Beschluss
6a L 1251/14.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0905.6A.L1251.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 3732/14.A) wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. 3 Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. August 2014 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. 4 Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. 5 Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen. 6 Vgl. zu alldem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 ‑ 2 BvR 1429/98 -, Juris, vom 8. März 1995 - 2 BvR 2148/94 -, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 - 2 BvR 2709/93 -, DVBl. 1994, 921. 7 Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), der Asylberechtigung (Ziffer 2 des Bescheides), des subsidiären internationalen Schutzes (Ziffer 3 des Bescheides) und der nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (Ziffer 4 des Bescheides) nicht zu beanstanden. Dass eine Anerkennung der Antragsteller als Asylberechtigter bereits wegen der Einreise über einen sicheren Drittstaat ausscheidet, liegt auf der Hand. 8 Die Antragsteller haben auch keine ihnen drohende politische Verfolgung glaubhaft gemacht, so dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ebenfalls ausscheidet. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Die Verfolgung muss zudem von einem der in § 3c AsylVfG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder zum Teil beherrschenden Parteien und Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist. 9 Die Antragsteller haben eine politische Verfolgung in dem genannten Sinne nicht glaubhaft gemacht. Die Angaben der Antragsteller im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt sind nicht substantiiert, sondern sehr oberflächlich und vage und enthalten in den wesentlichen Punkten zudem Brüche und Widersprüche. Insbesondere hinsichtlich des angeblichen Verhaftungsdatums des Antragstellers zu 1. und der daraufhin angeblich von der Polizei gesetzten Zahlungsfrist, insbesondere im Hinblick auf das Ausreisedatum, also dem angeblich ausreisursächlichen Geschehen, lassen sich die Angaben der Antragstellerin und des Antragstellers bei ihren jeweiligen Anhörungen nicht in Einklang bringen. Die Kammer nimmt insoweit 10 zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 15. August 2014 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG), denen die Antragsteller im Übrigen in ihrer Antrags- und Klagebegründung nicht entgegen getreten sind. 11 Zudem erscheint fraglich, ob die von ihnen befürchteten Maßnahmen des aserbaidschanischen Staates überhaupt eine politische Verfolgung darstellen würden. Hinsichtlich der von den Antragstellern geschilderten Maßnahmen der aserbaidschanischen Polizei gegen den Antragsteller zu 1. ist bereits nicht erkennbar, dass sie an ein asylerhebliches Merkmal anknüpfen, also an Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Überzeugung (§ 60 Abs. 1 AufenthG). In erster Linie knüpfen die behauptete Mitnahme des Antragstellers zu 1. und die angeblich folgende Gelderpressung der örtlichen Polizei an Massenauseinandersetzungen in einem Handelszentrum an, bei dem es zu zahlreichen Festnahmen bzw. Mitnahmen gekommen sein soll. Dass eine politische Verfolgung vorliegt, lässt sich dem Vortrag der Antragsteller nicht ansatzweise entnehmen. Im Übrigen stellt sich die Frage, ob einem exzessiven Vorgehen der örtlichen Polizei nicht durch einen Wohnortwechsel begegnet werden könnte. 12 Umstände, aufgrund derer die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG in Betracht käme, sind dem zufolge ebenfalls nicht festzustellen. 13 Auch die Feststellung schließlich, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Aserbaidschan nicht vorliegen, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Nach dem allenfalls in Betracht zu ziehenden § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Annahme eines entsprechenden Abschiebungsverbotes setzt grundsätzlich das Bestehen einer individuellen Gefahr voraus. Beruft der betreffende Ausländer sich hingegen auf eine allgemeine Gefahr in dem betreffenden Zielstaat, so kann ein Abschiebungshindernis nur angenommen werden, wenn der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in das Heimatland in eine lebensgefährliche Situation geriete. 14 Vgl. Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 9. Aufl. 2011, § 60 AufenthG Rdnr. 54. 15 Eine entsprechende – individuelle oder allgemeine – Gefahr lässt sich vorliegend nicht feststellen. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.