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Urteil

5a K 699/13.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0807.5A.K699.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Januar 2013 zu Nrn. 2. bis 4. verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Tatbestand: 1 Der am 25. Mai 1994 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger islamischer Religion und tadschikischer Volkszugehörigkeit. 2 Er hat sich bis zu seiner Ausreise in der Provinz Q. , Ortschaft U. , aufgehalten. Im Januar 2009 ging er für einige Wochen in den Iran, kam er weiter in die Türkei und nach einer weiteren Woche nach Griechenland. Von dort ist er versteckt in einem Touristenbus am 4. April 2009 nach E. gelangt, wo er am 16. August 2010 einen Asylantrag stellte. 3 Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ‑ Bundesamt ‑ am 4. Oktober 2011 in Bielefeld gab der Kläger an, dass er in Afghanistan Probleme mit seiner Familie gehabt habe. Er habe einen Fehler begangen und mit seiner Schwester geschlafen. Seine Schwester habe ihrer Mutter alles erzählt, die Mutter sei mit ihr zum Arzt gegangen. Zu Hause habe die Mutter zum Kläger gesagt, er werde nicht am Leben bleiben. Sein Vater habe ihn mit einem Stock geschlagen und ihn fünf Tage lang eingesperrt. Danach habe zu Hause niemand mehr mit ihm gesprochen. Nach sechs bis sieben Monaten habe er aus dem Schlafzimmer seines Vaters 4.000 Afghani genommen und sei ausgereist. Ob seine Schwester schwanger gewesen sei, wisse er nicht, er habe aber gehört, dass sie ums Leben gekommen sei. 4 Der Kläger habe seit seiner Kindheit in einer religiösen Familie gelebt. Seit seinem Aufenthalt in Deutschland habe er erlebt, dass ihm die Religion nichts gebracht habe. Falls ihm seine Religion hätte helfen können, dann wäre er jetzt nicht ohne Familie. 5 Während seines Aufenthalts in Deutschland ist dem Kläger die linke Niere entfernt worden, nachdem sie durch Nierensteine zerstört war. 6 Mit Bescheid vom 30. Januar 2013 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab und verneinte die Voraussetzungen der Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft. Ferner stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes ‑ AufenthG ‑ nicht vorlägen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bunderepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle der Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Im Falle der nicht fristgerechten Ausreise würde der Kläger nach Afghanistan oder in einen anderen Staat abgeschoben, in den er ausreisen dürfte oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. 7 Der Kläger hat am 11. Februar 2013 Klage erhoben. Er meint, dass unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, jedenfalls Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG beständen. Der Kläger befinde sich wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in kinder- und jugendpsychiatrischer Behandlung. Außerdem sei er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet zum christlichen Glauben konvertiert und am 17. Februar 2013 getauft worden. Mit dem Erwachsenwerden habe er sich vom muslimischen Glauben abgewandt. Er habe sich hier mit seinem späteren Taufpaten angefreundet, der bereits zum christlichen Glauben übergetreten war. Mit ihm habe er sich ausgetauscht und christliche Gottesdienste in der rumänisch-orthodoxen Kirchengemeinde in E1. besucht. Zwar beherrsche er die rumänische Sprache nicht; er sei aber von der Stimmung und der Atmosphäre während der Gottesdienste stark beeindruckt gewesen. Im Anschluss an den Gottesdienst habe sich der Pastor die Zeit genommen, ein ausführliches Gespräch mit dem Kläger in deutscher Sprache zu führen. Nach weiteren Gottesdiensten und Gesprächen mit dem Pastor sei in dem Kläger der Gedanke gereift, zum christlichen Glauben überzutreten. Auch nach seiner Taufe besuche er regelmäßig die Gottesdienste und führe intensive Gespräche mit dem Pastor. 8 Ergänzend überreicht der Kläger einen Arztbericht der W. Kinder- und Jugendklinik E2. über eine Behandlung wegen depressiver und traumassoziierter Symptome. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Januar 2013 zu Nrn. 2. bis 4. zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,hilfsweise, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Januar 2013 zu Nrn. 3. und 4. zu verpflichten, festzustellen, dass dem Kläger subsidiärer Schutz zu gewähren ist, 12 äußerst hilfsweise,die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Januar 2013 zu Nrn. 3. und 4. zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 13 Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. 16 Mit Beschluss vom 4. Oktober 2013 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). 20 Im Übrigen hat die Klage in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes ‑ AsylVfG - maßgeblichen Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung in dem noch aufrecht erhaltenen Umfang Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2013 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da er einen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung zur Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑. 