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Urteil

6a K 3477/13.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0909.6A.K3477.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 19. Oktober 1995 geborene Kläger ist georgischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und jesidischer Religionszugehörigkeit. Die Eltern und der jüngere Bruder des Klägers sind Kläger des Parallelverfahrens 6a K 3476/13.A, der ältere Bruder des Klägers ist Klägers des Parallelverfahrens 6a K 3478/13.A. 3 Am 1. Dezember 2011 verließen der Kläger und seine Familie ihr Heimatland und reisten über Weißrussland nach Polen ein. Am 3. Dezember 2011 stellten sie dort einen Asylantrag. 4 Bereits am 15. Dezember 2011 reisten der Kläger und seine Familie nach Deutschland weiter und stellten am 22. Dezember 2011 auch hier einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 2. Januar 2012 gab der Kläger an: Er sei nicht gern zur Schule gegangen. Die Lehrer hätten versucht ihn „zu verspotten“ und ihm schlechte Noten gegeben. Sie hätten immer gesagt: „Du bist ein Kurde. Kurden können nicht gut lernen“. Zu Hause hätten sie auch Probleme wegen seines Vaters gehabt. Der Vater habe „wegen eines Mannes“ ins Gefängnis gemusst. 5 Am 7. August 2012 ersuchte die Bundesrepublik Deutschland die Republik Polen um die Wiederaufnahme des Klägers nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 („Dublin II“). Am 9. August 2012 stimmte die Republik Polen der Rücküberstellung zu. Daraufhin erklärte das Bundesamt mit Bescheid vom 5. Dezember 2012 die Asylanträge für unzulässig und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Polen an. Der Kläger erhob am 29. Januar 2013 Klage gegen den Bescheid vom 5. Dezember 2012 (6a K 434/13.A) und stellte einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (6a L 105/13). Zu einer Abschiebung der Familie nach Polen kam es in der Folgezeit nicht; Hintergrund war der Umstand, dass der jüngere Bruder des Klägers infolge mehrerer Hüftoperationen nicht reisefähig war. Mit Bescheid vom 22. Februar 2013 hob das Bundesamt seinen Bescheid vom 5. Dezember 2012 auf und stellte fest, dass die Zuständigkeit für das Asylverfahren aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist auf Deutschland übergegangen sei. Die bei der Kammer anhängigen Verfahren wurden nach Eingang übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt. 6 Mit Bescheid vom 10. Juli 2013 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen und Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ebenfalls nicht vorliegen. Das Bundesamt forderte den Kläger zur Ausreise binnen einer Woche auf und drohte ihm die Abschiebung nach Georgien an. Zur Begründung führte die Behörde an: Aus dem Vorbringen des Klägers ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung; die behauptete Benachteiligung des Klägers in der Schule erreiche nicht die für eine politische Verfolgung notwendige Intensität. 7 Am 25. Juli 2013 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt: Er sei erheblich erkrankt; bei ihm sei eine schwere reaktive Depression festgestellt worden. Er befinde sich daher bereits seit Februar 2013 in kinder- und jugendpsychiatrischer Behandlung. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10. Juli 2013 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären internationalen Schutz festzustellen, hilfsweise nationale Abschiebungshindernisse festzustellen. 10 Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Kammer kann gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind. 16 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 17 Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage unterstellt das Gericht zu Gunsten des Klägers, dass der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes trotz des in der Klageschrift angekündigten, eingeschränkten Klageantrags nicht teilweise bestandskräftig geworden ist. Für eine solche Einschätzung lässt sich anführen, dass in jenem Klageantrag uneingeschränkt die Aufhebung des Ablehnungsbescheides begehrt wird. Sollte sich die Klage angesichts dieses umfassenden Aufhebungsbegehrens auch auf die Frage der Asylanerkennung bezogen haben, ist in der Stellung des die Asylanerkennung ausklammernden Klageantrags in der mündlichen Verhandlung eine teilweise Klagerücknahme zu sehen und das Verfahren insoweit (deklaratorisch) einzustellen. 18 Die Klage ist indessen unbegründet. Die Entscheidung des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); der Kläger hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG, auf Feststellung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylVfG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). 19 1. 20 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – einem Ausländer dann internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). 21 Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. 22 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -, und vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff. 23 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Klägers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 (81), OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 35 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen. 25 Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutz Suchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. 