OffeneUrteileSuche
Urteil

6a K 4107/11.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0815.6A.K4107.11A.00
12Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der nach Aktenlage am 1. Februar 1995, nach eigenen Angaben am 1. November 1995 in Armenien geborene Kläger ist armenischer Staatsangehöriger jesidischer Glaubenszugehörigkeit. Der Kläger reiste mit seinen Eltern, den Klägern des Verfahrens 6a K 4108/11.A, in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 10. März 2011 einen Asylantrag. 3 Bei der am 11. März 2011 durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) gab der Kläger zur Begründung seines Antrags im Wesentlichen an, am 25./ 26. Februar seien drei oder vier Personen zu ihnen nach Hause gekommen. Sie seien wegen seines Vaters gekommen und hätten ihn aufgefordert, an einer Demonstration teilzunehmen. Sein Vater habe im Jahr zuvor bereits an einer Demonstration teilgenommen und sei deshalb verhaftet und für 20 Tage festgehalten und während dieser Zeit gefoltert und geschlagen worden. Er habe daher nicht erneut an einer Demonstration teilnehmen wollen. Die Leute hätten seinen Vater bedroht, dass sie auch ihn, den Kläger, umbringen würden. Deshalb hätten sie ihn wahrscheinlich geschlagen. Infolge der Schläge sei er ohnmächtig geworden, habe deswegen aber nicht behandelt werden müssen. Zu seinen Nachbarn seien sie nicht gegangen. Warum sie zu ihnen gekommen seien, wisse er nicht. Mit den Nachbarn hätten sie wegen ihrer Religion keine Schwierigkeiten gehabt. Am 27. Februar 2011 sei er mit seinen Eltern in einem Autobus losgefahren und nach fünf oder sechs Tagen in der Bundesrepublik Deutschland angekommen. Er habe Angst davor, dass die Leute, die im Februar bei ihnen vorgesprochen hätten, wieder kämen und ihn und seinen Vater umbringen würden. 4 Mit Bescheid vom 15. September 2011 (5472926-422) lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Ziffer 1.) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2.) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 3.). Es forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Armenien auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Ziffer 4.). Der Bescheid wurde am 17. September 2011 zugestellt. 5 Der Kläger hat am 28. September 2011 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er über sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren hinaus auf die Klagebegründung seiner Eltern in dem Verfahren 6a K 4108/11.A Bezug nimmt. Diese haben vorgetragen, die erlittenen Maßnahmen knüpften zumindest auch an ihre Religions- und Volkszugehörigkeit an. Der armenische Staat unternehme nichts gegen die Übergriffe der Polizei. Eine inländische Fluchtalternative bestehe nicht. Zudem werde ihnen zu Unrecht vorgeworfen, zu wenig über ihren Glauben zu wissen. Es bleibe unberücksichtigt, dass viele Jesiden teilweise jahrzehntelang keine religiöse Unterweisung erhalten hätten und ein offenes Ausüben ihrer Religion gravierende Folgen gehabt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf das in der Gerichtsakte befindliche über die mündliche Verhandlung gefertigte Protokoll Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger Gelegenheit gehabt, sein Asylbegehren weiter zu begründen; das Gericht hat ihn zu seinem Asylbegehren ausführlich befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf das in der Gerichtsakte befindliche über die mündliche Verhandlung gefertigte Protokoll Bezug genommen. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. September 2011 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 8 hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ziffern 3. und 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. September 2011 zu verpflichten, ihm subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, 9 hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 3. – soweit diese nationale Abschiebungsverbote betrifft – und Ziffer 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. September 2011 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Armeniens besteht. 