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Urteil

7 K 3678/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0730.7K3678.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch die Beklagte. 3 Der 1978 geborene Kläger ist seit 1997 im Besitz der Fahrerlaubnis. Am Donnerstag, den 14. März 2013 wurde er gegen 22:15 Uhr in I. durch die Polizei kontrolliert. Laut des Sachverhalts der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige bestritt er nach Belehrung zunächst den Konsum von Betäubungsmitteln. Nachdem ein Drogenvortest positiv auf THC verlaufen war, räumte er ein, vor einigen Tagen einen Joint geraucht zu haben. Unter der Überschrift „Einlassung des Betroffenen“ ist notiert: „Ich möchte mich schriftlich äußern“. Im Protokoll und Antrag zur Feststellung von Drogen im Blut ist als Angabe des Klägers notiert: „11.03.2013, 20.00 h: 1 Joint mit Marihuana“ sowie „14.03.2013, 13.00 h: 1 Spargelschnitzel.“ Im ärztlichen Bericht zur Blutentnahme ist zudem handschriftlich festgehalten: „THC Konsum, dringender V.a. [Verdacht auf] chronischen THC-Abusus“. In der dem Kläger gegen 23:15 Uhr entnommenen Blutprobe waren nach dem Gutachten des Labors L. vom 25. März 2013 Konzentrationen von 5,4 ng/ml THC und 38 ng/ml THC-COOH enthalten. 4 Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigen Entziehung der Fahrerlaubnis teilte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten mit, er sei kein gelegentlicher Konsument. Es habe sich um einen einmaligen Konsum von Cannabis gehandelt. Ausfallerscheinungen habe er nicht gezeigt. 5 Die Beklagte entzog dem Kläger durch Bescheid vom 5. Juli 2013, zugestellt am 8. Juli 2013 die Fahrerlaubnis. 6 Der Kläger hat am 7. August 2013 Klage erhoben und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Zur Begründung trägt er vor, er sei kein gelegentlicher oder gar Dauerkonsument. Es habe sich um einen einmaligen Konsum gehandelt. Dies zeige der in der Blutprobe festgestellte THC-COOH-Wert. Einen gelegentlichen Konsum habe die Beklagte ihm nicht nachgewiesen. Ihre Angaben zur Abbaudauer von THC beruhten lediglich auf pauschalen Vermutungen. Die durch die Polizei protokollierten Angaben zum Konsumzeitpunkt seien in sich nicht stimmig, tatsächlich habe der einmalige Konsum wenige Stunden vor der Kontrolle stattgefunden. In der Hoffnung, dass kein Drogentest durchgeführt werde, habe er den Beamten gegenüber einen früheren Zeitpunkt angegeben. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 5. Juli 2013 zum Aktenzeichen 24/5 Ko aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung bezieht sie sich auf die angegriffene Ordnungsverfügung. 12 Das Gericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 30. Oktober 2013 abgelehnt. Der Kläger hat daraufhin Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ OVG NRW ‑ erhoben. In seiner Beschwerdebegründung hat er vorgetragen, die protokollierten Angaben der Polizei seien in sich widersprüchlich. So habe er weder geäußert, am 11. März 2013 um 20:00 Uhr Cannabis konsumiert zu haben noch eingeräumt, am Tag der Kontrolle ein Spargelschnitzel gegessen zu haben. Der einmalige Konsum am 14. März 2013 sei aus einer Dummheit heraus im entfernten Bekanntenkreis aufgrund eines vorherigen Streits mit seiner Freundin geschehen. Die Notiz des Arztes zum Verdacht auf chronischen Abusus von Cannabis sei nicht nachvollziehbar, vielmehr habe es zwischen ihm und dem Arzt eine Auseinandersetzung darüber gegeben, dass letzterer zunächst keine Einmalhandschuhe getragen habe. Das OVG NRW hat dem Kläger durch Beschluss vom 11. März 2014 (Az. 16 E 1202/13) Prozesskostenhilfe bewilligt. 