Beschluss
7 L 1505/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:1027.7L1505.14.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4432/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. September 2014 wiederherzustellen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 5 Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen: 6 In formeller Hinsicht ist anzumerken, dass eine möglicherweise nicht ausreichende Anhörung des Antragstellers nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NW unbeachtlich ist, wenn die Anhörung nachgeholt wird. 7 Materiell hat der Antragsgegner dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Der Antragsteller hat sich als ungeeignet erwiesen, weil er Kokain eingenommen hat. 8 Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließt der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die Kraftfahreignung aus. Kokain ist ein Betäubungsmittel in diesem Sinne. Die Einnahme von solchen sog. harten Drogen schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Mai 2014). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, um die Kraftfahreignung zu verneinen. 9 St. Rspr., vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2013 ‑ 16 B 718/13 ‑, juris, Rdnr. 6 f.; vgl. auch Dauer, in: Hentschel/König/Dauer (Hrsg.), Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 2 StVG Rdnr. 51 ff. 10 Der Antragsteller ist seit Jahren intensiver Konsument von Kokain. Dies ergibt sich aus den Angaben mehrerer Personen im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller (Staatsanwaltschaft E. , ‑ 500 Js 73/13 -). Diese haben unter detaillierter Angabe der näheren Umstände ausgesagt, dem Antragsteller entweder kostenlos oder aber gegen Bezahlung seit spätestens dem Jahr 2001 Kokain zu dessen Eigenkonsum überlassen zu haben. Diesen Aussagen ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegen getreten. Er trägt lediglich pauschal vor, kein Betäubungsmittelkonsument zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass und warum die Ermittlungsergebnisse unzutreffend sind, sind weder ersichtlich noch dargetan. Die Tatsache, dass das am 18. September 2014 erstellte Drogenscreening unauffällig war, sagt nichts über den Drogenkonsum des Antragstellers in der Vergangenheit aus. 11 Da die fehlende Kraftfahreignung des Antragstellers demnach mit hinreichender Gewissheit feststeht, war der Antragsgegner dazu berechtigt, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis unmittelbar und ohne die vorherige Anordnung eines Drogenscreenings zu entziehen (vgl. § 11 Abs. 7 FeV). 12 Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Berufliche Schwierigkeiten infolge der Entziehung der Fahrerlaubnis können daher weder vom Antragsgegner noch vom Gericht berücksichtigt werden. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt ihm im Übrigen unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit sowie den Wandel seiner Einstellung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). Die Vorlage eines Drogenscreenings, in dem kein Kokain nachgewiesen wurde, ist nicht ausreichend um anzunehmen, der Antragsteller sei wieder geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht mit 2.500 € der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen; danach ist der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Entziehung einer Fahrerlaubnis betrifft ‑ ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen ‑ nach dem Auffangwert zu bemessen (vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser Wert zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).