Urteil
5 K 5163/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0924.5K5163.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten um die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück X. 27 in C. (Gemarkung E. , Flur 9, Flurstück 526). Das Grundstück, das eine Tiefe von ca. 40 bis 50 m aufweist, ist straßennah mit einem Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten bebaut. Das Grundstück liegt in dem Straßengeviert, das begrenzt wird durch die rechtwinklig verlaufende Straße X. im Süden und Osten sowie die Straßen I. im Norden und Q. im Westen. In diesem Gebiet, das eine Ausdehnung von etwa 225 m in Ost-West-Richtung und 90 bis 130 m in Nord-Süd-Richtung aufweist, stehen Wohnhäuser auf, die sämtlich in Straßennähe errichtet sind. Im Hinterland befinden sich lediglich Nebenanlagen, wie Garagen, Stellplätze, Gartenhäuser o. ä. In den Bereichen östlich der Straße X. und nördlich der I. ist dagegen verdichtetere Bebauung anzutreffen, so dass auch im Blockinneren Wohnhäuser vorzufinden sind, die durch Stichwege erschlossen werden. Nördlich angrenzend an das Grundstück des Klägers liegt das Flurstück 199, auf dem das zur I. ausgerichtete Haus I. Nr. 18 aufsteht. Beide Häuser befinden sich im Eigentum der Familie des Klägers und werden von verschiedenen Familienmitgliedern bewohnt. 3 Mit Antrag vom 5. April 2013 beantragte der Kläger die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides für die Errichtung eines freistehenden Einfamilienhauses auf dem Flurstück 526 im Hinterland des Grundstücks hinter dem bestehenden Wohnhaus. 4 Nach vorangegangener Anhörung lehnte die Beklagte den beantragten Vorbescheid mit Bescheid vom 30. September 2013 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich das Vorhaben hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Der maßgebliche Beurteilungsrahmen werde gebildet durch die straßenorientierte Wohnbebauung entlang der Straßen X. , Q. und I. . Hier seien die Wohngebäude (Hauptnutzung) ausnahmslos straßenbegleitend errichtet. Die hinteren Grundstücksbereiche in diesem Straßengeviert seien bisher von selbständiger Bebauung freigehalten. In den rückwärtigen Grundstücksbereichen befänden sich nur Nebenanlagen wie Stellplätze, Garagen und Abstellgebäude. Die vom Kläger genannten Gebäude in „zweiter Reihe“ lägen an anderen Straßenabschnitten oder seien zu weit entfernt, um prägend auf das Antragsgrundstück wirken zu können. 5 Der Kläger hat am 29. Oktober 2013 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass sich das beabsichtigte Vorhaben in die nähere Umgebung einfüge. So befinde sich auf dem Nachbargrundstück ein größeres Parkdeck, von dem jedenfalls eine Wirkung wie von einem Gebäude ausgehe. Ferner befinde sich in der Straße X. bereits eine Innenraumbebauung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts falle ein Bauvorhaben aus dem Rahmen, wenn es sich um einen Fremdkörper handele, also eine singuläre Anlage, die in einem auffälligen Kontrast zur Umgebungsbebauung steht. Davon könne vorliegend keine Rede sein. Die nähere Umgebung bestehe ausschließlich aus Wohnnutzungen. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. September 2013 zu verpflichten, dem Kläger den beantragten Bauvorbescheid für die Errichtung eines freistehenden Einfamilienhauses im Hinterland des Grundstücks X. 27 in C. (Gemarkung E. , Flur 9, Flurstück 526) zu erteilen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie hält daran fest, dass im Hinterland bislang lediglich Nebenanlagen vorhanden seien, wozu auch das in Rede stehende Parkdeck gehöre, aber keine Anlagen der Hauptnutzung. Das streitige Vorhaben riefe im Falle der Zulassung bodenrechtliche Spannungen hervor, weitere bauliche Anlagen der Hauptnutzung könnten im Blockinnenbereich dann nicht mehr verhindert werden. 11 Mit Beschluss vom 14. März 2014 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. 15 Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 30. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten Bauvorbescheid. Nach §§ 71, 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - ist ein Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. 16 Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig. 17 Das Vorhaben liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, ein Bebauungsplan besteht nicht, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich deshalb nach § 34 des Baugesetzbuchs ‑ BauGB ‑. Danach ist ein Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn es sich nach den dort genannten Kriterien in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Hinsichtlich des Einfügens bestehen zwar keine Bedenken, was die Art der baulichen Nutzung (hier: Wohnbebauung) und das Maß der baulichen Nutzung (zweigeschossiges Einfamilienhaus) angeht; denn insoweit findet das Vorhaben seine Entsprechung in der näheren Umgebung. 