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Urteil

5a K 2390/13.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0807.5A.K2390.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. April 2013 zu Nrn. 2. bis 4. verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 10. Mai 1995 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger islamischer Religion; er gehört der Volksgruppe der Qizilbash an. 3 Er hat sich bis zu seiner Ausreise in L. bei seinen Eltern aufgehalten. Am 3. April 2012 ist nach eigenen Angaben er aus Afghanistan ausgereist. Über den Iran und die Türkei ist er nach Griechenland gekommen, wo er sich einige Monate aufhielt. Von dort ging es weiter nach Italien. Von Italien aus ist er Ende Juni 2012 mit neun weiteren Personen in einem Lkw nach Deutschland gebracht worden, wo er am 29. November 2012 einen Asylantrag stellte. 4 Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ‑ Bundesamt ‑ am 2. April 2013 in Dortmund gab der Kläger an, dass er in Afghanistan zuletzt die neunte Klasse der Schule besucht und nach dem Unterricht eine Ausbildung als Lackierer in einer Autowerkstatt absolviert habe. Zur Werkstatt sei er immer mit dem Fahrrad gefahren. Der Werkstattbesitzer habe Freunde und Bekannte, die für den Staat arbeiteten. Diese Leute hätten ihre Fahrzeuge auch zur Bearbeitung in die Werkstatt gebracht. Auf dem Weg mit dem Fahrrad nach Hause sei der Kläger zweimal von Bewaffneten angehalten worden, die gewusst hätten, wo der Kläger arbeitete. Sie wollten ihn dazu anhalten, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Als sie vom Kläger erfahren hätten, dass hochrangige Regierungsleute und Beamte sowie Botschaftsangehörige ihre Fahrzeuge in die Werkstatt brächten, in der der Kläger arbeite, hätten sie von ihm verlangt, in den Autos dieser Leute Sprengstoff unterzubringen. Sie hätten dem Kläger angekündigt, ihn zu beobachten und ihm zu sagen, was er im Einzelnen zu tun habe. Wenn er nicht mit ihnen zusammenarbeite, würden sie ihn töten. Die Bewaffneten hätten den Taliban angehört. Als der Kläger zu Hause seinen Eltern von der Bedrohung erzählt habe, seien diese sehr besorgt gewesen. Sein Vater habe dann die Ausreise mit Hilfe eines Schleppers organisiert. 5 Mit Bescheid vom 16. April 2013, zugestellt am 2. Mai 2013, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab und verneinte die Voraussetzungen der Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft. Ferner stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes ‑ AufenthG ‑ nicht vorlägen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bunderepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle der Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Im Falle der nicht fristgerechten Ausreise würde der Kläger nach Afghanistan oder in einen anderen Staat abgeschoben, in den er ausreisen dürfte oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. 6 Der Kläger hat am 10. Mai 2013 Klage erhoben. Er meint, dass das Bundesamt den Verfolgungsvortrag des Klägers nicht hinreichend gewürdigt habe. Aus dem Bescheid ergebe sich nicht, ob der Kläger sein Land nach Auffassung der Beklagten vorverfolgt verlassen habe oder nicht. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. April 2013 zu Nrn. 2. bis 4. verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,hilfsweise, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. April 2013 zu Nrn. 3. und 4. zu verpflichten, festzustellen, dass dem Kläger subsidiärer Schutz zu gewähren ist, 10 äußerst hilfsweise,die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. April 2013 zu Nrn. 3. und 4. zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 11 Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. 14 Mit Beschluss vom 4. Oktober 2013 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Klage hat in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes ‑ AsylVfG ‑ maßgeblichen Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung Erfolg. Sie ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16. April 2013 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da er einen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung zur Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑. 18 Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG genießt ein Ausländer den Schutz als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 ‑ Genfer Flüchtlingskonvention -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (dazu im Einzelnen § 3 b AsylVfG) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Ausnahmsweise ausgeschlossen ist dieser Flüchtlingsschutz in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 4 AsylVfG und des § 60 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes ‑ AufenthG ‑. 19 Als Verfolgung gelten gemäß § 3a AsylVfG Handlungen, die auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen bzw. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, § 3 a Abs. 1 AsylVfG. Die grundlegenden Menschenrechte in diesem Sinne sind insbesondere die Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Folter, Sklaverei und Leibeigenschaft, keine Strafe ohne Gesetz). Als Verfolgung können unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt gelten, aber auch gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, ebenso unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, ebenso die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, ebenso Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die den Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 2 AsylVfG ausschließen, sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. 20 Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3 b AsylVfG von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 21 Schutz vor Verfolgung muss nach § 3 d Abs. 2 AsylVfG wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn der Staat oder die Parteien bzw. Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Interner Schutz schließt dabei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3 e Abs. 1 AsylVfG. Ob ein solch interner Schutz besteht, ist unter Heranziehung der Vorgaben des § 3 e Abs. 2 AsylVfG zu prüfen. 22 Schließlich muss zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, § 3 a Abs. 3 AsylVfG. 23 Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 337, S. 9-26) – sog. Qualifikationsrichtlinie - RL 2011/95/EG privilegiert dabei den von ihm erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. 24 Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE), Urteile vom 7. September 2010 – 10 C 11.09 -, vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 -, und vom 1. Juni 2011 – 10 C 10.10 u. 10 C 25.10 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A -; OVG Saarland, Urteil vom 16. September 2011 – 3 A 352/09 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Oktober 2011 – 4 LB 5/11 -. 25 Im Übrigen folgt aus den in Art. 4 RL 2011/95/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu muss er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. 26 Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 RL 2004/83/EU: OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A -. 27 In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger ein individuelles Schicksal, welches seine Vorverfolgung belegt, glaubhaft gemacht. Das Gericht ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO davon überzeugt, dass der Vortrag des Klägers der Wahrheit entspricht. Ihm steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. 28 Der Kläger war – zusammengefasst – auf dem Weg zu seiner Arbeitsstätte von Angehörigen der Taliban genötigt worden, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Er sollte Sprengstoff in Autos von höher gestellten Kunden der Kfz-Werkstatt, in der er arbeitete, anbringen, um Anschläge auf diese höheren Beamten und Botschaftsangehörigen zu verüben. Die Rekrutierung Jugendlicher durch Angehörige der Taliban als Attentäter bzw. Selbstmordattentäter ist angesichts der Auskunftslage in Afghanistan gängige Praxis. Dass die Taliban den Kläger beim letzten Mal noch haben laufen lassen, widerspricht dem nicht. Es entspricht nämlich ebenso der Auskunftslage, dass die Taliban den Schein der Überzeugung der Betroffenen wahren will – und ein solches auch von Terrororganisationen genutztes Instrument, welches gelegentlich mit den Worten „Good-Guy/Bad-Guy“ beschrieben wird, ist geeignet, den Willen der Betroffenen in dem Sinne zu brechen, dass die Betroffenen beim nächsten Mal in Erkenntnis der Aussichtslosigkeit von Widerstand eben widerstandslos und damit scheinbar „freiwillig“ mitgehen. Die Taliban haben dem Kläger jedenfalls damit gedroht, ihn zu töten, wenn er die Zusammenarbeit mit ihnen verweigere. Es passt auch ins Bild, dass sich die Taliban ausgerechnet den Kläger für ihre Anschlagsziele ausgesucht haben, weil er als Beschäftigter in der Autowerkstatt Zugriff auf die Fahrzeuge der in dieser Werkstatt als Kunden bedienten höheren Beamten sowie Botschaftsangehörigen hatte, die den Taliban als verantwortliche Staatsbedienstete besonders verhasst sind. 29 Aufgrund dessen befand sich der Kläger schon in einer über eine bloße Latenz hinausgehenden Gefährdungslage, wobei eine latente Gefährdungslage als Lage schwebender Bedrohung, die jederzeit in eine konkrete politische Verfolgung umschlagen kann, zu verstehen ist. 30 Vgl. zum Gesichtspunkt einer latenten Gefährdungslage z.B.: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 – 9 C 56/88 –, Juris-Dokument. 31 Diese Bedrohung durch die landesweit agierenden Taliban ist auch dem afghanischen Staat zuzurechnen, da dieser Staat nach den in das Verfahren eingeführten Auskünften selbst in Kabul, wo der afghanische Staat Gebietsgewalt hat, offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Bevölkerung vor Angehörigen dieser Organisation zu schützen. 32 Ist der Kläger dieser Gestalt in das Visier der Taliban geraten, kommt eine Rückkehr nach Afghanistan nicht in Betracht, da auch bei einer Rückkehr des Klägers eine erneute Verfolgung in beachtlicher Weise wahrscheinlich ist: Der Umstand, dass er schon vor seiner Ausreise in das Visier der Taliban geraten ist, führt dazu, dass der Kläger bei seiner Rückkehr alsbald wiedererkannt werden wird. Das durch seine Flucht entstandene Misstrauen der Taliban dem Kläger gegenüber wird sich zudem durch seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik weiter verfestigt haben. Das hat zur Folge, dass der Kläger aufgrund der der Taliban eigenen Brutalität bei einer Rückkehr nach Afghanistan landesweit, 33 vgl. zu einer solchen Gefährdung selbst in L. auch: Dr. M. Danesch, Auskunft an den Hess. Verwaltungsgerichtshof v. 03. September 2013 zum Az.: 8 A 119712.A, 34 akuter Lebensgefahr ausgesetzt ist. 35 Nach alledem ist daher der Klage mit dem Hauptantrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 AsylVfG stattzugeben. Auf die Hilfsanträge kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b AsylVfG nicht erhoben. 37 Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.