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Urteil

5 K 2092/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0807.5K2092.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der Außenwerbung. Am 6. September 2013 beantragte sie bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Anbringung einer beleuchteten Werbetafel in einer Größe von 3,99 m x 2,94 m an der südlichen Giebelfläche des Hauses L. Str. 103 in F. (Gemarkung L1. , Flur 13, Flurstück 917). Die Giebelwand steht unmittelbar auf der Grundstücksgrenze zum Flurstück 148, auf dem das Haus Nr. 101 aufsteht. Das Haus Nr. 101 wurde im Jahre 1991 in die Denkmalliste der Stadt F. eingetragen. Zum Denkmalwert heißt es dort: „Dieses massive zweigeschossige, einseitig ausgebaute Wohn- und Geschäftshaus mit Mansarddach fällt durch die qualitätsvolle, originelle und reichhaltige Gestaltung seines Giebels auf; verschiedenformatige Fenster gliedern zusätzlich die Fassade und verstärken die schon durch das Zierfachwerk erzielte lebendige Wirkung“. 3 In einer internen Stellungnahme wies die Untere Denkmalbehörde der Beklagten darauf hin, dass im Hinblick auf die unmittelbare Nähe zum Baudenkmal L. Str. 101 eine Erlaubnispflicht nach § 9 Abs. 1 b des Denkmalschutzgesetzes ‑ DSchG ‑ bestehe. Die Erteilung dieser denkmalrechtlichen Erlaubnis lehnte sie ab. Die Ausbildung dieser Werbeanlage in der angegebenen Größe und Ausführung einschließlich der dazu gehörenden Beleuchtung stelle eine wesentliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Baudenkmals dar. 4 Daraufhin lehnte der Beklagte die beantragte Baugenehmigung nach vorangegangener Anhörung mit Bescheid vom 3. April 2014 ab und begründete dies inhaltlich mit den Ausführungen der Unteren Denkmalbehörde in ihrer vorgenannten Stellungnahme. Ergänzend wies sie darauf hin, dass aufgrund der gegebenen Blickbezüge das Denkmal erheblich beeinträchtigt werde. 5 Die Klägerin hat am 1. Mai 2014 Klage erhoben. Sie bestreitet eine Beeinträchtigung des Baudenkmals. Nach den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes sollten nicht jegliche baulichen Vorhaben in einem bestimmten Umkreis eine Denkmals quasi in Form einer Bannmeile verboten werden; die schlichte Sichtweite der geplanten Anlage stelle noch keine Beeinträchtigung dar. 6 Die Klägerin beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. April 2014 zu verpflichten, der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zu erteilen. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem ablehnenden Bescheid. 11 Mit Beschluss vom 5. August 2014 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Das Gericht kann im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). 15 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. 16 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, weil diesem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ BauO NRW ‑). Die Klägerin wird daher durch den diesen Anspruch versagenden Bescheid der Beklagten vom 3. April 2014 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 17 Das streitige Bauvorhaben ist denkmalrechtswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 b und Abs. 2 a des Denkmalschutzgesetzes ‑ DSchG ‑, der der Erteilung einer Baugenehmigung entgegensteht. 18 Die Anbringung der beantragten Werbeanlage ist erlaubnispflichtig nach § 9 Abs. 1 b DSchG. Die Erlaubnispflicht ergibt sich daraus, dass mit dem beabsichtigten Vorhaben in der engeren Umgebung eines Baudenkmals eine Anlage errichtet werden soll, durch die das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. Der Standort des Vorhabens liegt in der unmittelbaren Umgebung des Denkmals. Zu der für Denkmäler bedeutsamen Umgebung gehören auch die Sichtbezüge, d. h. die Blickfelder des Nah- bzw. Fernbereichs, die der städtebaulichen Präsentation dienen. 19 Vgl. Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 1989, § 2 DSchG Rdnr. 75. 20 Alle Objekte, die an einem Punkt (Standort), von dem aus man wesentliche Teile des Denkmals wahrnimmt, zusammen mit diesem in den Blick kommen, können zur näheren Umgebung zählen. 21 Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, a.a.O., § 9 DSchG Rdnr. 10. 22 Aufgrund des Eindrucks, der sich aus den Fotos auf Bl. 11 und 30 der Verwaltungsvorgänge erschließt und der eine Ortsbesichtigung entbehrlich macht, besteht nicht nur eine direkte Sichtbeziehung von Denkmal und Werbeanlage aufeinander; vielmehr können auch von mehreren Standpunkten aus die beabsichtigte Werbeanlage und das denkmalgeschützte Gebäude gleichzeitig in den Blick genommen werden. Auch zweifelt das Gericht nicht daran, dass das Erscheinungsbild des Denkmals durch die beabsichtigte Werbeanlage beeinträchtigt wird. Denn die überdimensionierte Anlage, die einen erheblichen Teil der Giebelfläche einnimmt, übt eine derart massive Wirkung sowohl auf den vorbeigehenden oder -fahrenden Passanten oder Kraftfahrer sowie Betrachter etwa von der gegenüberliegenden Straßenseite aus, dass sie die Aufmerksamkeit von dem Denkmal abzulenken geeignet ist. Schon dies stellt eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals dar. Durch die Beleuchtung der Werbeanlage wird diese Beeinträchtigung noch verstärkt. 23 Der Erteilung der hiernach erforderlichen denkmalrechtlichen Erlaubnis stehen Gründe des Denkmalschutzes entgegen, § 9 Abs. 2 a DSchG. Zwar führt nicht jede noch so geringwertige Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange zur materiellen Denkmalrechtswidrigkeit, erforderlich ist vielmehr eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung eines Baudenkmals und seines Erscheinungsbildes, wobei auch eine Abwägung stattzufinden hat. 24 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ OVG NRW ‑, Urteil vom 11. September 1997 ‑ 11 A 5797/95 ‑, BauR 1998, 113. 25 Im vorliegenden Fall liegt nach Überzeugung des Gerichts jedoch eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Baudenkmals vor, weil von der vorgesehenen Werbeanlage eine Einwirkung ausgeht, die nur als aufdringlich bezeichnet werden kann, was dem in unmittelbarer Umgebung liegenden Denkmal schlechterdings abträglich ist. Auch eine etwaige Abwägung führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Es handelt sich hier nicht um eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung, auf die der Werbeunternehmer bzw. der Betreiber des Geschäfts angewiesen wäre, sondern um Fremdwerbung. 26 Vgl. OVG NRW, a.a.O. 27 Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.