Beschluss
7 L 965/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0805.7L965.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2907/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Juni 2014 hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 (Entziehung der Fahrerlaubnis und Ablieferung des Führerscheins) wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffer 3 (Androhung von Zwangsmitteln) anzuordnen sowie dem Antragsgegner aufzugeben, dem Antragsteller den Führerschein vorläufig wieder auszuhändigen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. 5 Zunächst ist die Vollzugsanordnung hinreichend und einzelfallbezogen begründet worden, auch wenn diese Begründung denjenigen in vergleichbaren Fällen ähnlich ist. Sie hebt die besondere Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer bei weiterer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr hervor. Damit ist dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Es spricht insbesondere nichts dafür, dass der Antragsgegner nur unzulänglich verdeutlicht hätte, dass er sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst war. In häufiger auftretenden Gefahrenlagen kann es genügen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde kenntlich macht, dass aus ihrer Sicht die Gründe für den Fahrerlaubnisentzug zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung begründen. Die drohende weitere Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr von gelegentlichen Cannabiskonsumenten ohne hinreichendes Vermögen, zwischen dem Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen, ist eine solche typische Gefahrenlage, die in gleicher oder ähnlicher Weise in einer Vielzahl anderer Fälle vorkommt, sodass eine gewisse Formelhaftigkeit der Begründung unvermeidlich ist. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2012 ‑ 16 B 1294/11 ‑, juris, Rdnr. 2. 7 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Wegen der Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie im Ergebnis folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). 8 Mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen wird ergänzend Folgendes ausgeführt: 9 Die an den Antragsteller adressierte Ordnungsverfügung ist diesem wirksam bekanntgegeben worden. Auch bestehen hinsichtlich des Adressaten keine Bedenken gegen die Bestimmtheit der Verfügung. Zwar setzt § 37 Abs. 1 VwVfG NRW u. a. voraus, dass einem schriftlich erlassenen Verwaltungsakt eindeutig zu entnehmen ist, wer von der in dem Verwaltungsakt getroffenen Regelung betroffen sein soll; etwaige Zweifel können dabei allerdings im Wege der Auslegung beseitigt werden. 10 Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 37 Rdnr. 9; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 37 Rdnr. 10 f. 11 Hiervon ausgehend genügt die streitgegenständliche Verfügung dem Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Der Antragsteller ist im Adressfeld mit seinem Vor- und Nachnamen („L. G. Q. “) unter Angabe der richtigen Wohnanschrift zutreffend bezeichnet worden. Dass die nachfolgende Anrede einen falschen Vornamen enthält („Sehr geehrter Herr C. Q. “), ist offensichtlich ein Versehen und daher unschädlich. Aus den Begleitumständen – insbesondere aus der vorausgegangenen Anhörung und den inhaltlichen Ausführungen des Bescheides – war für den Antragsteller ohne Zweifel erkennbar, dass die Verfügung an ihn gerichtet ist. Ebenso wenig bestehen Bedenken hinsichtlich der Vollstreckbarkeit der Verfügung; vor allem ist hinsichtlich des Inhaltsadressaten eine mehr als nur hypothetische Verwechslungsgefahr mit einer anderen Person mit dem Namen „C. Q. “ weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. 12 Der Antragsgegner hat dem Antragsteller bei summarischer Prüfung auch zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. Die Kammer geht auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bislang darstellt, davon aus, dass der Antragsteller jedenfalls gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt hat (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). 13 Ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners und der beigezogenen Bußgeldakte der Stadt E. hat der Antragsteller am Donnerstag, dem 27. Februar 2014, gegen 15.55 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt. Der im Blut des Antragstellers nach dem Gutachten des hierfür besonders akkreditierten Labors L1. vom 10. März 2014 festgestellte THC-Wert von 1,5 µg/l übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend. 14 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑, juris, Rdnr. 29 f. mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. 15 Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. 16 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 ‑ 19 B 2493/03 ‑, 7. Februar 2006 ‑ 16 B 1392/05 ‑ und 9. Juli 2007 ‑ 16 B 907/07 ‑, jeweils zitiert nach juris. 17 Der Antragsteller hat auch mindestens zweimal und damit gelegentlich im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV Cannabis konsumiert. Weiter geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller dabei jeweils bewusst konsumiert hat. Zum einen räumt der Antragsteller in der Klage- und Antragsschrift ein, etwa eine Woche vor dem 27. Februar 2014 probehalber auf Empfehlung seiner Nachbarin als Schmerzmittel gegen eine Nierenkolik „zwei Züge an einem Joint“ genommen zu haben. Zum anderen weist die am Tattag gemessene THC-Konzentration der um 16.47 Uhr entnommenen Blutprobe darauf hin, dass ein weiterer Konsum nur wenige Stunden zuvor, also im Laufe des 27. Februar 2014 stattfand. Denn nach anerkannten gerichtsmedizinischen Erkenntnissen ist nach einem Einzelkonsum der Wirkstoff THC im Blutserum in der Regel nur vier bis sechs Stunden nachweisbar; lediglich in Fällen des vom Antragsteller gerade bestrittenen wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums kann sich diese Zeitspanne auf gelegentlich über 24 Stunden verlängern. 18 Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutach-tungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Aufl. 2005, S. 178; Daldrup, Blutalkohol 2011, S. 72 ff.; vgl. auch Dauer, in: Hentschel/König/Dauer (Hrsg.), Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 2 StVG Rdnr. 58; OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2014 ‑ 16 B 330/14 ‑, juris, Rdnr. 10 f., mit weiteren Nachweisen. 19 Jedenfalls für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geht die Kammer davon aus, dass bei oraler Aufnahme von Cannabis gegenüber dem Rauchen keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der Dauer der Nachweisbarkeit des Wirkstoffs THC im Blutserum bestehen. Wie das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N. auf Anfrage der Kammer fernmündlich bestätigt hat, kann nach aktuellem Erkenntnisstand – auch bei der oralen Aufnahme von Cannabis – THC im Blutserum in der Regel nur vier bis sechs Stunden nach dem Konsum nachgewiesen werden. 20 Vgl. zur Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blut bei oraler Aufnahme von Cannabis in Form von Tee auch VG München, Beschluss vom 7. Juni 2011 ‑ M 1 S 11.1735; M 1 K 11.1734 ‑, juris, Rdnr. 24, sowie Urteil vom 21. Juni 2011 ‑ M 1 K 11.1734 ‑, juris, Rdnr. 21 (vier bis sechs Stunden, höchstens zwölf Stunden). 21 Ausgehend hiervon erscheint es – sollte es sich bei dem Antragsteller tatsächlich lediglich um einen Gelegenheitskonsumenten handeln – ausgeschlossen, dass die am 27. Februar 2014 gemessene THC-Konzentration auf eine „unbewusste“ Aufnahme von Cannabis in einem „von der Nachbarin zubereiteten Tee“ am Vortag zurückzuführen ist. Zwar mag es sein, dass der Antragsteller am 26. Februar 2014 einen mit Cannabis zubereiteten Tee in Unkenntnis der Inhaltsstoffe getrunken hat. Die festgestellten THC-Werte sprechen indes dafür, dass es sich bei der weiteren Behauptung des Antragstellers, er habe im Anschluss an jenen Tee „keinen Joint oder Ähnliches“ mehr zu sich genommen, um eine Schutzbehauptung handelt. Wissenschaftlich fundierte Anhaltspunkte dafür, dass es im Fall des Antragstellers ‑ abweichend vom Regelfall ‑ zu einem verzögerten Abbau des THC im Blut gekommen sein könnte, weil er nach Einnahme des Tees „sehr lange geschlafen“ habe, sind weder substantiiert dargelegt noch sonst im fachwissenschaftlichen Schrifttum auszumachen. Eine diesbezügliche weitergehende Aufklärung bleibt gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. 22 Dass der Antragsteller demnach jedenfalls im Februar 2014 gelegentlich Cannabis konsumiert hat, wird fernerhin nicht durch die von ihm beigebrachten Untersuchungsergebnisse widerlegt. Die im April und Mai 2014 entnommenen Blutproben sowie die Urinprobe aus Juli 2014 können nur über die Konsumgewohnheiten zu diesen Zeitpunkten, nicht aber über die Häufigkeit eines Konsums im Februar 2014 Auskunft geben. Auch die vorgelegte Analyse einer am 30. Mai 2014 entnommenen Haarprobe (mit einer untersuchten Haarlänge von 3 cm vom Wurzelende) bestätigt lediglich für die vorausgegangenen drei Monate – also für den Zeitraum ab dem 28. Februar 2014 –, dass sich keine Anhaltpunkte für eine gewohnheitsmäßige Aufnahme der aufgeführten Substanzen, darunter Cannabinoide, gezeigt haben. Soweit mit den vorgenannten Untersuchungsergebnissen ein seit dem Vorfall drogenfreies Leben des Antragstellers belegt werden soll, kommt dem Vorbringen im vorliegenden Verfahren keine rechtliche Bedeutung zu. Denn der Umstand, dass der Antragsteller seit dem 28. Februar 2014 kein Cannabis mehr konsumiert hat, berührt nicht die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügung, sondern ist nur für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von Relevanz. Dem Antragsteller bleibt es demgemäß unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine – von ihm bereits mit Schriftsatz vom 25. Juli 2014 angebotene – medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen. 23 Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Daher ist es weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, berufliche oder persönliche Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. 24 Insofern bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Im Übrigen ergibt sich auch bei einer von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren losgelösten allgemeinen Interessenabwägung ein überwiegendes Vollzugsinteresse. Denn die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Angesichts der besonders hochrangigen Rechtsgüter, die durch eine weitere Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefährdet werden könnten, überwiegen die Interessen der Allgemeinheit am Schutz der Straßenverkehrsteilnehmer. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass der Antragsteller die X. I. in H. – „an manchen Tagen bis spät am Abend“ – besucht und er Recherchen/Praktika „in ganz Deutschland“ zu absolvieren hat. Dem Antragsteller ist es ohne Weiteres zumutbar, die Wegstrecke von seinem Wohnsitz in M. bis zur I. in H1. mit dem Öffentlichen Personennahverkehr zu bewerkstelligen und sich für etwaige wohnortferne Praktika gegebenenfalls eine Übernachtungsmöglichkeit am Ort des Praktikums zu organisieren. 25 Schließlich sind auch keine Bedenken gegen die in dem Bescheid enthaltene Androhung des Zwangsgeldes geltend gemacht oder sonst ersichtlich. 26 Auch eine Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller den Führerschein vorläufig wieder auszuhändigen, kommt bei alledem nicht in Betracht. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht mit 2.500 € der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen; danach ist der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Entziehung einer Fahrerlaubnis betrifft – ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen – nach dem Auffangwert zu bemessen (vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser Wert zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Der auf die Aushändigung des Führerscheins gerichtete (Annex-) Antrag wirkt sich mangels selbstständiger Bedeutung nicht streitwerterhöhend aus; auch das in dem Bescheid neben der Grundverfügung zugleich angedrohte Zwangsgeld bleibt für die Streitwertfestsetzung außer Betracht (vgl. Nr. 1.1.1 und Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs).