Urteil
6a K 5003/13.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0912.6A.K5003.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der 1986 geborene Kläger ist seinen Angaben zufolge aserbaidschanischer Staatszugehörigkeit, lesginischer Volks- und muslimischer Religionszugehörigkeit. Er reiste seinen weiteren Angaben nach zusammen mit einem weiteren aserbaidschanischen Asylbewerber namens S. C. am 22. Mai 2013 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seinen Angaben nach bereits am 23. Mai 2013 seine Anerkennung als Asylberechtigter. In den Verwaltungsvorgängen findet sich als Antragsdatum der 24. Juni 2013. 3 Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) in Bielefeld am 2. Juli 2013 begründete er seinen Asylantrag im Wesentlichen damit, er sei am 15. Januar 2013 zur aserbaidschanischen Armee zur Ableistung seines Wehrdienstes eingezogen worden. Seine Aufgabe sei unter anderem die Bewachung des Grenzgebietes zu Armenien gewesen. Zu diesem Zwecke habe er mehrmals auf einem Posten etwa 500 Meter vor dem Kasernentor alleine Wache schieben müssen. Die Wachablösung sei so vonstattengegangen, dass ein Vorgesetzter einen Soldaten zur Wachablösung zu diesem Posten gebracht habe und den dortigen Wachhabenden dann jeweils zurück mit zur Kaserne genommen habe. Am 5. April 2013 habe er Wachdienst gehabt und sein Vorgesetzter S. C. , mit dem zusammen er später geflohen sei, habe ihn zu dem Posten bringen wollen. Da es nebelig gewesen sei habe man sich verlaufen und sei von armenischen Soldaten gefangen genommen worden. Ein einflussreicher Freund von S. C. habe beide aus der Gefangenschaft freigekauft und nach Georgien gebracht. Von dort seien sie über die Türkei am 13. Mai 2013 ausgereist. 4 Mit Bescheid vom 7. Oktober 2013 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Ziffer 1.) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2.) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 3.). Es forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Aserbaidschan auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen (Ziffer 4.). 5 Dagegen hat der Kläger am 18. Oktober 2013 die vorliegende Klage erhoben und im einzelnen ergänzend vorgetragen, aus welchen Gründen die vom Bundesamt dargestellten Widersprüche zwischen seinem Asylvorbringen und dem Vorbringen des S. C. nicht bestünden. Es gehe in seinem Fall auch nicht darum im Rückkehrfall nach Aserbaidschan wegen Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden. Ihn erwarte vielmehr als Verräter eingestuft zu werden, dem man vorwerfe feindliches Territorium betreten zu haben. Es drohen ihm ein willkürlicher Prozess, Misshandlungen und Folter. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit zuvor beantragt worden war ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 6 Der Kläger beantragt nunmehr, 7 die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3. und 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2013 zu verpflichten, ihm subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, 8 hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ziffern 3. und 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2013 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschans bestehen. 9 Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angegriffenen Bescheid. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte sowie die Gerichtsakte des Verfahrens VG Minden 8 K 3715/13.A und die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Umfang der teilweisen Klagerücknahme einzustellen. In der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2014 hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit bislang seine Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt gewesen ist. 15 Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 25. Juli 2014 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 16 Der Bescheid des Bundesamtes vom 7. Oktober 2013 ist – soweit er vorliegend noch angegriffen wird– rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. 17 Der Kläger hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). 18 Bei der Prüfung, ob eine konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ anzulegen, wobei allerdings das Element der Konkretheit der Gefahr das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation kennzeichnet. Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit steht die Rechtsgutsverletzung bevor, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise, d.h. bei einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung, die für die Rechtsgutsverletzung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Die in diesem Sinne erforderliche Abwägung bezieht sich nicht allein auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses; auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs ist in die Betrachtung einzubeziehen, 19 vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 – A 11 S 3070/11 – juris- unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 10. April 2008 – 10 B 28.08 – juris-. 