Beschluss
7 L 1276/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:1013.7L1276.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch beabsichtigten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. T. aus V. wird abgelehnt 1 Gründe: 2 Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO). 3 Die Kammer legt den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu seinen Gunsten dahingehend aus, dass sich dieser auf einen noch zu stellenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bezieht. Denn der bislang gestellte „Antrag auf einstweilige Anordnung“ ist „nur für den Fall und dem Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe erhoben“ worden. Ein solcher nur bedingt eingelegter Rechtsbehelf ist unwirksam und damit unzulässig. 4 Vgl. zu einer nur „für den Fall der Armenrechtsbewilligung und in deren Umfang“ erhobenen Klage grundlegend: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1980 ‑ 5 C 32.79 ‑, BVerwGE 59, 302 ff. = juris RdNrn. 6 ff. 5 Die demnach noch beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 6 Sollte der ‑ angekündigte ‑ Antrag des Antragstellers als Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu verstehen seien, dürfte dieser schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die dem Antragsteller am 25. Juli 2014 zugestellte und mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. Juli 2014 inzwischen bestandskräftig ist. Denn der Antragsteller hat innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO keine Anfechtungsklage gegen diese Verfügung erhoben. Auch ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller Wiedereinsetzung hinsichtlich der versäumten Klagefrist zu gewähren wäre. Wiedereinsetzungsgründe im Sinne des § 60 VwGO sind bislang keine geltend gemacht worden. Zwar ist ein als „isoliert“ gestellt zu betrachtender Prozesskostenhilfeantrag grundsätzlich geeignet, ein später nach der Entscheidung hierüber eingelegtes Rechtsmittel zulässig zu machen, wenn zu diesem Zeitpunkt die Rechtsmittelfrist an sich bereits abgelaufen ist; denn in den Fällen, in denen einem Beteiligten wegen seiner Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels nicht zuzumuten ist, ist im Anschluss an die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag gegebenenfalls Wiedereinsetzung hinsichtlich der versäumten Rechtsmittelfrist zu gewähren. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Beteiligten den „isolierten“ Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der Rechtsmittelfrist ordnungsgemäß und vollständig gestellt hat. 7 Vgl. zum Ganzen: Cybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 60 RdNrn. 38 f. und 81, sowie Neumann, ebenda, § 166 RdNrn. 19 ff. 8 Der Antragsteller hat innerhalb der Klagefrist keinen isolierten Prozesskostenhilfeantrag für eine noch zu erhebende Anfechtungsklage, sondern nur den vorliegenden Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt, der sich ausweislich der in der Antragsschrift vom 25. August 2014 enthaltenen Begründung nur auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bezogen haben dürfte. Hinzu kommt, dass der Antragsteller die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse erst mit Schriftsatz vom 4. September 2014 ‑ also nach Ablauf der Klagefrist ‑ bei Gericht eingereicht und erst damit den Prozesskostenhilfeantrag vervollständigt hat. Bei alledem erscheint es fraglich, ob der hier gestellte isolierte Prozesskostenhilfeantrag Grundlage für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist sein kann. 9 Im Ergebnis kann die Kammer diese Frage aber dahingestellt lassen. Selbst dann, wenn dem Antragsteller Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren wäre, bliebe ein Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO erfolglos. Denn die bei § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung, die sich in erster Linie an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientiert, würde zu Lasten des Antragstellers ausfallen. Die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. Juli 2014 erweist sich nämlich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. 10 Die Entziehungsverfügung beruht auf § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. Wie sich der Konsum von Cannabis auf die Kraftfahreignung auswirkt, ist in Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV geregelt. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen, wenn gelegentlich Cannabis konsumiert und dieser Konsum nicht vom Fahren eines Kraftfahrzeugs getrennt wird. 11 Der Antragsteller hat am Donnerstag, den °°. G. 2014 gegen 14:45 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt. Der in seinem Blut nach dem Ergebnis des chemisch-toxikologischen Gutachtens des hierfür besonders akkreditierten Labors L. vom °°. N. 2014 festgestellte THC-Wert von 1,9 ng/ml übersteigt den zu § 24a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend. 12 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 -, juris, mit weiteren Nachweisen. 13 Die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum nach einem Einzelkonsum wird im Fachschrifttum mit vier bis sechs Stunden angegeben; nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum kann sich diese Zeitspanne erhöhen. 14 Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutach-tungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl., S. 178; Daldrup, Blutalkohol (48) 2011, S. 72 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2014 ‑ 16 B 823/14 ‑, juris RdNrn. 5 f. 15 Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller auch bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. 16 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 ‑ 19 B 2493/03 -, vom 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, vom 9. Juli 2007 ‑ 16 B 907/07 ‑, und vom 1. August 2007 ‑ 16 B 908/07 -. 17 Auf konkrete Ausfallerscheinungen oder sonstige drogentypische Auffälligkeiten kommt es daneben nicht an. 18 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2014 ‑ 16 B 823/14 -, juris RdNr. 5. 19 Der Antragsteller hat zur Überzeugung der Kammer auch mehr als einmal und damit gelegentlich Cannabis konsumiert. Denn es spricht eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dagegen, dass ein Erstkonsument, der im Umgang mit Marihuana unerfahren ist, sich nur kurze Zeit nach dem Konsum der Droge dem hohen Risiko einer Fahrt unter Drogeneinfluss aussetzt. In diesen Fällen ist es daher regelmäßig gerechtfertigt, auf eine mehr als einmalige, gleichsam experimentelle Drogenaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Vortrag zwar geltend macht, die Umstände des behaupteten Erstkonsums aber ‑ wie hier ‑ nicht konkret und glaubhaft darlegt. 20 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2014 ‑ 16 E 1202/13 -, mit zahlreichen weiteren Nachweisen. 21 Der Antragsteller hat in seinem Schriftsatz vom 24. September 2014 lediglich pauschal behauptet, er habe nicht gelegentlich, sondern nur in dem vorliegenden Fall vom °°. G. 2014 „einmalig“ Cannabis konsumiert; in diesem Sinne sei auch seine Aussage im Rahmen der Verkehrskontrolle gegenüber dem Polizeibeamten zu verstehen gewesen. Weitere detaillierte Angaben zum behaupteten Erstkonsum macht der Antragsteller indes nicht. 22 Bei danach feststehender Ungeeignetheit stand der Antragsgegnerin hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis kein Ermessen zu (vgl. § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV). Insofern war auch kein Raum für etwaige „mildere Maßnahmen“. Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt vor allem auch die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens (vgl. §§ 11 Abs. 7, 46 Abs. 3 FeV). 23 Die Kammer merkt abschließend an, dass der ‑ angekündigte ‑ Antrag des Antragstellers auch als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO keine Aussicht auf Erfolg hat. Für den wortwörtlichen Antrag, die Antragsgegnerin „im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung vom 23. Juli 2014 und [die] sofortige Vollziehung der Verfügung zurückzunehmen“, steht dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch zu. Ein Anspruch auf Aufhebung der ‑ bestandkräftigen ‑ Verfügung vom 23. Juli 2014 gemäß §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) setzt eine dahingehende Ermessensreduzierung auf Null voraus, die vorliegend nicht ansatzweise zu erkennen ist. 24 Es bleibt dem Antragsteller im Übrigen anheimgestellt, bei der Behörde zeitnah einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu stellen (§ 20 FeV). Den Nachweis über ein ausreichendes Trennungsvermögen kann er in dem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung führen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV).