Urteil
13a K 5860/13.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0918.13A.K5860.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 19. Februar 2004 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und gehört der Volksgruppe der Roma an. Er durchlief bereits im Jahr 2004 ein erfolglos ein Asylverfahren (Gz. 5091480 - 132), der ablehnende Bescheid vom 4. Mai 2004 ist bestandskräftig geworden.Am 23. Dezember 2009 wurde der Kläger in S. von einem Pkw angefahren und dabei verletzt. 3 Am 21. Februar 2013 eröffnete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im folgenden: Bundesamt) auf Anfrage der Ausländerbehörde S. von Amts wegen ein Verfahren zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Der Anfrage war eine amtsärztliche Stellungnahme des Kreisge-sundheitsamtes vom 21. Januar 2013 zu der Frage des Bestehens eines inlands-bezogenen Abschiebungsverbotes beigefügt.Mit Bescheid vom 21. November 2013 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides vom 4. Mai 2004 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 des Ausländergesetzes ab. Zur Begründung führte es aus, dass eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Gefahr im Falle des Klägers nicht festzustellen sei. Allein aus der vorgetragenen Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung könne eine solche Gefahr nicht hergeleitet werden. Dass der Krankheitsverlauf in absehbarer Zeit zu außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden bei dem Kläger führen werde, sei nicht ersichtlich. 4 Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 9. Dezember 2013 Klage erhoben. Zur Begründung führte er aus, dass seit dem Verkehrsunfall im Jahr 2009 psychische Störungen bei ihm eingetreten sein. Er leide unter Albträumen, aggressivem Verhalten und Schreianfällen, darüber hinaus auch unter Schmerzen im Brustkorb. 5 Der Kläger legt ein orthopädisches-unfallchirurgisches Fachgutachten des Universitätsklinikums Essen vom 29. April 2013 vor. Ausweislich des Gutachtens seien zur abschließenden und umfänglichen Beurteilung der Unfallfolgen noch Begutachtungen auf HNO-ärztlichem Fachgebiet erforderlich sowie im Bereich der Kinder und Jugendpsychiatrie. Diese würden nachgereicht, sobald sie vorlägen. In der mündlichen Verhandlung am 18. September 2014 hat der Kläger eine Bescheinigung des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie/ -psychotherapie H. vom 12. September 2014 vorgelegt. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 21. November 2013 zu verpflichten, zu seinen Gunsten Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1 und 2) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht nach § 76 Abs. 1 AsylVfG durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 22. Mai 2014 übertragen worden ist.Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).Die zulässige Klage ist unbegründet.Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom21. November 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht in vollem Umfang Bezug auf die Gründe des Bescheides vom 21. November 2013, denen es folgt, § 77 Abs. 2 AsylVfG. Des Weiteren wird Bezug genommen auf den Beschluss der erkennenden Kammer vom 5. September 2014, mit dem der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgewiesen worden ist. Darin wird folgendes ausgeführt: 12 „Die Voraussetzungen für die Feststellung eines zielstaats-bezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nach Aktenlage nicht vor.Im Hinblick auf das im Klageverfahren vorgelegte orthopä-disch-unfallchirurgische Fachgutachten des Universitätskli-nikums Essen vom 29. April 2013 ist zu ergänzen, dass sich auch aus diesem keine Sach- oder Rechtslage ergibt, welche ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen könnte.Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschie-bung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.Erhebliche konkrete Gefahren für Leib oder Leben im Sinne dieser Vorschrift drohen, wenn ernsthaft zu befürchten steht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers in seinem Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, etwa weil er auf die dortigen unzu-reichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. Erforderlich ist, dass die dro-hende Gesundheitsgefahr von besonderer Intensität ist und die zu erwartende Gesundheitsverschlechterung alsbald nach Rückkehr in die Zielstaat einzutreten droht. 13 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, und vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, jeweils juris.Dementsprechend kann von einer abschiebungsschutz-relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann gesprochen werden, wenn „lediglich“ eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Ab-schiebungsfall nicht zu erwarten ist. Eine solche Gefahr ist auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Ent-wicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psy-chische Schäden alsbald nach der Einreise des Betroffe-nen in den Zielstaat drohen. 14 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 30. Oktober 2006 - 13 A 2820/04.A - und vom 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A -, jeweils juris. 15 Diese Befürchtung kann auch dann begründet sein, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation im Herkunfts-land des Ausländers zwar allgemein zur Verfügung steht, sie dem betroffenen Ausländer im Einzelfall jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Die mögliche Unterstützung durch Angehörige ist dabei in die gerichtliche Prognose, ob eine wesentliche Verschlech-terung des Gesundheitszustandes droht, einzubeziehen. 16 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, a.a.O. 17 Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass dem Kläger bei einer Abschiebung in den Kosovo Gefahren im vorstehenden Sinne drohen.Das von dem Kläger vorgelegte Gutachten zur Beurteilung der Folgen des Verkehrsunfalls im Jahr 2009 belegt die Gefahr eines alsbaldigen Eintritts außergewöhnlich schwerer körperlicher oder psychischer Schäden nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers im Kosovo wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde.Die Zusammenfassung auf Bl. 23 ff. dieses orthopädisch-unfallchirurgischen Gutachtens enthält ausdrücklich keine Aussage zu möglicherweise bei dem Kläger vorliegenden psychischen Erkrankungen, sondern verweist darauf, dass zur abschließenden Beurteilung der Unfallfolgen weitere Begutachtungen auf HNO-fachärztlichem Fachgebiet sowie im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie erforderlich seien. Entsprechende Gutachten oder fachärztliche Atteste zu den behaupteten psychischen Erkrankungen, deren Behandlung und voraussichtlichem Verlauf hat der Kläger bislang nicht vorgelegt.Soweit in dem bereits vor mehr als 19 Monaten erstellten amtsärztlichen Attest vom 21. Januar 2013, das Bestandteil der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist, ausgeführt wird, dass „das Wohl des kleinen Kindes“ im Falle einer Abschiebung „deutlich gefährdet sein“ dürfte, ist diese pauschale Feststellung für die hier anzustellende Prüfung mangels Substanz ohne Aussagekraft.“ 18 Hieran hält die Kammer auch nach nochmaliger Überprüfung fest.Auch die in der mündlichen Verhandlung am 18. September 2014 vorgelegte Bescheinigung des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie/ -psychotherapie H. vom 12. September 2014 belegt die Gefahr eines alsbaldigen Eintritts außergewöhnlich schwerer körperlicher oder psychischer Schäden nicht. Hieraus ergibt sich lediglich, dass derzeit untersucht wird, ob eine „emotionale Störung des Kindesalters (F93) bzw. eine Störung des Sozialverhaltens des Kindesalters (F91) oder eine Kombination beider Störungen (F92)“ bei dem Kläger vorliegen. Es ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, inwieweit hieraus im Kosovo alsbald eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers erwachsen könnte. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Kläger ausweislich der Angaben seiner Mutter im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. September 2014 wegen der vorgetragenen psychischen Probleme seit mehr als zwei Jahren - von Mitte 2012 bis Anfang September 2014 - nicht mehr in fachärztlicher Behandlung befunden hat.Der Umstand, dass die Ursache der „fluktuierenden Kopfschmerzen“ des Klägers, die seit dem Verkehrsunfall im Jahr 2009 auftreten sollen, ausweislich der Bescheinigung vom 12. September 2014 nunmehr untersucht werden soll und ggf. eine stationärer Aufenthalt in einer therapeutischen Eltern-Kind-Einrichtung „medizinisch notwendig“ sein wird, begründet ebenfalls kein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Ein aktueller und konkreter Behandlungsbedarf des wegen der vorgetragenen (psychischen) Beeinträchtigungen seit mehr als zwei Jahren nicht mehr fachärztlich behandelten Klägers lässt sich der Bescheinigung nicht entnehmen.Soweit die Mutter des Klägers vorträgt, dass der Kinderarzt Dr. C. in S. zwischenzeitlich festgestellt habe, dass der Kläger an ADHS leide, liegen hierfür bereits keinerlei Nachweise vor.Die in dem Beschluss der 11. Kammer des erkennenden Gerichts vom 16. Januar 2014 - 11 L 33/14 - in Bezug genommenen ärztlichen Atteste, die im vorliegenden Verfahren trotz einer gerichtlichen Verfügung gemäß § 87b Abs. 2 VwGO vom 6. August 2014 nicht vorgelegt worden sind, sind mehrheitlich mindestens zwei Jahre alt. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit diese eine aktuell vorliegende abschiebungsrelevante Gefahr belegen könnten. Soweit in dem genannten Beschluss der 11. Kammer Feststellungen des Kreisgesundheitsamtes S. vom 3. Januar 2014 in Bezug genommen werden, beruhten diese nicht auf einer erneuten Vorstellung des Klägers im Kreisgesundheitsamt, sondern auf einem „kurzen Bericht des Sachbearbeiters der Ausländerbehörde in seiner E-Mail 2013“, der wiederum auf die vorliegende amtsärztliche Stellungnahme vom 21. Januar 2013 Bezug nimmt und Passagen aus dem vorliegend angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 21. November 2013 zitiert. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass sich hieraus Anhaltspunkte für eine aktuell vorliegende abschiebungsrelevante Gefahr ergeben könnten. Entsprechendes hat der Kläger auch nicht vorgetragen. 19 Die Frage der Reisefähigkeit des Klägers betrifft ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, welches in diesem Verfahren nicht Streitgegenstand ist, sondern gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen ist.Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.