18 Das Vorhaben fügt sich indessen hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die für die planungsrechtliche Zulässigkeitsprüfung maßgebliche nähere Umgebung reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Zulassung gestellten Vorhabens auf die Umgebung auswirken kann und ‑ umgekehrt ‑ wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt und beeinflusst. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 ‑ 4 C 9.77 ‑, BVerwGE 55, 369 = BRS 33 Nr. 36 = NJW 1978, 2564 und Beschluss vom 20. August 1998 ‑ 4 B 79.98 ‑, BRS 60 Nr. 176; OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2000 ‑ 10 A 5152/97 ‑ und Beschluss vom 4. Juni 2003 ‑ 7 A 3557/02 ‑ sowie Urteil der Kammer vom 23. März 2006 ‑ 5 K 3845/04 ‑. 20 Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite entfalten können. Regelmäßig dürfte danach hinsichtlich des Merkmals „Art der baulichen Nutzung“ die nähere Umgebung weiter als etwa bei den übrigen Merkmalen des § 34 Abs. 1 BauGB zu bemessen sein. Denn die vor allem von der überbaubaren Grundstücksfläche und dem Maß der baulichen Nutzung innerhalb der vorhandenen Bebauung ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Maßgeblich ist, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. 21 Bei Anwendung dieser Grundsätze wird bezüglich der Merkmale des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche die nähere Umgebung des klägerischen Grundstücks durch das Straßengeviert geprägt, das aus den Straßen X. , I. und Q. gebildet wird. Die Gebäude östlich der Straße X. und nördlich der I. sind für die Beurteilung nicht mehr heranzuziehen, weil sie schon aufgrund der Entfernung nicht prägend für das hier maßgebliche Beurteilungsgebiet sind und andererseits von dem Vorhabengrundstück keine Prägung mehr auf die dortige Situation ausgeübt wird. Darüber hinaus ist die Bebauungsstruktur in den dortigen Bereichen eine völlig andere, weil dort die Bebauung in zweiter Reihe, die durch Stichwege erschlossen wird, an zahlreichen Stellen anzutreffen ist. 22 In dem demnach maßgeblichen Umgebungsbereich findet sich im Hinterland kein Gebäude der Hauptnutzung, alle Wohngebäude bzw. Gebäude der Hauptnutzung sind straßennah errichtet. Dann aber liegt ein Vorhaben, das im Hinterland hinter einem bestehenden Wohnhaus errichtet werden soll, außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des BVerwG, das in seinem Beschluss vom 6. November 1997 ‑ 4 B 172/97 ‑, ZfBR 1998, 164 Folgendes ausgeführt hat: 23 “Daraus ergibt sich, dass in den rückwärtigen Grundstücksflächen der maßgeblichen Umgebung nur vereinzelte Nebengebäude im Sinne des § 14 BauNVO vorhanden sind, nicht aber auch Hauptgebäude. Für die räumliche Lage von Nebengebäuden sieht das Bauplanungsrecht gewisse Erleichterungen vor (vgl. § 23 Abs. 5 BauNVO), die jedoch im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB nicht auf die Hauptgebäude übertragen werden können. Eine rückwärtige Bebauung ist deshalb unzulässig, wenn im hinteren Bereich der umliegenden Grundstücke nur Nebenanlagen vorhanden sind (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 4. April 1984 - 4 UE 90/87 - BRS 47 Nr. 64; Dürr, in: Brügelmann, Rdnr. 39 zu § 34 BauGB; auch der Beschluss des Senats vom 28. September 1988 - BVerwG 4 B 175.88 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 128 differenziert für das Einfügen nach Hauptgebäuden und Nebenanlagen).“ 24 So liegt der Fall auch hier. 25 Das Parkdeck auf dem benachbarten Grundstück kann nicht als Berufungsobjekt herangezogen werden, weil es sich auch hierbei wie bei anderen Garagen- oder Stellplatzanlagen um eine Nebenanlage, nicht aber um eine Anlage der Hauptnutzung handelt. 26 Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, dass auf den Nachbargrundstücken Nr. 29 und 31, wie aus dem Foto Blatt 122 unten der Beiakte Heft 1 erkennbar sei, im Hinterland ebenfalls eingeschossige Gebäude der Hauptnutzung vorhanden seien, so geht das Gericht nicht davon aus, dass es sich tatsächlich um Gebäude der Hauptnutzung (Wohnnutzung oder gewerbliche Nutzung) handelt. Derartiges hat der Kläger auch im Vorfeld nicht vorgetragen. Vielmehr stehen dort offenkundig Nebengebäude wie Gartenlaube oder Abstellräume auf. Aber selbst wenn in diesen Gebäuden Wohnnutzung stattfände, so könnte der Kläger hieraus nicht die planungsrechtliche Zulässigkeit seines zur Genehmigung gestellten Vorhabens herleiten. Denn dieses Vorhaben überschreitet auch dann die überbaubare Grundstücksfläche bei Weitem, da es um mehrere Meter weiter in das Hintergelände hineinreichen würde als die angesprochenen Gebäude auf den Nachbargrundstücken. Das Gericht konnte deshalb davon absehen, die tatsächliche Nutzung dieser Nebengebäude auf den Grundstücken Nr. 29 und 31 im Rahmen eines Ortstermins festzustellen. 27 Da sich das Vorhaben demnach nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist es bauplanungsrechtlich unzulässig. 28 Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.