21 Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG genießt ein Ausländer den Schutz als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (dazu im Einzelnen § 3 b AsylVfG) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Ausnahmsweise ausgeschlossen ist dieser Flüchtlingsschutz in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 4 AsylVfG und des § 60 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes ‑ AufenthG ‑. 22 Als Verfolgung gelten gemäß § 3 a AsylVfG Handlungen, die auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen bzw. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, § 3 a Abs. 1 AsylVfG. Die grundlegenden Menschenrechte in diesem Sinne sind insbesondere die Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Folter, Sklaverei und Leibeigenschaft, keine Strafe ohne Gesetz). Als Verfolgung können unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt gelten, aber auch gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, ebenso unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, ebenso die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, ebenso Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die den Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 2 AsylVfG ausschließen, sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. 23 Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3 b AsylVfG von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 24 Schutz vor Verfolgung muss nach § 3 d Abs. 2 AsylVfG wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn der Staat oder die Parteien bzw. Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Interner Schutz schließt dabei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylVfG. Ob ein solch interner Schutz besteht, ist unter Heranziehung der Vorgaben des § 3 e Abs. 2 AsylVfG zu prüfen. 25 Schließlich muss zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, § 3 a Abs. 3 AsylVfG. 26 Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337, S. 9-26) - sog. Qualifikationsrichtlinie - RL 2011/95/EG privilegiert dabei den von ihm erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. 27 Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 -, vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, und vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10 u. 10 C 25.10 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -; OVG Saarland, Urteil vom 16. September 2011 - 3 A 352/09 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 4 LB 5/11 -. 28 Im Übrigen folgt aus den in Art. 4 RL 2011/95/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu muss er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. 29 Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 RL 2004/83/EU: OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -. 30 Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Kläger im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG aufgrund einer Verfolgung wegen seiner Religion zu. Nach Überzeugung des Gerichts droht dem Kläger wegen der von ihm glaubhaft vorgetragenen Konversion zum Christentum und der damit verbundenen Apostasie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung jedenfalls durch nichtstaatliche Akteure. 31 Nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Hierdurch wird auch und insbesondere die Religionsausübung in der Öffentlichkeit geschützt, so dass es unter Geltung der genannten Regelung dem Religionswechsler nicht mehr zuzumuten ist, öffentlich praktizierten Riten der Glaubensgemeinschaft − etwa Gottesdiensten oder Prozessionen − fernzubleiben, um staatliche Sanktionen zu vermeiden. 32 Vgl. Europäische Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 5. September 2012 - verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 -, juris; s. auch Marx , Verfolgung aus Gründen der Religion aus menschenrechtlicher Sicht – Anmerkungen zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 5. September 2012, ASYLMAGAZIN 2012, S. 327 ff. 33 Der Glaubensangehörige ist insofern auch verfolgt, wenn er zu unzumutbaren Ausweichhandlungen genötigt ist, um der staatlichen Repression zu entkommen. Das ist der Fall, wenn er sich einer Bestrafung nur entziehen kann, indem er seine Religionszugehörigkeit leugnet und wirkungsvoll versteckt hält. 34 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rz. 35, sowie zuvor bereits Beschlüsse vom 30. März 2011 - 9 A 567/11.A -, juris Rz. 15, und vom 30. Juli 2009 - 5 A 982/07.A - und - 5 A 1999/07.A -, juris Rz. 34 bzw. 37. 