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Beschluss

5 L 1125/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2014:0918.5L1125.14.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe: Der (sinngemäße) Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 25. Juli 2014 (5 K 3351/14) gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes vom 25. Juni 2014 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet oder ist ein Verwaltungsakt kraft Gesetzes sofort vollziehbar, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels wiederherstellen beziehungsweise im Falle des gesetzlichen Wegfalls der aufschiebenden Wirkung diese anordnen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das – in der Regel öffentliche – Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und rechtfertigt der Sachverhalt, der die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes begründet, insgesamt oder in Teilaspekten zugleich auch dessen sofortige Vollziehung, so spricht dies für ein vorrangiges Vollzugsinteresse. Hat demgegenüber der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach Erfolg, überwiegt regelmäßig das private Interesse an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung. In Anwendung dieser Grundsätze überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zwangsgeldfestsetzung vom 25. Juni 2014 gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Denn die Klage hat voraussichtlich in der Hauptsache keinen Erfolg, da die Ordnungsverfügung insgesamt rechtmäßig ist. Nach §§ 64, 55 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ‑ VwVG NRW ‑ ist Voraussetzung für die Festsetzung eines zuvor angedrohten Zwangsgeldes, dass der zwangsweise durchzusetzende Verwaltungsakt sofort vollziehbar bzw. unanfechtbar ist, § 55 Abs. 1 VwVG NRW, und dass die Verpflichtung aus dieser Grundverfügung innerhalb der Frist, die dafür in der Androhung bestimmt worden ist, nicht erfüllt worden ist, § 64 Satz 1 VwVG NRW. Die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. Mai 2014 ist seit dem 20. Juni 2014 bestandskräftig. Die Antragstellerin ist ihrer Verpflichtung, das Grundstück „Am C. B. “, Gemarkung B. , Flur 32, Flurstück 225, mit einem mindestens 2 m hohen Bauzaun einzufrieden und gegen unbefugtes Betreten zu sichern, nicht nachgekommen. Insofern geht aus den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin hervor, dass bei einer Kontrolle am 17. Juni 2014 festgestellt wurde, dass gegenüber dem Bahnhof die Einzäunung teilweise offen und im Bereich der Zufahrt zur Tiefgarage und zum rückwärtigen Grundstück die Einzäunung in großen Bereichen niedergerissen bzw. gar nicht mehr vorhanden war. Sofern die Antragstellerin behauptet, die mit der Ordnungsverfügung vom 15. Mai 2014 angeordneten Maßnahmen seien umgesetzt und der Rohbau vor dem Betreten durch unbefugte Dritte geschützt worden, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Antragstellerin räumt zunächst selbst ein, dass die Sicherungsmaßnahmen aufgrund von Vandalismus und Diebstählen immer wieder erschwert würden und das Grundstück von Unbefugten benutzt werde. Es obliegt jedoch der Antragstellerin, durch geeignete Sicherungsmaßnahmen dafür zu sorgen, dass das Grundstück nicht durch Unbefugte betreten wird und die Anforderungen der Ordnungsverfügung erfüllt werden. Die von der Antragstellerin im Eilverfahren eingereichten Fotos, auf denen ein um das Gebäude aufgestellter Zaun zu sehen ist, führen zu keinem anderen Ergebnis, da bereits aufgrund einer fehlenden Datierung nicht nachvollziehbar ist, zu welchem Zeitpunkt dieser Zustand bestanden haben soll. Im Übrigen zeigt auch der auf diesen Fotos dokumentierte Zustand leicht überwindbare Lücken im Zaun, einzelne Zaunelemente können offenkundig ohne Aufwand aus der „Verankerung“ herausgehoben werden. Die Höhe des Zwangsgeldes entspricht dem mit der Ordnungsverfügung vom 15. Mai 2014 gemäß § 63 Abs. 2 VwVG NRW angedrohten Betrag von 2.500,00 € und ist nicht unverhältnismäßig. Die erneute Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 € ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da die Voraussetzungen des § 63 VwVG NRW vorliegen. Gemäß § 57 Abs. 3 VwVG NRW können Zwangsmittel so lange wiederholt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt ist. Gegen die Verdoppelung des erneut angedrohten Zwangsgeldes gegenüber dem festgesetzten Betrag bestehen keine Bedenken. Die Behörde hat die Möglichkeit, den Druck stufenweise zu steigern und dabei den Betrag zu verdoppeln. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetztes (GKG). Der Streitwert im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beträgt regelmäßig die Hälfte des Streitwertes im Verfahren zur Hauptsache. Danach war hier als Streitwert ein Betrag von 2.500,00 € festzusetzen.