Beschluss
7 L 1045/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0731.7L1045.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.525,91 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2807/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Mai 2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. 5 Zunächst ist die Vollzugsanordnung hinreichend und einzelfallbezogen begründet worden, auch wenn diese Begründung den Begründungen in vergleichbaren Fällen ähnlich ist. Sie hebt die besondere Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer bei weiterer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr hervor. Damit ist dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2012 ‑ 16 B 1294/11 ‑, juris, Rdnr. 2. 7 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Wegen der Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie im Ergebnis folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). 8 Mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen wird ergänzend Folgendes ausgeführt: Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. 9 Der Antragsteller ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er jedenfalls gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt hat (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). 10 Dass der Antragsteller mindestens zweimal und damit gelegentlich im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV Cannabis konsumiert hat, folgt zum einen aus den chemisch-toxikologischen Untersuchungen der anlässlich der allgemeinen Verkehrskontrollen am 6. März 2014 und 18. März 2014 entnommenen Blutproben. Zum anderen räumt der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 29. Juli 2014 selbst ein, „erstmals“ im November 2013 aufgrund von Beziehungsproblemen und dann „selten, meist am Wochenende“ ‑ so auch am Abend des 28. Februar 2014 und am Abend des 14. März 2014 ‑, Cannabis eingenommen zu haben. 11 Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller auch bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. 12 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 ‑ 19 B 2493/03 ‑, 7. Februar 2006 ‑ 16 B 1392/05 ‑ und 9. Juli 2007 ‑ 16 B 907/07 ‑, jeweils zitiert nach juris. 13 Der Antragsteller hat am Donnerstag, dem 6. März 2014, gegen 17:30 Uhr, und nochmals am Dienstag, dem 18. März 2014, gegen 18:15 Uhr, ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt. Der im Blut des Antragstellers nach den Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N. festgestellte THC-Wert von 2,7 ng/ml am 6. März 2014 bzw. 2,8 ng/ml am 18. März 2014 übersteigt jeweils den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend. 14 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑, juris, Rdnr. 29 f. mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. 15 Soweit mit der Antrags- und Klageschrift vorgetragen wird, der Antragsteller habe ‑ bei beiden Vorfällen ‑ jeweils nur am Wochenende vor den jeweiligen Kontrollen Cannabis konsumiert und an den Tattagen selbst keine berauschende Wirkung mehr verspürt, so dass ihm gerade ein fehlendes Trennungsvermögen nicht zur Last gelegt werden könne, führt dies in Anbetracht der jeweils festgestellten Werte zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Denn die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum wird im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben; nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum kann sich diese Zeitspanne erhöhen. 16 Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl., S. 178. 17 Nach diesen wissenschaftlichen Erkenntnissen ist es ‑ sollte es sich bei dem Antragsteller tatsächlich lediglich um einen Gelegenheitskonsumenten handeln ‑ ausgeschlossen, dass der vom Antragsteller eingeräumte Konsum am Abend des 28. Februar 2014 bzw. am Abend des 14. März 2014 noch zu den an den Vorfallstagen gemessenen THC-Konzentrationen geführt haben könnte. Die Kammer bewertet daher den diesbezüglichen Vortrag des Antragstellers als Schutzbehauptung. Sollte der Vortrag des Antragstellers zutreffend sein, sprechen die ermittelten Werte für einen wiederholten oder regelmäßigen Konsum; dann allerdings wäre die Fahreignung des Antragstellers auch unabhängig vom Trennungsvermögen ausgeschlossen (vgl. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV). 18 Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Daher ist es weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, berufliche oder persönliche Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. 19 Es bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Angesichts der besonders hochrangigen Rechtsgüter, die durch eine weitere Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefährdet werden könnten, überwiegen die Interessen der Allgemeinheit am Schutz der Straßenverkehrsteilnehmer. Etwaige berufliche und private Nachteile, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, hat der Antragsteller daher hinzunehmen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). 20 Schließlich sind auch keine Bedenken sowohl gegen die in dem Bescheid enthaltene Androhung des Zwangsgeldes als auch gegen die Festsetzung von Gebühren und Auslagen geltend gemacht oder sonst ersichtlich. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht mit 2.500 € der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren (vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris). Hinzu kommen ¼ der ebenfalls angegriffenen Auslagen und Gebühren; das in dem Bescheid neben der Grundverfügung zugleich angedrohte Zwangsgeld bleibt für die Streitwertfestsetzung außer Betracht (vgl. Nr. 1.5 und Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).