35 Beruft sich der Schutzsuchende – wie hier – auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat. 36 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rz. 37 ff., sowie Beschlüsse vom 21. März 2012 - 13 A 674/12.A -, juris Rz. 5 ff., und vom 30. Juli 2009 - 5 A 982/07.A - und - 5 A 1999/07.A -, juris Rz. 41 ff. bzw. 44 ff. 37 Nach dem persönlichen Eindruck, den das Gericht von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung und nach dem Akteninhalt gewonnen hat, bestehen keine Zweifel daran, dass er nicht nur formell, sondern ernsthaft vom Islam zum Christentum übergetreten ist und der christliche Glaube nunmehr seine religiöse Identität bestimmt. Das gesamte Vorbringen des Klägers zum Glaubenswechsel ist frei von Widersprüchen und Übertreibungen. Seine Ausführungen überzeugen inhaltlich und geben ein insgesamt stimmiges Bild ab. Schon bei der Anhörung durch das Bundesamt hat er erwähnt, dass er früh erkannt habe, dass ihm, obwohl religiös im Islam erzogen, diese Religion nichts gebracht habe. Der Kläger hat des Weiteren anschaulich beschrieben, wie er zum ersten Mal bei seiner Ankunft in Europa in Griechenland mit dem Christentum in Kontakt gekommen ist, wo er durch einen Priester Hilfe bekommen hat, zunächst in Form von Wasser und Nahrung, dann auch durch die Möglichkeit, durch Arbeitsleistungen seinen eigenen Unterhalt sicherzustellen. In islamischen Ländern hatte er zuvor derartige Hilfestellungen nicht bekommen. 38 Der Kläger hat darüber hinaus nachvollziehbar dargelegt, wie er dann auch mit den inhaltlichen christlichen Werten über seinen Freund in E1. , der bereits getauft war, in Kontakt gekommen ist. Die Erkenntnisse hat er dann über den Besuch von Gottesdiensten und Gespräche mit dem Pastor vertieft. Da der Kläger schon damals über recht gute deutsche Sprachkenntnisse verfügte, hat er das Gericht davon überzeugen können, dass er sich über religiöse Inhalte hinreichend austauschen konnte. 39 Dass der Kläger am 17. Februar 2013 getauft wurde und mit der Taufe den Glaubenswechsel auch nach außen hin vollzogen hat, wird durch die bei Gericht eingereichte Taufurkunde und durch die weitere kirchliche Bescheinigung zu der vom Kläger auch überzeugend geschilderten Teilnahme am kirchlichen Leben belegt. 40 Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Abfalls vom moslemischen Glauben und der Zuwendung zum christlichen Glauben mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten muss, schwerwiegenden Ein- und Übergriffen auf seine körperliche Unversehrtheit jedenfalls durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt zu sein. Der Kläger kann dabei auch nicht auf etwaigen internen Schutz oder eine innerstaatliche Schutzalternative verwiesen werden. Dass die Konversion vom Islam zur christlichen Kirche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Afghanistan zu politischer Verfolgung führt, entspricht sowohl der bisherigen Rechtsprechung der Kammer, 41 vgl. Urteil vom 15. September 2005 - 5a K 7039/03.A - (unter Hinweis u. a. auf Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. November 2004; amnesty international, Stellungnahme vom 28. Juli 2003; Danesch, Gutachten an VG Gießen vom 6. April 2004 und Gutachten an VG Braunschweig vom 13. Mai 2004) sowie zuletzt Urteil vom 9. September 2013 ‑ 5a K 45/11.A ‑, 42 als auch – nach wie vor – der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bundesweit, 43 vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 ‑ 20 A 3886/05.A -, Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteile vom 18. September 2008 - 8 UE 858/06.A - und vom 24. Juni 2010 - 8 A 290/09.A -, VG Lüneburg, Urteil vom 29. Dezember 2008 - 1 A 154/06 -, VG Meiningen, Urteile vom 16. September 2010 - 8 K 20101/09 Me - und vom 24. März 2011 - 8 K 20215/10 Me -, VG Trier, Urteil vom 26. Oktober 2011 - 5 K 493/11.TR -, VG des Saarlandes, Urteile vom 28. März 2012 - 5 K 1037/10 und 5 K 181/11 -, VG Würzburg, Urteil vom 16. Februar 2012 - W 2 K 11.30264 -, und vom 24. September 2012 - W 2 K 11.30303 -, VG Magdeburg, Urteile vom 16. Juli 2012 - 5 A 72/11 MD - und vom 12. Oktober 2012 - 5 A 302/11 MD -, VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Oktober 2012 - 12 A 194/10 -, VG Minden, Urteil vom 14. November 2012- 3 K 2791/11.A -, jeweils zitiert nach juris. 44 Die Kammer hält auch und gerade angesichts der aktuellen Erkenntnisquellen zur Situation der zum christlichen Glauben konvertierten Moslems, 45 vgl. u. a. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2013, S. 11 und vom 31. März 2014, S. 11 f.; Bericht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur „Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern“, August 2011, S. 7 ff.; UNHCR-Richtline zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 24. März 2011, S. 6 der zusammenfassenden Übersetzung; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan Update vom 3. September 2012, 23. August 2011 und 11. August 2009; amnesty international, AI-Report 2011 Afghanistan vom 10. März 2011 bzw. 12. Mai 2011 sowie AI-Report 2012 Afghanistan vom 23. Mai 2012; Internationale Gesellschaft für Menschenrechte, „Situation christlicher Konvertiten in Afghanistan vom 27. Februar 2008, zitiert nach VG Würzburg, Urteil vom 24. September 2012 - W 2 K 11.30303 -, 46 an dieser Rechtsprechung fest. 47 Nach alledem ist daher der Klage mit dem Hauptantrag hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 AsylVfG stattzugeben. Auf die Hilfsanträge kommt es deshalb nicht mehr entscheidungserheblich an. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, Gerichtskosten werden nach § 83 b AsylVfG nicht erhoben. 49 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.