10 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie nimmt zur Begründung Bezug auf die angefochtene Entscheidung. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte 6a K 4107/11.A und der Gerichtsakte 6a K 4108/11.A des Verfahrens der Eltern des Klägers sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Az. 5472926-422 betreffend den Kläger, Az. 5472918-422 betreffend seine Eltern) Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 25. Juni 2014 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 16 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 15. September 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. 17 Der Kläger hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG, auf Feststellung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylVfG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit zunächst Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid des Bundesamtes vom 15. September 2011, denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Darüber hinaus wird ausgeführt: 18 Die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter kommt bereits wegen der Einreise über einen sicheren Drittstaat nicht in Betracht (Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG). 19 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – einem Ausländer dann internationaler Schutz im 20 Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2 lit. a)) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2 lit. b)). 21 Als Verfolgung im Sinnes des § 3 Absatz 1 gelten nach § 3a Abs. 1 AsylVfG Handlungen, die (Nr. 1) auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder (Nr. 2) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylVfG können als Verfolgung unter anderem gelten (Nr. 1) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, (Nr. 2) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, (Nr. 3) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, (Nr. 4) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, (Nr. 5) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 fallen, (Nr. 6) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. 22 Ausgehen kann die Verfolgung nach § 3c AsylVfG (Nr. 1) von dem Staat, (Nr. 2) von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (Nr. 3) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht 23 Schutz vor Verfolgung kann gemäß § 3d AsylVfG nur geboten werden (Nr. 1) vom Staat oder (Nr. 2) von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten. Der Schutz muss nach § 3d Abs. 2 AsylVfG wirksam sein und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. 24 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nach § 3e AsylVfG bei internem Schutz ausgeschlossen, wenn der Ausländer (Nr. 1) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und (Nr. 2) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. 25 Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylVfG zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 (in Verbindung mit § 3b AsylVfG) genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verbindung bestehen. 26 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Klägers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, www.nrwe.de. 28 Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutz Suchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. 29 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A – und vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, jeweils www.nrwe.de. 30 Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337, S. 9-26) – sog. Qualifikationsrichtlinie – privilegiert dabei den von ihm erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. 