26 Vgl. zu alledem nur OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris, mit weiteren Nachweisen. 27 Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Falle des Klägers nicht vor. Das Gericht geht nicht davon aus, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG droht. 28 Zu erwägen wäre angesichts des Vortrags des Klägers allenfalls eine politische Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden bzw. zur Religionsgemeinschaft der Jesiden. Die von dem Kläger bei der Anhörung durch das Bundesamt behauptete Verspottung und Benachteiligung in der Schule erreicht jedoch unabhängig von der Frage, inwieweit sie überhaupt dem georgischen Staat zuzurechnen ist, bei Weitem nicht die oben beschriebene, für die Annahme einer politischen Verfolgung erforderliche Intensität. Da der Kläger im gerichtlichen Verfahren keine weiteren, gegen ihn gerichteten Maßnahmen in Georgien erwähnt hat, hielt das Gericht es nicht für geboten, ihn zu den Vorgängen in Georgien näher zu befragen, wobei es dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten selbstverständlich freigestanden hätte, den bisherigen Vortrag in der Verhandlung zu ergänzen. 29 Lässt sich eine Einzelverfolgung des Klägers aus Gründen der Religion somit nicht feststellen, käme allenfalls eine sog. „Gruppenverfolgung“ in Betracht. Die Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass dem Betroffenen in eigener Person eine für den Abschiebungsschutz relevante Verfolgung droht. Diese Gefahr eigener Verfolgung des Schutzsuchenden kann sich allerdings auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines relevanten Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Denkbar ist sowohl eine unmittelbare Anknüpfung an das die Verfolgung begründende Gruppenmerkmal als auch eine Verfolgung, der dieses Merkmal mittelbar zugrunde liegt. In beiden Fällen setzt die Annahme einer Gruppenverfolgung, wenn nicht Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm bestehen, eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Für deren Feststellung ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Güter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und –gebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen oder um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Die Verfolgung muss die Betroffenen dabei gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Dies ist nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahmen zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Ein Schutzanspruch wegen Gruppenverfolgung besteht schließlich nur dann, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, das heißt, wenn keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar ist. 30 Vgl. zu alledem BverwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237 ff., und Beschluss vom 2. Februar 2010 – 10 B 18.09 -, Juris; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 – 9 A .2561/1.A -, Juris. 31 Die Kammer ist im Einklang mit der – soweit ersichtlich – einhelligen Meinung in der Rechtsprechung der Auffassung, dass Jesiden in Georgien keiner Gruppenverfolgung nach den dargestellten Maßstäben unterworfen sind. 32 Ausführlich dazu die Urteile der Kammer vom 8. Juli 2011- 6a K 2281/10.A – und vom 30. August 2011 – 6a K 2822/10.A -, abrufbar bei juris und unter www.nrwe.de, mit weiteren Nachweisen. 33 2. 34 Dem Kläger ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylVfG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu gewähren. Bei der Prüfung, ob dem Kläger im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, gilt ebenfalls der oben dargelegte Prüfungsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. 35 Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Gefahr ergeben sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus den dem Gericht aktuell vorliegenden Erkenntnissen über die Situation in seinem Heimatland. 36 3. 37 Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG vermag das Gericht nicht festzustellen. In Betracht kommt vorliegend allenfalls das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 38 a) 39 Festzustellen ist zunächst, dass eine entsprechende Gefahr nicht etwa wegen der allgemeinen Versorgungslage in Georgien besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gefahren, denen die Bevölkerung eines Staates oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Kläger angehört, allgemein ausgesetzt ist, im Rahmen von Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden, der insoweit eine Sperrwirkung entfaltet. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermag eine solche allgemeine Gefahr nur zu begründen, wenn dem Betroffenen mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland zurückzukehren, weil er dort einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die (allgemeine) Gefahr muss dabei nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich hieraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahr muss dem Betroffenen – über den oben genannten, etwa bei § 60 Abs. 1 AufenthG anwendbaren Maßstab hinausgehend – mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen und sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Nur unter den vorgenannten Voraussetzungen gebieten es die Grundrechte, dem Betroffenen trotz des Fehlens einer bei allgemeinen Gefahren grundsätzlich gebotenen politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. 40 Vgl. zu alldem nur BverwG, Urteil vom 29. Juni 2010 – 10 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 458 ff., und OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2010 – 9 A 3642/06.A -, Juris. 41 Dass der Kläger im Falle seiner Abschiebung nach Georgien einer extremen Gefahrenlage in dem dargelegten Sinne ausgeliefert wäre, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen lässt sich insgesamt entnehmen, dass trotz der Folgen der Konflikte um die Regionen Südossetien und Abchasien mit Binnenflüchtlingsströmen etc. durch das Zusammenwirken des georgischen Staates mit internationalen und nationalen Hilfsorganisationen eine Grundversorgung mit Wohnraum, Nahrung und medizinischer Unterstützung gewährleistet ist. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Extremgefahr in dem oben beschriebenen Sinne vorliegt, dass der Kläger also bei einer Rückkehr nach Georgien alsbald mit hoher Wahrscheinlichkeit schwersten Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wäre. 42 b) 43 Auch mit Blick auf die vorgetragenen Erkrankungen des Klägers lassen sich die Voraussetzungen für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht feststellen. Eine (individuelle) Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kann allerdings auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Erforderlich aber auch ausreichend ist insoweit, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise zu verschlimmern droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. 44 Vgl. BverwG, Urteile vom 9. September 1997 – 9 C 48.96 -, BverwGE 105, 383 ff., und vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 -, BverwGE 127, 33 (36); Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11 u.a. -, juris. 45 Dies kann unter anderem auch dann der Fall sein, wenn in dem Abschiebezielstaat dringend erforderliche Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind. 46 Vgl. BverwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463. 47 Um ein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist allerdings eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich, die in der Regel durch ein ärztliches Attest zu untermauern ist. Zwar ist der Verwaltungsprozess grundsätzlich durch den in § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO statuierten Amtsermittlungsgrundsatz geprägt. Aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO und § 74 Abs. 2 AsylVfG ergibt sich jedoch die Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, was in besonderem Maße für Umstände gilt, die – wie eine Erkrankung – in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Insoweit muss von einem Kläger, der sich zur Begründung eines Abschiebungshindernisses auf eine Erkrankung beruft, ein Mindestmaß an substantiiertem, durch ein ärztliches Attest belegtem Vortrag erwartet werden. 48 Vgl. dazu nur VG München, Urteil vom 24. Februar 2012 – M 22 K 10.30780 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juli 2012 – 6a K 4667/10.A -, juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2012 – 13 A 2586/11.A -, juris; Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 10. Aufl. 2013, § 74 AsylVfG Rdnr. 25 ff. 49 Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht. Er hat lediglich ein kurzes Attest der F. Kliniken H. vom 25. Januar 2013 vorgelegt, in dem ihm pauschal eine „schwere reaktive Depression“ bescheinigt und die Vorstellung beim Kinder- und Jugendpsychiater angeraten wird, sowie ein kurzes Attest der Fachärztin T. vom 1. August 2013, in dem eine gemischte Angst- und depressive Störung diagnostiziert und eine teilstationäre Therapie angeregt wird. Weitere ärztliche Atteste und Stellungnahmen sind – trotz entsprechender Aufforderungen anlässlich der Terminsladungen des Gerichts vom 2. Juni 2014 und vom 23. Juli 2014 nicht vorgelegt worden. Damit ist für das Gericht nicht ansatzweise erkennbar, wie die in den genannten Attesten vorgeschlagene Behandlung verlaufen ist und wie sich der Gesundheitszustand des Klägers zu dem für die Entscheidung maßgeblichen heutigen Zeitpunkt darstellt. Der Kläger selbst und seine Mutter haben zudem in der mündlichen Verhandlung angegeben, der Kläger sei zuletzt im Jahre 2013 in ärztlicher Behandlung gewesen und nehme auch seit längerem keine Medikamente mehr. Nach alledem liegt ein hinreichender Vortrag des Klägers, auf dessen Grundlage sich ein Abschiebungshindernis feststellen ließe oder aus dem sich eine Pflicht des Gerichts zur weiteren Sachaufklärung ergäbe, nicht vor. 50 Nach den Erkenntnissen der Kammer sind im Übrigen die Möglichkeiten zur Behandlung von – auch psychischen – Erkrankungen in Georgien grundsätzlich vorhanden und die Behandlung einschließlich der notwendigen Medikation wird bei Bedürftigen in gewissem Umfang kostenlos gewährt. 51 Vgl. etwa die D-A-CH-Analysen „Georgien: Medizinische Versorgung – Behandlungsmöglichkeiten“ und „Das georgische Gesundheitswesen im Überblick – Struktur, Dienstleistungen und Zugang“, beide Juni 2011. 52 4. 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.