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Beschluss

6z L 1215/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2014:1027.6Z.L1215.14.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Zweitstudienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2014/2015 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 Vergabeverordnung (VergabeVO) i. V. m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Dabei werden die Studienplätze für Zweitstudienbewerber nach § 17 VergabeVO in Verbindung mit deren Anlage 3 vergeben. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Messzahl von fünf Punkten zugeordnet hat, entspricht den Vorgaben der Vergabeverordnung und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin zunächst in rechtlich nicht zu beanstandender Weise und wie in Absatz 2 der Anlage 3 zur VergabeVO vorgesehen vier Punkte für das von ihr erzielte Ergebnis der Abschlussprüfung ihres Erststudiums Diplom-Wirtschaftsrecht – „sehr gut“ – zuerkannt. Die Bewertung der von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe für das Zweitstudium mit einem Punkt (Fallgruppe 5 des Absatzes 3 Satz 1 der Anlage 3 zur VergabeVO) ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwingende berufliche Gründe oder wissenschaftliche Gründe hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Die Antragsgegnerin hat die Gründe, die die Antragstellerin zur Begründung ihres Zweitstudiums geltend gemacht hat, zu Recht nicht mit sieben Punkten nach der Fallgruppe 3 des Absatzes 3 Satz 1 der Anlage 3 zur VergabeVO bewertet. „Besondere berufliche Gründe“ für ein Zweitstudium liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen einer der beider Studiengänge wahrgenommen werden kann, und der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt. Der Begriff der sinnvollen Ergänzung in Fallgruppe 3 ist nicht dahingehend auszulegen, dass damit jede aus subjektiver Bewerbersicht sinnvolle Ergänzung eines Erststudiums durch ein Zweitstudium erfasst werden soll. So verstanden führte ein Zweitstudium regelmäßig zur Eingruppierung in Fallgruppe 3. Erforderlich und geboten ist vielmehr eine objektive Bewertung, ob ein Berufsbild existiert, zu dem man als Bewerber durch faktische Umstände und nicht rechtliche Voraussetzungen –sonst Fallgruppe 1 – realistischer Weise nur Zugang nach Absolvierung zweier Studiengänge findet. Es kommt mithin darauf an, ob eine solche berufliche Tätigkeit angestrebt wird, und in welcher Weise beide Studienabschlüsse diese Berufsausübung fördern. Entscheidend ist also die konkrete individuelle Berufsplanung. Dabei muss zwischen den Inhalten des Erststudiums und des angestrebten Zweitstudiums ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden. Der Bewerber muss darlegen, welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel durch den bisherigen beruflichen Werdegang (z. B. im Erststudium) erworben worden sind und welche Voraussetzungen durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation kein hinreichend anerkennenswerter Beweggrund für ein Zweitstudium ist, wenn er sein Ziel ebenso durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z.B. im Wege eines Gaststudiums der Medizintechnik, erreichen kann. Vgl. (zur bisherigen Rechtslage) OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000 – 13 B 76/00 –, vom 11. Januar 2011 –13 B 1614/10 – und vom 27. November 2012 – 13 B 1222/12 –. Ausgehend von diesen Maßstäben ist den von der Antragstellerin in ihrer schriftlichen Begründung für ihr Zweitstudienbegehren vom 28. April 2014 dargelegten – und angesichts der Ausschlussfrist nach § 3 Abs. 7 VergabeVO allein maßgeblichen – Gründen nicht der für die Fallgruppe 3 erforderliche Grad der Bedeutung beizumessen. Die Kammer hat bereits in ihrem Beschluss vom 9. September 2013 in dem die Bewerbung für das Wintersemester 2013/2014 betreffenden Eilverfahren der Antragstellerin – 6z L 1058/13 – ausgeführt: „Die Antragstellerin führt aus, ihr Berufswunsch sei die Übernahme der geschäftsführenden Vorstandsfunktion des unter anderem auch von ihr im Februar 2013 gegründeten Vereins „Deutsche Gesellschaft für Intrakranielle Hypertension“ und die Führung dieses Vereins verlange zur sachgerechten Bewältigung der gesteckten Ziele und Aufgaben umfangreiche medizinische Kenntnisse. Dem vermag die Kammer zu folgen. Die Kammer geht aber nicht davon aus, dass neben einem