31 Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 7. September 2010 – 10 C 11.09 –, vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – und vom 1. Juni 2011 – 10 C 10.10 u. 10 C 25.10 –; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –; OVG Saarland, Urteil vom 16. September 2011 – 3 A 352/09 –; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Oktober 2011 – 4 LB 5/11 –. 32 Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Kläger im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylVfG zu. Offenbleiben kann insoweit, ob hier eine Verfolgung wegen der von dem Kläger und seinen Eltern geltend gemachten Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Jesiden oder – anknüpfend an den geschilderten Zusammenhang mit politischen Demonstrationen in F. – wegen einer politischen Überzeugung im Raume steht. Der Kläger hat die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft 33 nicht im oben dargelegten Sinne glaubhaft gemacht. Insgesamt hat er nicht nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen er bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine Verfolgung befürchtet. 34 Ausschlaggebend für die Überzeugung des Gerichts von der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers ist der Vortrag des Klägers und seiner Eltern, der Kläger des Verfahrens 6a K 4108/11.A, im Zusammenhang mit dem Vorfall, der im Februar 2011 stattgefunden haben soll, bei dem der Kläger und seine Eltern nach eigenen Angaben anwesend waren und bei dem einige Männer die Familienwohnung betreten und den Kläger und seine Eltern geschlagen haben sollen. Dieses Ereignis soll für die Ausreise des Klägers und seiner Eltern aus ihrem Heimatland maßgeblich gewesen sein. Hierbei handelt es sich bereits deswegen um das Kerngeschehen des Klägervortrags, weil es für den Kläger und seine Mutter, die Klägerin zu 2. des Verfahrens 6a K 4108/11.A, nach deren Schilderung das einzige bzw. eines von höchstens zwei Ereignissen gewesen ist, bei welchem sie vor ihrer Ausreise als Familie mit Gewalt konfrontiert gewesen sein sollen. Zudem hat der Vater des Klägers, der Kläger zu 1. des Verfahrens 6a K 4108/11.A, bei seiner Anhörung beim Bundesamt dieses Erlebnis von sich aus als für die Ausreise ausschlaggebend genannt. Die Angaben des Klägers und seiner Eltern weisen erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten auf. Im Vergleich zu den Angaben bei ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt hat sich die Anzahl der Erlebnisse, die sie zur Begründung ihres Begehrens in der mündlichen Verhandlung angeführt haben, erhöht. Insgesamt sind bei der persönlichen Anhörung des Klägers und seiner Eltern beim Bundesamt jeweils zwei Ereignisse besonders erwähnt worden – die Verhaftung des Vaters des Klägers nach der Demonstration am 1. März 2010 und die Schlägerei in der Familienwohnung am 25./ 26. Februar 2011. In der mündlichen Verhandlung hat sich der Vortrag der Kläger gesteigert – der Vater des Klägers hat nun von zwei Verhaftungen, von einem Vorfall in der Familienwohnung und von zwei Aufforderungen zur Teilnahme an einer Demonstration berichtet. Die Mutter des Klägers hat trotz ihres Hinweises auf Erinnerungsschwierigkeiten in der mündlichen Verhandlung daran festgehalten, dass es zwei Ereignisse gab, bei denen sie jeweils geschlagen worden und ohnmächtig geworden sei. Der Kläger selbst hat angegeben, es habe ein oder zwei solcher Vorfälle gegeben. 35 Diese Diskrepanzen sind angesichts der bereits aufgezeigten Bedeutung des Ereignisses nicht allein durch etwaige – von den Klägern erstmals in der mündlichen Verhandlung angesprochene – Verständigungsschwierigkeiten mit dem bei der Anhörung anwesenden Dolmetscher oder durch den seit den Geschehnissen vergangenen Zeitraum plausibel zu erklären. Im Einzelnen wird im Hinblick auf das Kerngeschehen – Schlägerei in der Familienwohnung – beispielhaft aufgeführt: 36 Die Angaben des Vaters des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung und in der mündlichen Verhandlung widersprechen sich nicht nur in zeitlicher und in örtlicher Hinsicht, sondern unterscheiden sich auch in wesentlichen Details. So hat er in seiner Anhörung beim Bundesamt angegeben, am Abend des 25./ 26. Februar 2011 seien vier Personen zu ihnen nach Hause gekommen; sie hätten sie zur Teilnahme an einer Demonstration aufgefordert; er habe sich geweigert und sie hätten ihn, seine Frau und seinen Sohn geschlagen; seine Frau sei dabei ohnmächtig geworden. Demgegenüber hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, dieser Vorfall habe sich bereits am 2. oder am 3. Februar 2011 zugetragen. Dabei seien nur drei Personen in seiner Wohnung gewesen. Im Gegensatz zu den bei seiner Anhörung beim Bundesamt gemachten Angaben hat er nun vorgetragen, sie hätten – wie bereits zwei Tage zuvor – Geld von ihm verlangt und ihn gefragt, warum er der Polizei gesagt habe, er sei zwangsweise zur Demonstration gebracht worden. Er habe gesagt, er habe kein Geld, er könne ihnen kein Geld geben, sie sollten seine Frau und seinen Sohn in Ruhe lassen. Sie hätten ihn geschlagen; er sei hingefallen. Dann hätten sie seine Frau und seinen Sohn geschlagen. Noch einmal aufgefordert worden, an einer Demonstration teilzunehmen, sei er ebenfalls im Februar 2011. Dies sei aber auf einem Markt in F1. gewesen. Da habe er gesagt, er werde kommen, sei dann aber geflohen. Nach Hause seien sie nicht gekommen. Ungeachtet des Umstandes, dass danach nunmehr von mindestens zwei Zusammentreffen mit den Männern die Rede gewesen ist, sollen die Aufforderung(en) zur Teilnahme an einer Demonstration im Jahr 2011 und die Schlägerei in seiner Wohnung auch an unterschiedlichen Tagen und an unterschiedlichen Orten stattgefunden haben. 37 Der Vater des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung weiter angegeben, er habe Anfang Februar 2011 den Entschluss gefasst, das Land zu verlassen, und am 24. Februar 2011 das erste Gespräch mit seinem Fluchthelfer geführt, in dem sie sich unter anderem auf den Preis für die Flucht geeinigt hätten. Der Fluchthelfer habe sich zudem um den Verkauf des Eigentums des Klägers – Haus bzw. Wohnung, Auto und Tiere – gekümmert und diesen telefonisch organisiert. Am 26. Februar 2011 hätten die Leute alles gekauft. Dies widerspricht seiner Darstellung bei der Anhörung beim Bundesamt. Insbesondere sind die bereits am 24. Februar 2011 eingeleiteten Maßnahmen des Fluchthelfers zur Auflösung des Hausstandes der Familie des Klägers mit der Darstellung in der Anhörung, dass die Schlägerei am 25./ 26. Februar 2011 überhaupt erst den Ausschlag für die Ausreise gegeben habe, nicht in Einklang zu bringen. Gerade weil es sich nach der Darstellung des Vaters des Klägers um das für die Ausreise der Kläger ausschlaggebende Ereignis gehandelt haben soll, sind die Unterschiede beider Darstellungen des Vaters des Klägers auch in Anbetracht des Umstandes, dass seit diesem Zeitpunkt nunmehr mehr als dreieinhalb Jahre vergangen sind, nicht zu erklären, zumal es einen wesentlichen Unterschied macht, ob man seine Flucht innerhalb von zwei Tagen vorzubereiten hat oder hierfür drei Wochen Zeit hat. Vor diesem Hintergrund vermag die vom Vater des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Erklärung, vielleicht habe er angesichts des Zeitablaufs Einiges vergessen, nicht zu überzeugen. 38 Widersprüche bestehen zudem zwischen den Angaben des Vaters des Klägers und den Angaben der Mutter des Klägers sowie zu denen des Klägers selbst. 