Beschluss
7 L 1255/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2014:0925.7L1255.14.00
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Tenor
- 1.
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
- 2.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3737/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Juli 2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen Folgendes auszuführen: Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu Recht auf der Grundlage des Gutachtens des U. O. vom °°. K. 2014, worin im Ergebnis die Kraftfahreignung des Antragstellers wegen einer vorliegenden Alkoholproblematik verneint wird, die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) entzogen. Die Einholung dieses medizinisch-psychologischen Gutachtens war zwingend. Das ist gem. § 13 Satz 1 Nr. 2 b) FeV der Fall, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Der Antragsteller ist am °°. N1. 2003 (BAK: 2,34 ‰) und erneut am °°. K1. 2012 (AAK: 0,32 mg/l) polizeilich aufgefallen, als er jeweils unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat. Das unter dem °°. K. 2014 erstellte Gutachten des U. O. räumt die Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers nicht aus. Nach den dort getroffenen Feststellungen ist zu erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Im Gutachten wird überzeugend dargelegt, dass und warum die von dem Antragsteller im verkehrspsychologischen Gespräch gemachten Angaben keine eindeutige diagnostische Einordnung seines Alkoholkonsums ermöglichen. Im Kern ist für diese Schlussfolgerung des Gutachters maßgeblich, dass der Antragsteller bei der Begutachtung bestritten hat, am °°. K1. 2012 alkoholisiert ein Kraftfahrzeug geführt zu haben; er habe am Morgen des Vorfallstages lediglich alkoholhaltige Tropfen (20 Tropfen Tramadol) eingenommen und lebe im Übrigen seit 2003 abstinent. Nach den Ausführungen des Sachverständigen kann die mit 0,64 ‰ zugrundezulegende Blutalkoholkonzentration nicht auf die Einnahme dieses Medikaments zurückzuführen sein, selbst wenn der Wirkstoff in hochprozentigem Alkohol gelöst sei. Diese Feststellung des Sachverständigen legt die Kammer zugrunde. Erkenntnisse dazu, dass allein die Einnahme des Opiats Tramadol zu einer – die Grenze einer Ordnungswidrigkeit überschreitenden – Blutalkoholkonzentration führen kann, liegen nicht vor. Insbesondere weist die „Gebrauchsinformation für den Anwender“ der Pharmafirmen dies nicht aus. Der Antragsteller hat sich selbst auch nicht auf wissenschaftliche Erkenntnisse berufen, die seine Behauptung, die Atemalkoholkonzentration könne nur auf die Einnahme der Opiat-Tropfen zurückzuführen sein, stützen könnten. Den gegen ihn gerichteten Bußgeldbescheid vom °. N1. 2012 hat er gegen sich gelten lassen. Trotz gutachterlicher Bemühungen zur Mitarbeit und Vorhalt des Widerspruchs blieb der Antragsteller bei seiner Behauptung, seit 2003 abstinent zu sein. Ohne realistische und nachvollziehbare Angaben zu den Trinkgewohnheiten, die die der Begutachtung zugrunde liegenden Auffälligkeiten verursacht haben, ist die für die Kraftfahreignung erforderliche Prognose, es werde künftig zu keinen weiteren Trunkenheitsfahrten kommen, nicht zu treffen. Das Gutachten entspricht in den Schlussfolgerungen den sog. Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der medizinisch-psychologischen Fahreignungsdiagnostik -, (dort S. 53 ff), hrsg. von der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie e.V. und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin e.V., 2. Aufl. 2009, die bundesweit verbindlich anzuwenden sind. Danach ist etwa von der Nichtverwertbarkeit der Aussagen auszugehen, soweit Widersprüche zwischen den Angaben des Betroffenen und objektiven Daten bestehen und diese auch nach Konfrontation damit nicht auflösbar sind (a.a.O., S. 71). Das war hier hinsichtlich der Frage, ob der Antragsteller die – aus seiner Sicht – notwendige Alkoholabstinenz durchgehend eingehalten hat, der Fall. Auf die Frage, ob die gemessene Atemalkoholkonzentration mittels hierfür zugelassenem Messgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential vom Gutachter zutreffend in den Promille-Wert 0,64 umgerechnet wurde oder wegen möglicher Messungenauigkeiten ein Abschlag (etwa von 5%) vorgenommen werden müsste, soweit der Alkoholgehalt für die Ergreifung präventiver Maßnahmen zugrundegelegt werden soll, vgl. VGH München, Beschluss vom 5. Juni 2009 – 11 CS 09.69 -, juris Rdnr. 21 ff, kommt es nicht an. Zum einen ist der Grenzwert für eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG von 25 mg/l auch dann erreicht, wenn von der gemessenen AAK 5% abgezogen werden. Zum anderen ist im Falle des Antragstellers zu berücksichtigen, dass der Vorfall vom °°. K1. 2012 belegt, dass der Antragsteller die vom Vorgutachter (Gutachten der N. -H. S. vom °. O1. 2011) und ihm selbst für notwendig erachtete Alkoholabstinenz nicht eingehalten hat. Das begründet unabhängig vom Atem- oder Blutalkoholwert erhebliche Eignungszweifel, die eine Begutachtung erfordert hätten (§ 13 Nr. 2e FeV). Der Antragsteller leidet an einer langwährenden Alkoholproblematik bzw. Alkoholerkrankung. Das Vorgutachten weist auf der Grundlage eigener Angaben des Antragstellers aus, dass dieser schon seit dem 14. Lebensjahr nach und nach in erheblichen Mengen Alkohol konsumiert und 2003 erkannt habe, dass er dauerhaft abstinent leben müsse. Wegen seiner Suchterkrankung nimmt er seit 2004 an den Gruppensitzungen der B2. B3. teil. Seit K2. 2013 hat er zudem die Suchtberatung des D. S. aufgesucht und dort bis N3. 2014 insgesamt 27 Einzelgespräche wahrgenommen. Ist der Antragsteller danach zurzeit mit großer Wahrscheinlichkeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so erscheint die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt dem Antragsteller ‑ möglichst unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Gutachtens ‑ unbenommen, zu gegebener Zeit durch Vorlage eines (erneuten) medizinisch-psychologischen Gutachtens im Wiedererteilungsverfahren nachzuweisen, dass Eignungsmängel nicht mehr vorliegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑.