 16. September 2014 mitgeteilt, dass sich die Rückstände allein für den Zeitraum Juni 2012 bis Februar 2014 auf 15.850,25 € beliefen; der dort versicherte Arbeitnehmer sei mit dem 28. Februar 2014 aus der Beschäftigung beim Kläger ausgeschieden, so dass keine weiteren Hauptforderungen mehr anfielen; Stundungs- und/oder Ratenzahlungsvereinbarungen habe es mit dem Kläger nicht gegeben und werde es auch nicht geben. 25 Das Gericht hat ferner die Strafakten der Staatsanwaltschaft C. zu den Az. 37 Js 518/10, 37 Js 476/11 und 37 Js 385/12 beigezogen. Danach ist der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts C. vom 30. November 2011 (Az. 79 Ds-37 Js 518/10-133/11) wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 18 Fällen ‑ bezogen auf Taten während des Zeitraums April 2009 bis Mai 2010 ‑ verwarnt und unter Vorbehalt mit zweijähriger Bewährungszeit zur einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt worden. Das Ermittlungsverfahren 37 Js 476/11 wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt ist am 29. Februar 2012 gemäß § 154 Abs. 1 der Strafprozessordnung im Hinblick auf die bereits rechtskräftig erkannte Strafe eingestellt worden; diesem Verfahren hat eine Strafanzeige der BIG direkt gesund vom 16. November 2011 ‑ bezogen auf den Tatzeitraum Januar 2011 bis Oktober 2011 ‑ zugrunde gelegen. Ferner ist der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts C. vom 12. November 2013 (Az. 97 Ds-37 Js 385/12-136/13) wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 9 Fällen ‑ bezogen auf Taten während des Zeitraums Januar 2012 bis Mai 2012 ‑ zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50,00 € verurteilt worden; die hiergegen eingelegte Berufung hat der Kläger am 20. Januar 2014 zurückgenommen. 26 Die Kammer hat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 9. September 2014 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten/Hefte 1 bis 3) sowie der beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft C. zu den Az. 37 Js 518/10, 37 Js 476/11 und 37 Js 385/12 (Beiakten/Hefte 4 bis 6) verwiesen. 28 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 29 Die Klage hat keinen Erfolg. Die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Verwaltungsgerichtordnung ‑ VwGO ‑) ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Gewerbeuntersagung vom 2. Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 30 Die Untersagungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung ankommt, 31 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 -, GewArch 1991, 110, 32 d. h. hier auf den Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung im Mai 2014. Zu diesem Zeitpunkt lagen alle genannten Voraussetzungen für die Annahme vor, der Kläger sei zur Ausübung des Gewerbes finanziell unzuverlässig. Insoweit folgt das Gericht der Begründung des Bescheides und sieht von einer ausführlichen weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). 33 Maßgeblich ist vor allem, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bezüglich des aus dem Insolvenzverfahren (Az. 80 IN 152/12) im Sinne des § 12 Satz 2 GewO erneut freigegebenen Betriebs erhebliche Rückstände beim Finanzamt und vor allem bei der Hanseatischen Krankenkasse (HEK) hatte, die die Annahme der persönlichen Unzuverlässigkeit für ein selbständiges Gewerbe rechtfertigten. Soweit der Kläger schildert, sein Betrieb sei nach der neuerlichen Freigabe durch den Insolvenzverwalter im Juni 2012 wieder „gesundet“, vermag das Gericht dieser Einschätzung in Anbetracht der Entwicklung der Steuer- und Beitragsrückstände nicht zu folgen. Allein die Beitragsschulden des Klägers bei der HEK sind in dem Zeitraum von Juni 2012 bis Februar 2014 auf 15.850,25 € angewachsen; auf diese Rückstände wurden in der Zeit zwischen Februar 2014 und dem Erlass der Ordnungsverfügung im Mai 2014 keine Zahlungen seitens des Klägers mehr geleistet. Die weiteren wirtschaftlichen Entwicklungen nach Erlass der Ordnungsverfügung sind für das vorliegende Verfahren nicht von Belang. 34 Rechtlich belanglos ist ferner, welche Ursachen zu der wirtschaftlichen Lage des Betriebs geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt. 35 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -, juris RdNr. 21 f., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewArch 1982, 294 f. 36 Auch hinsichtlich der auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe und eine leitende Vertretung sowie die Betriebseinstellung und Androhung des unmittelbaren Zwangs sind Rechts- oder Ermessensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich. 37 Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung 38 Die Berufung war nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.