13 Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 12. Mai 2014 auf den Einzelrichter übertragen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Bußgeldakte der Beklagten verwiesen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Die Entziehungsverfügung beruht auf § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes ‑ StVG - und § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. Wie sich der Konsum von Cannabis auf die Kraftfahreignung auswirkt, ist in Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV geregelt. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen, wenn gelegentlich Cannabis konsumiert und dieser Konsum nicht vom Fahren eines Kraftfahrzeugs getrennt wird. 18 Der Kläger hat am 14. März 2013 gegen 22:15 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt. Der in seinem Blut nach dem Ergebnis des chemisch-toxikologischen Gutachtens des hierfür besonders akkreditierten Labors L. vom 25. März 2013 festgestellte THC-Wert von 5,4 ng/ml übersteigt den zu § 24a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend. 19 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. 20 Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. 21 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 ‑ 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 ‑ 16 B 1392/05 ‑, 9. Juli 2007 ‑ 16 B 907/07 ‑ und 1. August 2007 ‑ 16 B 908/07. 22 Auf konkrete Ausfallerscheinungen oder sonstige drogentypische Auffälligkeiten kommt es daneben nicht an. 23 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2014 ‑ 16 B 823/14 ‑, juris, Rdnr. 5. 24 Der Kläger hat mehr als einmal und damit gelegentlich Cannabis konsumiert. 25 Grundsätzlich spricht eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dagegen, dass ein Erstkonsument, der im Umgang mit Marihuana unerfahren ist, sich nur kurze Zeit nach dem Konsum der Droge dem hohen Risiko einer Fahrt unter Drogeneinfluss aussetzt. In diesen Fällen ist es daher regelmäßig gerechtfertigt, auf eine mehr als einmalige, gleichsam experimentelle Drogenaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Vortrag zwar geltend macht, die Umstände des behaupteten Erstkonsums aber nicht konkret und glaubhaft darlegt. 26 Vgl. OVG NRW im Beschwerdebeschluss vom 11. März 2014 ‑ 16 E 1202/13 ‑ mit zahlreichen weiteren Nachweisen. 27 Die Schilderung des behaupteten Erstkonsums des Klägers, wie sie sich aus seinem Vortrag im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung ergibt, ist nicht in diesem Sinne konkret und glaubhaft. Im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bis zur Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe hat der Kläger lediglich pauschal erklärt, es habe nur am Tag der Polizeikontrolle ein einmaliger Cannabiskonsum stattgefunden, ohne dazu weitere Angaben zu machen. Erstmals in der Begründung der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe hat er erklärt, er habe „aus einer Dummheit heraus im entfernten Bekanntenkreis den Einmalkonsum aufgrund eines vorherigen Streits mit seiner Freunden heraus vorgenommen“. Auch in diesem Zusammenhang hat er keine weiteren Einzelheiten genannt. In der mündlichen Verhandlung hat er schließlich geschildert, er habe in der Zeit der Polizeikontrolle häufiger Streit mit seiner damaligen Freundin gehabt. Irgendwann habe er sich auf einer Party in F. von einem alten Bekannten Cannabis in einer Tüte im Wert von etwa fünf Euro besorgt, da er gehört habe, dies wirke entspannend. Dort habe er es aber nicht direkt konsumiert, da er sich das nicht getraut habe. Am Tag der Kontrolle sei er dann nach einem erneuten Streit an den Rhein-Herne-Kanal in D. gegangen und habe das Cannabis dort in Form eines Joints etwa gegen 13:00 oder 14:00 Uhr konsumiert. Vorher habe er mit niemandem darüber gesprochen, erst nach der Kontrolle sei es zu einem Gespräch mit seinen Eltern gekommen. 28 Die zeitliche Abfolge, wie der Kläger sie schildert, ist nicht nachvollziehbar. Zwischen dem vorgetragenen Erstkonsum zwischen 13:00 und 14:00 Uhr sowie der Blutentnahme gegen 23:15 Uhr liegen mindestens neun Stunden. Die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum nach einem Einzelkonsum wird jedoch im Fachschrifttum mit vier bis sechs Stunden angegeben; nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum kann sich diese Zeitspanne erhöhen. 