Urteil
7 K 6054/13
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Nichtabgabe des Führerscheins ist rechtmäßig, wenn die verpflichtende Ordnungsverfügung zuvor wirksam getroffen und für sofort vollziehbar erklärt worden ist.
• Die Anfechtungsklage gegen den Zwangsgeldbescheid ist unbegründet, wenn die zugrunde liegende Entziehungsverfügung rechtmäßig ist und die bisherige Rechtsprechung des Gerichts im Eilverfahren bestätigt wurde.
• Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit sind nach § 154 Abs. 1 VwGO bzw. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO anzuordnen.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung wegen Nichtabgabe des Führerscheins • Die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Nichtabgabe des Führerscheins ist rechtmäßig, wenn die verpflichtende Ordnungsverfügung zuvor wirksam getroffen und für sofort vollziehbar erklärt worden ist. • Die Anfechtungsklage gegen den Zwangsgeldbescheid ist unbegründet, wenn die zugrunde liegende Entziehungsverfügung rechtmäßig ist und die bisherige Rechtsprechung des Gerichts im Eilverfahren bestätigt wurde. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit sind nach § 154 Abs. 1 VwGO bzw. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO anzuordnen. Die Klägerin wurde mit Ordnungsverfügung des Beklagten vom 12.11.2013 die Fahrerlaubnis entzogen und zugleich zur Ablieferung ihres Führerscheins binnen drei Tagen aufgefordert; die Verfügung wurde für sofort vollziehbar erklärt. Die Klägerin erhob gegen die Entziehungsverfügung Klage und suchte vorläufigen Rechtsschutz; Anträge zur Regelung der Vollziehung wurden abgelehnt. Nachdem die Klägerin den Führerschein nicht abgegeben hatte, setzte der Beklagte am 12.12.2013 ein Zwangsgeld in Höhe von 200 € fest und drohte unmittelbaren Zwang an. Die Klägerin erhob hiergegen Anfechtungsklage. Sie rügt im Wesentlichen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Zwangsgeldbescheids über die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entziehungsverfügung noch nicht endgültig entschieden gewesen sei. Der Beklagte hält den Bescheid für rechtmäßig und beantragt Klageabweisung. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 VwGO statthaft. • Materiellrechtlich: Die Ordnungsverfügung des Beklagten war rechtmäßig erlassen und wirksam für sofortige Vollziehung erklärt, wodurch die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins bestand und die Androhung sowie Festsetzung des Zwangsgeldes gerechtfertigt waren. • Verfahrensrechtlich: Die Kammer hat in den vorangegangenen Eilverfahren (insbesondere Beschluss vom 9.1.2014) bereits die Ansicht vertreten, dass die Regelung der Vollziehung nicht geboten ist; an dieser Rechtsauffassung hält das Gericht fest und nimmt auf die angegriffene Verfügung sowie den Eilbeschluss Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO). • Rechtsfolge: Mangels Rechtsverletzung der Klägerin sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Zwangsgeldbescheids nicht gegeben; daher ist die Klage unbegründet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). • Kosten und Vollstreckung: Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO). Die Klage der Klägerin wird abgewiesen. Das Zwangsgeld in Höhe von 200 € ist rechtmäßig festgesetzt, weil die zugrunde liegende Ordnungsverfügung zur Ablieferung des Führerscheins wirksam und sofort vollziehbar war. Die Klägerin ist damit nicht in ihren Rechten verletzt, weshalb die Anfechtungsklage unbegründet ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden kann, wenn nicht der Beklagte zuvor entsprechende Sicherheit leistet.