Urteil
7a K 3174/13.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2014:0813.7A.K3174.13A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der 1971 in T. geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste seinen eigenen Angaben nach Ende 2010 nach Deutschland ein und beantragte am 00.00.0000 in E. Asyl. Bei der Anhörung am 00.00.0000 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ‑ Bundesamt ‑ gab er an, keine Ausweispapiere, sondern nur eine Geburtsurkunde bei sich zu haben. Seine Ehefrau und drei Kinder (geboren 0000, 0000 und 0000) lebten nach wie vor in T. bei seiner Schwiegermutter. Er habe Ghana im April 2007 verlassen und sei zunächst über Burkina Faso und Niger nach Libyen gereist. Dort habe er etwa eineinhalb Jahre gearbeitet. Im Juli 2008 habe er Libyen mit einem Motorboot verlassen. Dieses sei von einem Schiff der UNO aufgegriffen und nach Lampedusa gebracht worden. Grundsätzlich habe er beabsichtigt, in Italien zu bleiben. Allerdings habe er dort Leichen von Afrikanern gesehen, die im Schlaf in Hauseingängen verprügelt oder getötet worden seien. Nachdem er im Mai 2010 von einem Unbekannten einen Schlag mit einem Stock in den Nacken erhalten habe, sei er Ende 2010 von Parma aus nach Hamburg gefahren, da er erfahren habe, dass dort Ghanaer leben. Von dort aus sei er weiter nach Aachen gereist, um bei einer Nachbarin aus der Heimatstadt zu arbeiten. Dort habe er erfahren, dass man sich bei den deutschen Behörden melden und Asyl beantragen müsse. Nach seinen Asylgründen befragt, gab er an, dass rund um sein Heimatdorf in Ghana Frauen erschlagen worden seien und die Bevölkerung deswegen aufgebracht gewesen sei. Bei der Trauerfeier für eine der Frauen sei ein Wagen auf der Strecke für den Trauerzug gefahren und habe nicht anhalten wollen. Er habe zusammen mit anderen den Wagen zum Anhalten gezwungen und bemerkt, dass sich im Fahrzeug eine tote Frau befunden habe. Unter dem Einfluss von Alkohol habe er mit einer Gruppe anderer Männer den Fahrer erschlagen. Später habe sich jedoch herausgestellt, dass es sich bei dem Getöteten um einen Abgeordneten gehandelt habe, der seine verstorbene Schwiegermutter aus dem Leichenschauhaus zur Beerdigung transportieren wollte. Abends seien Soldaten erschienen, um die Täter festzunehmen. Er habe fliehen können und sich nach einem kurzen Aufenthalt bei seinem Onkel entschlossen, das Land zu verlassen. Wenn er nach Ghana zurückkehre, drohe ihm die Verhängung der Todesstrafe. Er habe von seiner Familie und aus einem Zeitungsausschnitt aus dem Daily Graphic vom 25. August 2010 erfahren, dass der Prozess gegen weitere Täter bereits stattgefunden habe und zehn von ihnen zum Tode verurteilt worden seien. Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab. Auch die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung von Abschiebungsverboten wurden abgelehnt. Der Kläger hat am 00.00.0000 Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er habe glaubhaft auf die Gefahr der Verurteilung zum Tode in Ghana hingewiesen. Der Bescheid des Bundesamtes weise dies pauschal mit Textbausteinen zurück. Zudem sei er inzwischen Vater einer Tochter (geboren am 00.00.0000), deren Mutter in Kürze eine Niederlassungserlaubnis erhalten werde bzw. bis zum 1. August 2014 bereits erhalten habe, so dass seine Abschiebung gegen Art. 6 Grundgesetz ‑ GG ‑ und Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ‑ EMRK ‑ verstieße. Das Sorgerecht stehe ihm und der Mutter gemeinsam zu. Um das Kind kümmere er sich regelmäßig, auch wenn er und die Mutter in unterschiedlichen Städten wohnten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 27. Juni 2013 zu verpflichten, dem Kläger internationalen Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention und § 3 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz ‑ AsylVfG ‑ zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz nach Artikel 15 der Richtlinie 2011/95/EU und § 4 AsylVfG zuzuerkennen und hilfsweise festzustellen, das Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz ‑ AufenthG ‑ vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angegriffenen Bescheid. Die Kammer hat den Eilantrag durch Beschluss vom 9. Juli 2013 (Az. 7a L 786/13.A) abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1) und der beim Kreis Unna geführten Ausländerpersonalakte (Beiakte Heft 2) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht nach § 6 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 19. August 2013 übertragen wurde. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 27. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ‑ in Übereinstimmung mit Art. 2 lit. d der Qualifikationsrichtlinie ‑ ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine solche Verfolgung hat der Kläger nicht geltend gemacht. Er hat vorgetragen, in Ghana von Strafverfolgung bedroht zu sein, da er am Tod eines Mannes in der Nähe seiner Heimatstadt beteiligt gewesen sein soll. Diese Bedrohung knüpft nicht an eines der Merkmale des § 3 Abs. 1 AsylVfG ‑ Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ‑ an. Die Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung internationalen subsidiären Schutzes im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU i.V.m. § 4 AsylVfG durch die Beklagte. Danach besteht ein solcher Anspruch, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes. Der Kläger hat vorgetragen, ihm drohe wegen der vermeintlichen Beteiligung an der Tötung eines Politikers aus einer Stadt nahe seinem Heimatdorf die Verhängung der Todesstrafe. Grundsätzlich kann in Ghana für besonders schwere Straftaten die Todesstrafe verhängt werden; sie jedoch wird seit etwa 20 Jahren faktisch nicht mehr vollstreckt, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana, Februar 2013, S. 17. Die Schilderung des Vorfalls, aufgrund dessen der Kläger die Verhängung der Todesstrafe fürchtet, ist nicht glaubhaft. Sowohl in der Anhörung beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung blieb die Darstellung insgesamt sehr detailarm und oberflächlich. Bei beiden Gelegenheiten ist der Kläger vergleichsweise ausführlich auf seinen Aufenthalt in Libyen und Italien sowie seine Ankunft und erste Zeit in Deutschland eingegangen und hat dazu viele Details benannt. Zum Beispiel hat er in der mündlichen Verhandlung Gespräche mit einem Libyer, der ihm bei der Ausreise behilflich war sowie mit einem Mann in Deutschland, über den er schließlich seinen Prozessbevollmächtigten kennenlernte, fast wörtlich wiedergegeben. Demgegenüber ist er auf den Tod des Mannes, der es überhaupt erst notwendig machte, sein Heimatland zu verlassen, bei beiden Gelegenheiten nur relativ kurz und oberflächlich eingegangen. Erst auf Nachfragen in der mündlichen Verhandlung hat er das ungefähre Datum, die Tatzeit und weitere Einzelheiten benannt. Auch dann blieb seine Darstellung detailarm und zum Teil ausweichend, so dass deutliche Zweifel daran aufkommen, dass der Kläger tatsächlich Erlebtes geschildert hat. Zum Beispiel konnte er sich nicht mehr daran erinnern, wie viele Personen an der Tat beteiligt waren. Weiter hat er die Frage, was mit der Leiche des Mannes geschah, nicht beantwortet, sondern stattdessen geschildert, dass am Folgetag Männer aus der Heimatstadt des Toten in seinem Ort erschienen und Personen verletzten und Gegenstände beschädigten. Bei einer tatsächlich miterlebten Tötung eines Menschen und der anschließenden Entdeckung des Irrtums über die Identität dieser Person wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass dem Kläger mehr Einzelheiten und emotionale Eindrücke im Gedächtnis geblieben wären. Weiter hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung kaum objektive Anhaltspunkte genannt, die eine Überprüfung seiner Schilderung ermöglicht hätten. Im Gegensatz zur Anhörung beim Bundesamt hat er fast keine Namen von Personen oder Orten genannt. Auch bei konkreten Nachfragen nach Daten und Tageszeiten blieben seine Angaben vage. Hinzu kommt, dass seine Schilderung wesentliche Teile des Geschehens auslässt, die in dem Zeitungsartikel, den er beim Bundesamt zu der Tötung des Mannes eingereicht hat, enthalten sind. Laut des Zeitungsartikels aus dem Daily Graphic vom 25. August 2010 versuchten die Täter, nachdem sie den Mann erschlagen hatten, die Leiche und das Auto in Brand zu setzen. Diesen markanten Teil des Tatgeschehens hat der Kläger jedoch nicht aufgegriffen, sondern vielmehr die Antwort auf die Frage nach dem Verbleib der Leiche unbeantwortet gelassen. Zudem war der Kläger nach seiner eigenen Schilderung des Tatablaufs zwar Teil der Gruppe, die das Auto des späteren Opfers nahe der Trauerfeier sowie die darin transportierte Leiche bemerkte. Er hat jedoch ‑ entgegen seiner Angabe in der Anhörung beim Bundesamt ‑ ausdrücklich erklärt, das Opfer selbst nicht geschlagen zu haben und damit eine Beteiligung an der eigentlichen Tötung verneint. Schließlich hat der Kläger nach eigenen Angaben zu keinem Zeitpunkt versucht, den Vorfall gegenüber innerstaatlichen Behörden aufzuklären und insbesondere deutlich zu machen, dass er selbst den Mann nicht geschlagen hat. Angesichts der erheblichen von ihm erwarteten Folgen sowie der Tatsache, dass es nach seiner Schilderung bereits zu Vergeltungstaten von Männern aus der Heimatstadt des Getöteten gekommen war, hätte dies nahegelegen. Dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes, a.a.O., insbesondere S. 6 f., 10 f., 18 f., sind auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die staatlichen Behörden in solchen Fällen nicht willens oder in der Lage wären, eine derartige Tat und die Beteiligung eines Einzelnen daran objektiv aufzuklären. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung nationalen subsidiären Schutzes. Insbesondere ein (national begründetes) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz ‑ AufenthG ‑ i.V.m. Art. 8 EMRK ist nicht gegeben. § 60 Abs. 5 AufenthG verweist lediglich insoweit auf die EMRK, als sich daraus ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (sog. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 ‑ 10 B 39/12 ‑, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2012 ‑ A 2 S 1995/12 ‑, juris. Dazu zählen etwaige schutzwürdige Interessen an der Vermeidung einer Trennung von Familienangehörigen durch die Abschiebung nicht, denn sie beziehen sich auf den Staat, aus dem abgeschoben werden soll (sog. inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 ‑ 10 B 39/12 ‑, juris. Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Die Feststellung nationalen subsidiären Schutzes kommt nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke (Art. 1, Art. 2 Abs. 2 GG) in Betracht, d.h. nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod droht oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 ‑ 10 C 43.07 -, juris. Das Gericht ist aus den oben dargestellten Gründen davon überzeugt, dass für den Kläger eine solche extreme konkrete Gefahrenlage in Form der Verhängung der Todesstrafe nicht besteht. Weitere Gefahren, etwa durch Erkrankungen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.