39 Die Mutter des Klägers hat – zunächst ebenso wie der Vater des Klägers – in der Anhörung bei dem Bundesamt angegeben, am 25./ 26. Februar 2011 seien vier Männer aus der Stadt gekommen und hätten ihren Mann aufgefordert, an einer Demonstration teilzunehmen; sie hätten erst ihren Mann, dann auch sie und ihren Sohn geschlagen. Im Gegensatz zum Vater des Klägers hat sie bei ihrer Anhörung angegeben, ihr Sohn sei ohnmächtig geworden. In der mündlichen Verhandlung hat sie zunächst berichtet, sie seien bereits am 1. März 2010 abends zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Sohn geschlagen. Als sie habe dazwischen gehen wollen, sei sie auch geschlagen worden und dann sei sie – nicht ihr Sohn – ohnmächtig geworden. Dieser sei jedenfalls nicht ohnmächtig geworden, solange sie bei Bewusstsein gewesen sei. Später hat sie auf Nachfrage angegeben, sich an das genaue Datum nicht mehr zu erinnern, sie seien im März 2011 gekommen und auch 2010. Im März 2010 sei sie ohnmächtig geworden, an welchem Tag wisse sie nicht. Wiederum später in der mündlichen Verhandlung hat sie angegeben, sie sei zweimal ohnmächtig geworden, bei einem Mal – dies sei im März 2010 gewesen – erinnere sie sich an nichts mehr. Wieder später hat sie angegeben, sie erinnere sich nicht mehr genau. Angesichts der oben aufgezeigten Bedeutung dieses Ereignisses ist indes nicht nachvollziehbar, dass sich die Klägerin nicht einmal daran erinnert, ob sich dieser Vorfall kurz vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland oder bereits im Jahr 2010 ereignet hat. Es ist ohne weiteres zu erwarten und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich eine Mutter auch Jahre nach einem solchen Vorfall noch daran zu erinnern vermag, ob nun sie selbst oder aber ihr Sohn aufgrund von Schlägen unbekannter Männer in der eigenen Wohnung ohnmächtig geworden ist und wann dies ungefähr – wenn auch vielleicht nicht auf den Tag genau – geschehen ist. Weiter hat die Mutter des Klägers angegeben, der Verkauf ihres Hauses, des Autos und der Tiere habe – so glaube sie – etwa eine Woche vor ihrer Ausreise aus Armenien am 26. oder am 27. Februar 2011 stattgefunden. Bis zur Ausreise hätten sie weiter in ihrem Haus gewohnt. Dies widerspricht wiederum den Angaben des Vaters des Klägers, wonach der Verkauf erst später, nämlich am Tag vor der Ausreise stattgefunden haben soll. 40 Der Kläger selbst wiederum hat in seiner Anhörung beim Bundesamt angegeben, am 25./ 26. Februar 2011 seien drei oder vier Personen zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seinen Vater aufgefordert, an einer Demonstration teilzunehmen. Die Leute hätten seinem Vater gedroht, dass sie auch ihn, seinen Sohn, umbringen würden. Wahrscheinlich hätten sie deshalb auch ihn geschlagen. Wie seine Mutter bei ihrer Anhörung – und im Gegensatz zu den Angaben seines Vaters bei seiner Anhörung – hat er weiter angegeben, er selbst sei ohnmächtig geworden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zunächst angegeben, sich an einen solchen Vorfall nicht mehr erinnern zu können. Auf den Vorhalt, dass er zwei Tage später sein Heimatland verlassen habe, hat er jedoch angegeben, man sei zu ihnen nach Hause gekommen, habe sie geschlagen und seine Mutter sei ohnmächtig geworden. Mit seiner Angabe bei seiner persönlichen Anhörung konfrontiert, er selbst sei ohnmächtig geworden, hat er geantwortet, der Dolmetscher habe sie damals nicht verstanden. Ungeachtet des Widerspruchs im Hinblick auf die Frage, ob der Kläger des vorliegenden Verfahrens oder seine Mutter ohnmächtig geworden ist, sind die Angaben des Klägers bereits deswegen nicht plausibel, weil es sich bei dem Eindringen fremder Männer in die Familienwohnung und die von diesen ausgehenden Schläge um einen massiven Eingriff im Leben eines jungen Mannes handelt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich ein junger, fast erwachsener Mann nicht mehr daran erinnern können soll, dass er selbst in der vorgenannten Situation aufgrund von Schlägen ohnmächtig geworden ist oder dass er nicht verhindern konnte, dass seine Mutter ohnmächtig wurde. 