Studium der Humanmedizin ein Vollstudium des Wirtschaftsrechts die berufliche Situation insoweit erheblich verbessert, als dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt, also eine Doppelqualifikation angestrebt wird, die vom Berufsbild –geschäftsführender Vorstand eines medizinisch ausgerichteten Vereins- vorgegeben ist. Es ist zwar durchaus nachvollziehbar, dass die in ihrem Erststudium erworbenen Kenntnisse im Bereich des Wirtschaftsrechts aus den von der Antragstellerin in ihrem Begründungsschreiben dargelegten Überlegungen von Vorteil sein können. Ihre Ausführungen zu den von einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied im üblichen Geschäftsgang zu bewältigenden Aufgaben lassen aber nicht darauf schließen, dass diese Vorteile derart umfassende Kenntnisse im Bereich des Wirtschaftsrechts voraussetzen, dass sie –im Sinne einer sinnvollen Ergänzung- ein Vollstudium des Wirtschaftsrechts voraussetzen. Soweit die Antragstellerin auf die Vereinsgründung und die damit verbundenen erforderlichen juristischen Kenntnisse abhebt, sei darauf hingewiesen, dass es sich dabei um ein nur singuläres Ereignis und nicht die typischen Vorstandsaufgaben handelt. Der Begriff der sinnvollen Ergänzung in Fallgruppe 3 ist dahingehend auszulegen, dass nicht jede aus subjektiver Bewerbersicht sinnvolle Ergänzung eines Erststudiums durch ein Zweitstudium erfasst werden soll. So verstanden führte ein Zweitstudium fast regelmäßig zur Eingruppierung in Fallgruppe 3. Erforderlich und geboten ist vielmehr eine objektive Bewertung, ob ein Berufsbild existiert, zu dem man als Bewerber durch faktische Umstände und nicht rechtliche Voraussetzungen –sonst Fallgruppe 1- realistischer Weise nur Zugang nach Absolvierung zweier Studiengänge findet. Das ist bei der von der Antragstellerin angestrebten Tätigkeit als geschäftsführendes Vorstandsmitglied des auch von ihr gegründeten Vereins nicht der Fall.“ An diesen Überlegungen hält die Kammer nach erneuter Prüfung unter Berücksichtigung des – angesichts der Ausschlussfristen des § 3 Abs. 2 und 7 VergabeVO allein maßgeblichen – Vorbringens der Antragstellerin in dem dem vorliegenden Eilverfahren vorangegangenen Verwaltungsverfahren fest. Ergänzend wird ausgeführt: Soweit die Antragstellerin in ihrem Motivationsschreiben vom 28. April 2014 vorträgt, sie sehe ihre berufliche Zukunft auch weiterhin als geschäftsführender Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Intrakranielle Hypertension (DGIH), handelt es sich hierbei um eine Tätigkeit, die sie bereits ausübt und nicht erst – im Sinne der Fallgruppe 3 – anstrebt. Soweit die Antragstellerin über ihre Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstands der Deutschen Gesellschaft für intrakranielle Hypertension hinaus ihre Tätigkeit dahingehend zu erweitern beabsichtigt, im Rahmen der von ihr mitgegründeten Gesellschaft aufgrund des begehrten Zweitstudiums der Humanmedizin zukünftig für die DGIH medizinisch beratend und betreuend tätig zu sein, spricht vieles dafür, dass die Antragstellerin einen ‑ nicht zu einer Anerkennung der Fallgruppe 3 führenden – Berufswechsel anstrebt. Dafür spricht nicht zuletzt das Vorbringen der Antragstellerin, als Ärztin Forschungsprojekte selbst planen und anleiten zu wollen. Ungeachtet dessen bestehen erhebliche Zweifel, ob die ehrenamtliche beratende Tätigkeit für einen medizinischen Verein überhaupt ein konkretes Berufsbild darstellt. Eine medizinische Tätigkeit im Rahmen der DGIH wäre – jedenfalls derzeit – lediglich auf ehrenamtlicher Basis möglich. Unabhängig vom Stand ihrer Umsetzung sieht die Satzung der DGIH nämlich vor, dass die medizinische Beratung des Vorstands organisatorisch durch – vom Vorstand personenverschiedene – medizinische Beiräte erfolgen soll, die approbierte Ärzte oder Pharmazeuten sein müssen und die für die DGIH ehrenamtlich tätig sein sollen. Ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Gründe möglicherweise als „sonstige berufliche Gründe“ eingeordnet werden können, kann vorliegend dahinstehen, da die damit verbundene Zuerkennung von 4 Punkten lediglich zu einer Messzahl von 8 führen würde. Diese würde nicht zur Zuweisung eines Studienplatzes an die Antragstellerin führen, da der für das Wintersemester 2014/2015 ausgewählte letzte Bewerber eine Messzahl von 10 aufzuweisen hatte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.