Beschluss
6a L 1127/14.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0804.6A.L1127.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Ausländerbehörde des Kreises V. mitzuteilen, dass der Antragsteller vorläufig – bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 6a K 2902/14.A – nicht aufgrund der nach Ablehnung des Folgeantrags an ihn ergangenen Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) abgeschoben werden darf, wird abgelehnt. 3 Der Antrag ist unbegründet. 4 Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass der Antragsteller die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines sicherungsfähigen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht. Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer entsprechend § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Gründe des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes vom 11. Juni 2014 Bezug. Der darin enthaltenen Begründung ist der Antragsteller weder im vorliegenden Eilverfahren noch im zugehörigen Klageverfahren entgegengetreten. 5 Auch aus der im Eilverfahren vorgelegten Behandlungsbescheinigung der M. Klinik E. vom 9. Juli 2014 ergibt sich nichts anderes. Die Voraussetzungen für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG lassen sich nicht feststellen. Eine (individuelle) Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kann zwar auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Erforderlich ist insoweit, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise zu verschlimmern droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. 6 Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, BVerwGE 105, 383 ff., und vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 (36); Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13.11 u.a. -, juris. 7 Dies kann unter anderem auch dann der Fall sein, wenn in dem Abschiebezielstaat dringend erforderliche Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind. 8 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463. 9 Um ein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist allerdings eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich, die in der Regel durch ein ärztliches Attest zu untermauern ist. Zwar ist der Verwaltungsprozess grundsätzlich durch den in § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO statuierten Amtsermittlungsgrundsatz geprägt. Aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO und § 74 Abs. 2 AsylVfG ergibt sich jedoch die Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, was in besonderem Maße für Umstände gilt, die – wie eine Erkrankung – in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Insoweit muss von einem Antragsteller, der sich zur Begründung eines Abschiebungshindernisses auf eine Erkrankung beruft, ein Mindestmaß an substantiiertem, durch ein ärztliches Attest belegtem Vortrag erwartet werden. 10 Vgl. dazu nur VG München, Urteil vom 24. Februar 2012 - M 22 K 10.30780 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juli 2012 - 6a K 4667/10.A -, juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2012 - 13 A 2586/11.A -, juris; Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 10. Aufl. 2013, § 74 AsylVfG Rdnr. 25 ff. 11 Daran fehlt es hier vollständig. Aus der vorgelegten Behandlungsbescheinigung der M. Klinik E. vom 9. Juli 2014 ergibt sich schon keine Diagnose, geschweige denn sind Angaben zur Behandlung und Folgen eines Behandlungsabbruchs enthalten. Dem Antragsteller wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 29. Juli 2014 Gelegenheit gegeben bis zum 4. August 2014 abschließend vorzutragen, nachdem seine Ehefrau und sein Kind am 28. Juli 2014 nach Armenien abgeschoben wurden. Davon hat der Antragsteller keinen Gebrauch gemacht. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.