41 Wann sich der Vorfall in der Wohnung der Familie des Klägers ereignet hat und mit welcher Motivation die Männer die Familienwohnung aufgesucht haben, kann den Angaben des Klägers und seiner Eltern nach alledem nicht klar entnommen werden. Unklar bleibt weiter, wer wann und wie häufig ohnmächtig geworden ist, vor allen Dingen, wer an dem Tag ohnmächtig geworden ist, an dem sich die Schlägerei in der Wohnung der Familie ereignete, die ausschlaggebend für ihre Ausreise aus Armenien gewesen sein soll. Dass es – entsprechend den Angaben der Mutter des Klägers – tatsächlich zwei derartige Vorfälle gegeben haben sollte, erscheint dem Gericht indes mehr als fraglich. Zum einen wäre zu erwarten gewesen, dass der Vater des Klägers oder jedenfalls der Kläger selbst bei ihrer Anhörung einen zweiten Vorfall zumindest erwähnt hätten. Zum anderen ist nicht zu erklären, aus welchen Gründen die Mutter des Klägers diesen weiteren Vorfall nicht bereits in ihrer Anhörung beim Bundesamt erwähnt hat. Jedenfalls stellt sich das Kerngeschehen in den Angaben des Klägers und seiner Eltern uneinheitlich dar. Die schlüssige Schilderung eines Verfolgungsgeschehens liegt hierin nicht. 42 Die Angaben des Vaters des Klägers sind darüber hinaus in etlichen weiteren Punkten unschlüssig oder widersprüchlich: Während er bei seiner Anhörung berichtet hat, es sei durchweg die Polizei aus seinem Bezirk gewesen, die bereits vor der Demonstration im Jahr 2010 Geld von ihm verlangt, ihn im Jahr 2010 bei der Demonstration verhaftet und ihn nach seiner Freilassung immer geschlagen und misshandelt habe, wenn sie auf ihn getroffen sei, hat er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angegeben, mit der Polizei keine Schwierigkeiten gehabt zu haben, sondern mit drei Kriminellen, die er der Mafia zugerechnet hat. Die Polizisten, die ihn bei der Demonstration verhaftet hätten, habe er nicht gekannt. 43 Weiter hat der Vater des Klägers bei seiner Anhörung bei dem Bundesamt angegeben, er sei nach seiner Verhaftung auf einer Demonstration am 1. März 2010 drei Wochen lang festgehalten worden. Im Gegensatz dazu hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, er sei lediglich drei Tage lang – bis zum 3. März 2010 – festgehalten worden. Diese Diskrepanz lässt sich nicht ohne weiteres damit erklären, dass es – wie der Kläger und seine Eltern erstmals in der mündlichen Verhandlung angegeben haben – Verständigungsprobleme mit dem bei der Anhörung anwesenden Dolmetscher gegeben habe. Ausweislich der Niederschrift über die persönliche Anhörung des Vaters des Klägers hat dieser nämlich ausdrücklich angegeben, er sei bis zum 25. März 2010 festgehalten worden. Diese Angabe steht insoweit mit der Angabe „drei Wochen“ im Einklang, als zwischen dem 1. März und dem 25. März tatsächlich ein Zeitraum von etwas mehr als drei Wochen liegt. Darüber hinaus hat auch der Kläger des vorliegenden Verfahrens in seiner Anhörung beim Bundesamt angegeben, sein Vater sei 20 Tage lang festgehalten worden. 44 Weiter hat der Vater des Klägers in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Polizei habe nur einmal – im Zusammenhang mit der Demonstration im März 2010 – Geld von ihm gefordert. Zu einem späteren Zeitpunkt in der mündlichen Verhandlung hat er jedoch – erstmals – angegeben, er sei im Januar oder Februar 2011 ein zweites Mal von der Polizei festgenommen, diesmal sechs Tage lang festgehalten und von der Polizei zu Geldzahlungen aufgefordert worden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Vater des Klägers diesen Vorfall nicht bereits im Rahmen der Anhörung bei dem Bundesamt angegeben hat. Insoweit vermag sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, er habe damals nicht alles erzählen können, da er nicht gewusst habe, was Asyl sei, das Gericht nicht zu überzeugen. Der Kläger und seine Eltern sind seit der Klageerhebung anwaltlich vertreten und hätten – was auch ihre Mitwirkungspflicht im Asylverfahren geboten hätte – nunmehr weit mehr als zwei Jahre lang die Gelegenheit gehabt, diesen Vorfall als weitere Begründung für ihr Klagebegehren anzuführen. Auch die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Erklärung des Vaters des Klägers, da er nicht geschlagen und gefoltert worden sei, habe er die zweite Verhaftung nicht als ,Probleme mit der Polizei haben‘ angesehen, ist nicht plausibel. Gerade vor dem Hintergrund der vom Vater