20 Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylVfG gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die §§ 3c bis 3e AsylVfG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz als anwendbar auch für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erklärt. 21 Die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann gemäß § 3c AsylVfG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Schutz vor dem ernsthaften Schaden kann gemäß § 3d Abs. 1 AsylVfG nur geboten werden vom Staat oder von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, sofern sie willens und in der Lage sind, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz zu gewähren, vgl. § 3d Abs. 2 Satz 1 AsylVfG. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat, § 3d Abs. 2 Satz 2 AsylVfG. Gemäß § 3e Abs. 1 AsylVfG wird dem Ausländer subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, wenn eine sogenannte interne Schutzalternative besteht, weil er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor einem ernsthaften Schaden oder Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden nach § 3d AsylVfG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. 22 Nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden begründet ist, es sei denn stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wie er in der deutschen asylrechtlichen Rechtsprechung entwickelt worden ist. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bedroht sind. Dadurch wird der, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür dazulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Ob die Vermutung durch „stichhaltige Gründe“ widerlegt ist, obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. 23 vgl. BVerwG, U. v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 – BVerwGE 136, 377 – in Bezug auf den wortgleichen Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2004/83 EG. 24 Das Gericht ist auf der Grundlage des Vortrags des Klägers nicht davon überzeugt, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung droht. Insbesondere auch auf Grund des persönlichen Eindrucks, den das Gericht bei der informatorischen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung gewinnen konnte, hält es den Vortrag des Klägers wegen erheblicher Ungereimtheiten und Widersprüche für durchgreifend glaubhaft. Es geht vielmehr davon aus, dass es sich um eine frei erfundene Geschichte handelt, die sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung völlig detailarm geschildert wurde und konkrete Nachfragen überwiegend entweder mit dem Hinweis, sich nicht mehr erinnern zu können oder dem Verweis darauf, ihm seien die Augen verbunden gewesen vom Kläger unbeantwortet blieben. 25 Sowohl der Kläger als auch sein Kamerad S. hatten bei ihren jeweiligen Anhörungen noch übereinstimmend angegeben, sie hätten sich auf dem Weg von der Kaserne zu dem Wachposten im Nebel verlaufen und seien von armenischen Soldaten umzingelt worden. In der mündlichen Verhandlung hingegen hat der Kläger dann eingangs behauptet, sie seien auf dem Rückweg von dem Wachposten in die Kaserne gewesen, als es zu diesem Vorfall gekommen sei. Hingewiesen auf diesen Widerspruch hat der Kläger sich nicht einmal um weitere Aufklärung bemüht, sondern lediglich angegeben, bei seiner Anhörung sei die Erinnerung noch frischer gewesen. Seitdem versuche er nicht mehr darüber nachzudenken. Der Kläger vermochte im Anschluss daran auch nicht konkret anzugeben, ob er in dieser Nacht schon einmal zuvor den Wachposten besetzen musste. Zunächst bejahte er diese Frage um einige Minuten später anzugeben, er wisse es nicht mehr. Ebenfalls war der Kläger nicht in der Lage überhaupt nähere Angaben zu dem Aussehen des Wachpostens zu machen. Angesichts dessen, dass es sich dabei um das letztlich fluchtauslösende Ereignis gehandelt haben soll, wäre vom Kläger, der seinen eigenen Angaben nach ein Hochschulstudium absolviert hat, zu erwarten gewesen, dass er sich bemüht sich in der mündlichen Verhandlung an so viel wie möglich zu erinnern und dazu unaufgefordert und detailreich vorträgt, wenn es sich so wie von ihm behauptet zugetragen hätte. Aber auch der weitere Klägervortrag hinsichtlich des sich anschließenden Geschehens ist widersprüchlich und in sich nicht stimmig. Hinsichtlich der angeblichen Gefangenschaft in Armenien werden in dem angegriffenen Bundesamtsbescheid erhebliche Zweifel wegen eindeutiger Widersprüche zur Frage des Vorhandenseins eines Notdurfteimers in der Zelle zwischen dem Vortrag des Klägers und dem seines Kameraden S. bei ihren Anhörungen geäußert. Diese Zweifel vermochte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht auszuräumen. Seine schlichte Behauptung, es sei ihm peinlich gewesen, von diesem Eimer und dessen Benutzung bei der Anhörung zu berichten, genügt zum einen zur Erklärung eines solchen Widerspruchs nicht. Zum anderen ist dieser Erklärungsversuch auch unglaubhaft. Es ist aus Sicht des Gerichts überhaupt nicht nachvollziehbar, warum der Kläger dann einen ihm peinlichen Vorgang gegenüber dem Einzelentscheider unter Tränen anders darstellt und schildert wie er, der Kläger zur Verrichtung seiner Notdurft immer mit verbundenen Augen die Zelle habe verlassen müssen und es auch nicht immer bis zur Toilette geschafft und sich manchmal eingenässt habe. Weiter kann dem Kläger, der angeblich etwa einen Monat zusammen mit seinem Kameraden in einer dunklen Zelle ohne Kontakt nach außen verbracht haben will, nicht geglaubt werden, dass er nicht darauf geachtet haben will, ob der angebliche Fluchthelfer mehr als einmal während der Gefangenschaft in die Zelle gekommen ist. Der Besuch eines Helfers in dieser Situation hätte bei lebensnaher Betrachtung vielmehr als besonderes Vorkommnis das ganze Interesse eines Gefangenen auf sich ziehen müssen. Der Kläger schien vielmehr keine konkreten Angaben dazu machen zu wollen, um sich nicht in weitere Widersprüche zu seinen Angaben und den Angaben seines Kameraden bei der Anhörung zu verwickeln. Auch die weiteren Angaben des Klägers sind von Widersprüchen und lebensfremden Behauptungen durchzogen. So will der Kläger angeblich nicht wissen, in welcher georgischen Stadt er sich mit S. nach der angeblichen Gefangenschaft aufgehalten haben will, obwohl er von dort aus mit dem Bus in die Türkei gefahren sein will. Auch die Angaben des Klägers, wann ihm in Georgien die Augenbinde abgenommen wurde sind widersprüchlich. Im Rahmen der Anhörung haben er und S. noch angegeben, erst im Zimmer des Hauses in Georgien, in der mündlichen Verhandlung hingegen soll es im Hof des Hauses gewesen sein. Es klingt im Übrigen auch wenig überzeugend, zwei Personen mit verbundenen Augen in ein Gebäude zu schaffen, in dem sie sich frei bewegen können, dass sie jederzeit hätten verlassen können und am Ende auch angeblich ohne Augenbinden verlassen haben. Auch die Geschehnisse innerhalb des Zimmers, welches der Kläger wegen angeblicher Erinnerungsverluste in der mündlichen Verhandlung nicht hat im Grundriss aufzeichnen können, sind unglaubhaft. Zunächst hat der Kläger auf Nachfrage des Gerichts, ob er Kontakt zu Verwandten im Heimatland habe, angegeben, S. habe nur ein einziges Mal mit seinem vermögenden russischen Verwandten, der das Lösegeld gezahlt habe, am Telefon gesprochen. S. hat demgegenüber bei seiner Anhörung angegeben, nicht er selbst, sondern der Fluchthelfer habe Kontakt zu seinen Verwandten aufgenommen. Auf Nachfrage, was S. ihm über dieses Gespräch erzählt habe hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zunächst angegeben, S. habe ihm nur erzählt, dass man sich auf den Fluchthelfer verlassen solle und könne. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dann plötzlich behauptet, in diesem Telefonat sei auch erzählt worden, dass der vermögende russische Verwandte Kontakt mit S1. Eltern gehabt habe, die ihrerseits Kontakt mit dem Vater des Klägers gehabt hätten. Beide Familien hätten gesagt, sie sollten nicht nach Hause kommen. Befragt, warum er eine solche für ihn wichtige Information nicht bereits vor Stunden dem Gericht mitgeteilt habe, als über dieses Telefonat gesprochen worden sei, beantwortete der Kläger unzutreffend und oberflächlich damit, danach doch nicht gefragt worden zu sein. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt hatte der Kläger demgegenüber noch behauptet, S. hätte ihm erzählt, die Verwandten hätten am Telefon berichtet, dass ein Militärstrafverfahren gegen sie beide eingeleitet worden wäre. Ferner hält es das Gericht, ohne dass es darauf wegen des durchgreifend unglaubhaften Vortrag des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal ankäme, in Zeiten weltweiter Vernetzung für lebensfremd anzunehmen, dass der Kläger keinerlei Informationen von oder über seine Familie, sei es aus Angst vor Aufzeichnung und Abhörung aller Telefonate in Aserbaidschan auch durch reisende Dritte, aus Aserbaidschan bekommt. 26 Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG vermag das Gericht nicht festzustellen. In Betracht kommt vorliegend allenfalls das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 27 Dass die Kläger im Falle ihrer Abschiebung nach Armenien einer extremen Gefahrenlage in dem dargelegten Sinne ausgeliefert wären, vermag das Gericht aus den ausgeführten Gründen ebenfalls nicht zu erkennen. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, 155 Abs. 2 und § 83 b AsylVfG.