29 Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl., S. 178; Daldrup, Blutalkohol (48) 2011, S. 72 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2014, a.a.O., Rdnr. 5 f. m.w.N. 30 Nach diesen wissenschaftlichen Erkenntnissen ist es ausgeschlossen, dass der vom Kläger eingeräumte Konsum gegen 13:00 oder 14:00 Uhr zu der am Vorfallstag gemessenen THC-Konzentration geführt haben könnte. 31 Zudem ist die Schilderung des Klägers insgesamt oberflächlich und vage. Es fehlen Einzelheiten und Details, die auf ein eigenes Erleben schließen lassen. Zum Beispiel erklärt der Kläger zu den Wirkungen des Konsums nur pauschal, es sei anders gewesen, als er es sich erwartet habe und er habe nicht den „Kopf frei bekommen“, sondern sich lediglich mit dem Konsum an sich beschäftigen können. Weiter fehlen seiner Darstellung objektiv überprüfbare Anhaltspunkte. Die ursprünglich in der Beschwerdebegründung benutzte Formulierung seines Prozessbevollmächtigten, es habe sich um einen Konsum „im entfernten Bekanntenkreis“ gehandelt, ließ auf weitere Anwesende schließen, die zur (teilweisen) Überprüfung der Schilderung hätten beitragen können. Entsprechende Zeugen hat der Kläger jedoch trotz Aufforderung nicht benannt, sondern vielmehr in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe sich mit dieser Formulierung lediglich auf die Herkunft des Cannabis bezogen. Beim eigentlichen Konsum habe es keine Zeugen gegeben, auch habe er mit niemandem über den Erstkonsum gesprochen. Dies erscheint nur schwer nachvollziehbar, wenn der Kläger den Cannabiskonsum tatsächlich als Ausweg aus den ihn belastenden Streitigkeiten mit seiner damaligen Freundin geplant und durchgeführt haben will. 32 Für einen mehr als einmaligen Konsum sprechen weiter die bei der Polizei protokollierten Angaben des Klägers. Die in den verschiedenen Unterlagen niedergelegten Aussagen sind nicht vollständig identisch, widersprechen sich aber nicht in einem Maß, das auf eine unrichtige Protokollierung schließen ließe. Das Vorblatt der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige und das Protokoll und Antrag zur Feststellung von Drogen einerseits und die Sachverhaltsdarstellung der Ordnungswidrigkeitenanzeige andererseits wurden von unterschiedlichen Beamten verfasst, zudem sind die Angaben „einige Tage“ und „11.03.2013“ zum Konsumzeitpunkt durchaus miteinander in Einklang zu bringen. Gegen die vom Kläger geschilderte Absicht, durch die Vorverlagerung des Konsumzeitpunkts einen Drogentest zu umgehen, spricht der protokollierte Ablauf der Kontrolle. Danach räumte der Kläger erst nach dem positiven Drogenvortest den Konsum einige Tage zuvor ein. Die Angabe konnte dann aber nicht mehr dazu dienen, einen Test zu umgehen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, man habe ihn unmittelbar und noch vor dem Drogenvortest nach einem etwaigen Konsum gefragt, lässt sich das der Protokollierung nicht entnehmen. 33 Gegen einen nur einmaligen Konsum spricht schließlich die handschriftliche Notiz des blutabnehmenden Arztes „dring. V.a. chron. THC-Abusus“. Der Kläger konnte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage nicht erklären, wie es zu dieser Notiz kam. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. unrichtige Protokollierung durch den Arzt sind nicht zu erkennen. Insbesondere folgen sie nicht aus einer möglicherweise vorhergegangenen Diskussion um das Tragen von Einmalhandschuhen. 34 Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Beklagten hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis kein Ermessen zu (vgl. § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV). 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.