des Klägers geschilderten, von Schlägen und Misshandlungen begleiteten Verhaftung im Jahr 2010 und kurz vor der Ausreise der Familie aus dem Heimatland wäre zu erwarten gewesen, dass ein neuerliches Festhalten durch die Polizei von fast einer Woche Dauer – unter Bezugnahme auf die Demonstration im Jahr 2010 und begleitet von weiteren Geldforderungen – auch ohne Schläge ein schreckliches und nachdrückliches Ereignis für den Vater des Klägers dargestellt hätte, welches ihm lebhaft in Erinnerung geblieben sein müsste. Der vom Vater des Klägers angegebene Anlass dieser zweiten Verhaftung – die Polizei habe ein weiteres Verfahren gewollt, weil er 2010 festgenommen worden sei – ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Es ist nämlich nicht ersichtlich – und vom Vater des Klägers auch nicht vorgetragen worden –, dass im Jahr 2010 überhaupt ein (Straf- oder behördliches) Verfahren gegen ihn geführt wurde. Unverständlich ist weiter, warum er wegen einer Demonstration in F. 2010 nun im Jahr 2011 an einem anderen Ort, nämlich in seinem Dorf, festgenommen werden sollte. Zudem ist diese zweite Verhaftung weder von der Mutter des Klägers noch vom Kläger selbst erwähnt worden, und zwar weder bei ihrer Anhörung noch in der mündlichen Verhandlung. Dies wäre aber bei einem fast einwöchigen Festhalten des Ehemannes bzw. des Vaters im Polizeigewahrsam zu erwarten gewesen. 45 Ebenso wenig nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen der Vater des Klägers – oder seine Familie – überhaupt zur Teilnahme an einer politischen Demonstration aufgefordert bzw. gezwungen worden sein sollte(n). Wenn es – wie der Vater des Klägers in der mündlichen Verhandlung angegeben hat – in Armenien oder im Heimatort der Kläger üblich sein sollte, gegen Geld an Demonstrationen teilzunehmen, ist nicht recht verständlich, aus welchen Gründen es erforderlich gewesen sein soll, ausgerechnet den Vater des Klägers zur Teilnahme an einer Demonstration zu zwingen oder von ihm zu verlangen, sich durch Geld von der Teilnahme freizukaufen. Seine in der persönlichen Anhörung angegebene Vermutung, er sei als Jeside erpressbarer als seine Nachbarn, die alle Christen seien, macht vor diesem Hintergrund keinen Sinn. Ebenso wenig überzeugt der Vorwurf des Vaters des Klägers, die Mafia habe alles zuvor mit der Polizei abgemacht, um an sein Geld zu kommen. Denn nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung verlangten die drei Kriminellen ohnehin die ganze Zeit Geld von ihm. Warum es dazu noch einer besonderen Aktion anlässlich einer Demonstration und unter Einschaltung der Polizei bedurft haben könnte, haben die Kläger nicht verdeutlicht. 46 Vor diesem Hintergrund ist der Umstand, dass die Kläger – jedenfalls in einzelnen Bereichen ihrer Schilderung – über bloße pauschale Angaben hinaus Einzelheiten ihrer Erlebnisse beschrieben haben, so etwa die vom Vater des Klägers beschriebenen Umstände seiner Verhaftung im Jahr 2010 und die Kontaktaufnahme mit dem Fluchthelfer der Kläger, nicht geeignet, eine andere rechtliche Bewertung zu rechtfertigen. 47 Dem Kläger ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylVfG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu gewähren. Bei der Prüfung, ob dem Kläger im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, gilt ebenfalls der dargelegte Prüfungsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Gefahr sind im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen nicht ersichtlich. 48 Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG vermag das Gericht nicht festzustellen. In Betracht kommt vorliegend allenfalls ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dass der Kläger im Falle seiner Abschiebung nach Armenien einer extremen Gefahrenlage in dem dargelegten Sinne ausgeliefert wäre, vermag das Gericht aus den ausgeführten Gründen ebenfalls nicht zu erkennen. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Zivilprozessordnung.