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Urteil

7 K 2160/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2014:0903.7K2160.11.00
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 11. April 2011 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 11. April 2011 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen ihre Exmatrikulation durch die Beklagte. Die Klägerin war zum Zeitpunkt ihrer Exmatrikulation im 16. Hochschulsemester bei der Beklagten im Fachbereich Wirtschaft mit dem angestrebten Abschluss einer Diplom-Kauffrau (FH) eingeschrieben. Die Beklagte ist eine privatrechtlich organisierte gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Nachdem die Klägerin im Januar 2011 die Klausur im Fach Betriebswirtschaftslehre II im ersten Wiederholungsversuch nicht bestanden hatte, erhielt sie unter dem 28. Februar 2011 ein Schreiben der Beklagten mit der Überschrift „Exmatrikulationsbescheinigung“. Darin heißt es: „Die Exmatrikulation erfolgte zum 28.02.2011 wegen Beendigung des Studiums ohne Prüfung, da keine mehr möglich.“ Dem Schreiben war am Ende eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, nach der gegen „diesen Bescheid […] innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch“ beim Prüfungsausschuss der Beklagten erhoben werden könne. Am 4. April 2011 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Exmatrikulation ein und bat um einen Termin für eine mündliche Ergänzungsprüfung im Fach Betriebswirtschaftslehre II. Mit Schreiben vom 11. April 2011 (versehentlich datiert auf den 11. April 2010), zugestellt am 27. April 2011, teilte die Beklagte der Klägerin mit, der Widerspruch sei vom Prüfungsausschuss zurückgewiesen worden. Die Voraussetzungen einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach der für sie gültigen Prüfungsordnung lägen nicht vor. Damit könne der Studiengang nicht mehr erfolgreich abgeschlossen werden, was zwingend die Exmatrikulation zur Folge habe. Zudem laufe der von ihr belegte Studiengang aus. Auch diesem Schreiben war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, die auf die Möglichkeit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hinwies. Die Klägerin hat am 24. Mai 2011 Klage erhoben und am 29. Juli 2011 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin ursprünglich die Aufhebung des Exmatrikulationsbescheids sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung einer nachträglichen mündlichen Ergänzungsprüfung für das Fach Betriebswirtschaftslehre II. Das Gericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 17. März 2014 abgelehnt. Daraufhin hat die Klägerin Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – OVG NRW – erhoben. Das OVG NRW hat das Verfahren hinsichtlich des Begehrens, die Exmatrikulation aufzuheben, abgetrennt und insoweit der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt. Hinsichtlich des verbleibenden Klagebegehrens, die Beklagte zur Durchführung einer mündlichen Ergänzungsprüfung zu verpflichten, hat die Klägerin ihre Beschwerde zurückgenommen. Die Kammer hat den Rechtstreit hinsichtlich dieses letzteren Teils durch Beschluss vom 29. Juli 2014 abgetrennt und durch Beschluss vom 31. Juli 2014 an das Amtsgericht Essen verwiesen (Az. 7 K 3374/14). Mit ihrer verbliebenen Klage wendet sich die Klägerin nunmehr nur noch gegen den Exmatrikulationsbescheid der Beklagten. Zur Begründung trägt sie vor, die Beklagte als privatrechtlich organisierte Hochschule dürfe sie nicht durch Verwaltungsakt exmatrikulieren. Außerdem sei die Beklagte verpflichtet, ihr einen ordnungsgemäßen Abschluss ihres Studiums zu ermöglichen. Dies gelte unabhängig davon, dass die Beklagte den Studiengang inzwischen eingestellt habe. Die Prüfungsordnung sehe die Möglichkeit einer zweiten Wiederholungsprüfung vor. Diese sei auch anderen Studenten bereits eingeräumt worden. Sie habe einen Anspruch darauf, ihr Studium ordnungsgemäß an der Hochschule zu beenden, an der sie sich eingeschrieben habe. Durch die Aufnahme in den Diplomstudiengang sei ein dahingehender Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten über die Exmatrikulation vom 28. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, die Beendigung des Studienverhältnisses erfolge durch Exmatrikulation in Form eines Verwaltungsaktes. Dies ergebe sich daraus, dass auch der Rechtstreit über das „Ob“ des Zugangs zu einer Privathochschule öffentlich-rechtlicher Natur sein. Die Beklagte hat den von der Klägerin belegten Diplom-Studiengang inzwischen eingestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1 und 2). Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Er ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht-verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn sie nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist, weil die streitentscheidenden Normen dem öffentlichen Recht entstammen. Die Beteiligten streiten in erster Linie um die Frage, ob die Beklagte die Exmatrikulation der Klägerin einseitig hoheitlich regeln konnte. Eine solche Befugnis der Beklagten kann sich nur aus einer Norm des öffentlichen Rechts ergeben. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Klägerin wendet sich gegen einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen – VwVfG NRW –. Ein solcher liegt vor, wenn eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts eine hoheitliche Regelung trifft, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Maßgeblich ist, dass die angegriffene Maßnahme angesichts der Regelungsfunktion, die dem Verwaltungsakt zukommt, ihren Charakter als hoheitlich verbindliche Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts hinreichend klar erkennen lässt. Dafür kommt es nicht auf den inneren, sondern auf den erklärten Willen, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte, an. Unklarheiten müssen hierbei zu Lasten der Verwaltung gehen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht – BVerwG –, Urteil vom 12. Januar 1973 – VII C 3.71 –, BVerwGE 41, 305 (306). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Verwaltungsakts sind das Beifügen einer Rechtsmittelbelehrung sowie die Berufung auf hoheitliche Befugnisse. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1968 – VI C 113.67 –, BVerwGE 29, 310 (312); Urteil vom 26. Juni 1987 – 8 C 21.86 –, BVerwGE 78, 3 (4). Dagegen kommt es für die Frage, ob ein Verwaltungsakt vorliegt, nicht darauf an, ob er – wie hier von der Klägerin vorgetragen – ohne Ermächtigungsgrundlage erlassen wurde. Die angegriffenen Schreiben der Beklagten sind aus der Sicht eines verständigen Adressaten (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch) in der Position der Klägerin so zu verstehen, dass die Beklagte sich als Behörde auf eine öffentlich-rechtliche Befugnis zum Erlass einer einseitigen hoheitlichen Regelung beruft. Sowohl die „Exmatrikulationsbescheinigung“ vom 28. Februar 2011 als auch das Schreiben „Ihr Widerspruch gegen die Exmatrikulation im Diplom-Studiengang Wirtschaft“ vom 11. April 2011 enthalten Rechtsbehelfsbelehrungen, die aus Sicht eines objektiven Empfängers auf die Einordnung als Verwaltungsakte schließen lassen. Dies wird durch die Nutzung weiterer Formulierungen, die typischerweise im Zusammenhang mit Verwaltungsakten genutzt werden („Widerspruch … wurde vom Prüfungsausschuss zurückgewiesen), unterstützt. Die Klage ist begründet. Die angegriffene Exmatrikulation vom 28. Februar 2011 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 11. April 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Exmatrikulation in der Form des Verwaltungsakts gemäß § 35 Satz 1 VwVfG NRW ist rechtswidrig, da die Beklagte nicht befugt ist, Studenten in dieser einseitig-hoheitlichen Rechtsform zu exmatrikulieren. Die Beklagte als privatrechtlich organisierte Hochschule kann nur insoweit als Behörde einseitig und hoheitlich durch Verwaltungsakt handeln, als sie Beliehene ist. Im Übrigen ist das Rechtsverhältnis zwischen einer privat organisierten Hochschule und ihren Studenten grundsätzlich durch die zwischen ihnen geschlossenen Studienverträge geprägt und damit dem bürgerlichen Recht zuzuordnen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 14 E 401/13 –, juris. Es gibt keine Rechtsnorm, welche die Beklagte hinsichtlich der Exmatrikulation von Studenten beleiht und sie dadurch zu öffentlich-rechtlichem bzw. hoheitlichem Handeln ermächtigt. Insbesondere folgt eine Befugnis der Beklagten zum hoheitlichen Handeln nicht aus §§ 73 Abs. 2, 51 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen – HG NRW –. § 51 HG NRW ist auf die Beklagte als privatrechtlich organisierte, staatlich anerkannte Hochschule nicht anwendbar. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 HG NRW gilt das Gesetz für staatlich anerkannte Hochschulen nach Maßgabe seines neunten Abschnitts. Dort regelt § 73 Abs. 2 HG NRW, dass die staatlich anerkannten Hochschulen nach Maßgabe der Anerkennung das Recht haben, Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und Habilitationen durchzuführen und ordnet die entsprechende Geltung der §§ 41 (außerplanmäßige Professoren) und 66 bis 68 (Regelungen zu Graden und Zeugnissen) an. Nur in diesem Bereich kann die Beklagte als Beliehene hoheitlich handeln. Auf § 51 HG NRW, der die Voraussetzungen und Folgen einer Exmatrikulation regelt, verweist § 73 Abs. 2 HG NRW nicht. Dies war auch schon im ursprünglichen Gesetz über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen von 1978 so geregelt. Über die genannten beschränkten Befugnisse insbesondere zur Abnahme von Hochschulprüfungen hinaus beeinflusst die Beleihung die Frage des Zustandekommens eines Ausbildungsverhältnisses nicht, vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. August 2012 ‑ 4 L 971/12 ‑, zum Studiengangwechsel an einer nichtstaatlichen Hochschule; VG Berlin, Beschluss vom 13. Juli 2009 – 3 L 282.09 –, juris, zur Aufnahme an einer nichtstaatlichen Hochschule; BayVGH, Beschluss vom 7. April 1992 – 7 CE 92.10001 –, juris, zur Zulassung an einer nichtstaatlichen, kirchlichen Hochschule über die bestehende Kapazität hinaus; Görisch in: Lenze/Epping, HG NRW, Stand: Juni 2009, § 73 Rdnr. 13 f. Auch eine analoge Anwendung des § 51 HG NRW ist nicht geboten. Zum einen ist bereits die dafür erforderliche Regelungslücke zweifelhaft, da vieles dafür spricht, dass der Gesetzgeber die öffentlich-rechtlichen Befugnisse der staatlich anerkannten Hochschulen bewusst schmal gehalten hat. Zum anderen fehlt es jedenfalls an einer vergleichbaren Interessenlage. Hintergrund der Beleihung in § 73 Abs. 2 HG NRW ist, dass die an einer privatrechtlich organisierten und staatlich anerkannten Hochschule abgelegten Prüfungen denen einer staatlichen Hochschule im Hinblick auf den späteren Abschluss gleichwertig sein sollen. Um dies zu sichern, müssen sich beide Arten von Prüfungen nach denselben öffentlich-rechtlichen Vorschriften richten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 14 E 401/13 –, juris, unter Verweis auf Landtagsdrucksache 8/3880, S. 210. Dieser eng umgrenzte Zweck erfordert es nicht, auch die weiteren – mittelbaren – Folgen der Abnahme von Prüfungen, darunter die Exmatrikulation bei endgültigem Nichtbestehen einer Prüfung, dem öffentlichen Recht zu unterstellen. Vgl. Görisch in: Lenze/Epping, HG NRW, Stand: Juni 2009, § 73 Rdnr. 14. Eine Befugnis der Beklagten zur Exmatrikulation durch Verwaltungsakt ergibt sich auch nicht aus dem Gedanken, dass sich die Beendigung des Studienverhältnisses als die Rechtsnatur teilender „actus contrarius“ zur öffentlich-rechtlichen Begründung des Studienverhältnisses darstellt. Der Beginn und die Beendigung der Studienverhältnisse zwischen einer privatrechtlich organisierten Hochschule und ihren Studenten sind gleichermaßen dem Zivilrecht zuzuordnen. Es handelt sich um den Abschluss bzw. um die Beendigung privatrechtlicher Verträge. Dagegen spricht nicht, dass der Student im Falle einer Exmatrikulation durch das öffentliche Recht möglicherweise umfassender oder besser geschützt wäre (zum Beispiel durch die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO). Durch den Besuch einer privatrechtlich organisierten Hochschule begibt sich der Student auf den „Boden des Privatrechts“. Damit fehlt zwar einerseits der Schutz des öffentlichen Rechts. Andererseits kann der Student in den Genuss von Vorteilen kommen, die ihm an staatlichen Hochschulen nicht oder nicht im gleichen Umfang zur Verfügung stünden (z.B. die Möglichkeit, das Studium zeitlich flexibel neben dem Beruf zu absolvieren oder das Angebot bestimmter, stark spezialisierter Fächer). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin zitierten Beschluss des OVG NRW vom 1. Juli 1982 – 13 B 443/82 –. Soweit das OVG dort davon ausging, „die Zulassung zu einem Studium mit dem Ziel der Verleihung öffentlich-rechtlicher Rechtspositionen“ in Form von Hochschulgraden teile „als notwendige Voraussetzung für die zukünftige Rechtsposition mit dieser die gleiche Rechtsnatur“, ist dem nicht zu folgen. Zum einen betraf der Beschluss den besonderen Fall einer kirchlichen Hochschule. Zum anderen ist es aus den dargestellten Gründen wie vom Gesetzgeber beabsichtigt ausreichend, den beschränkten Bereich der Abnahme von Prüfungen dem öffentlichen Recht zu unterstellen. Die Kostenregelung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.