Urteil
6a K 2129/12.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2014:0729.6A.K2129.12A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 20. Februar 1975 in F. geborene Klägerin ist armenische Staatsangehörige und armenische Volkszugehörige christlichen Glaubens. Sie reiste nach eigenen Angaben am 18. Januar 2012 mit ihren Söhnen, den Klägern der Verfahren 6a K 2127/12.A und 6a K 2128/12.A, mit dem Flugzeug nach Q. , von wo aus sie am 31. Januar 2012 mit einem Auto nach Q1. gebracht worden seien. Sie stellte am 3. Februar 2012 einen Asylantrag. Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 23. Februar 2012 gab sie zur Begründung ihres Antrags im Wesentlichen an, ihre beiden Söhne litten unter einer Knochenerkrankung. Sie sei bei vielen Ärzten gewesen in Armenien und auch in N. . Niemand könne ihr sagen, um welche Krankheit es sich handele. Die Knochen bildeten sich zurück. Zudem habe sie einen Partner, der verheiratet und Alkoholiker sei. Sie hätten einen gemeinsamen Bekanntenkreis und die Beziehung sei nicht offiziell. Er habe sich von seiner Ehefrau scheiden lassen und sie, die Klägerin heiraten wollen, was sie abgelehnt habe. Da habe er ihr gedroht, dass ihr etwas zustoßen könne oder dass er sie dahin bringen werden, dass sie ihren Verstand verliere. Er habe sie mehrfach geschlagen. Sie habe nur die Möglichkeiten gehabt, ihn zu heiraten oder das Land zu verlassen. An die Polizei habe sie sich nicht gewandt, da sie nicht gewollt habe, dass die Sache offiziell werde. Durch Bescheid vom 11. April 2012 (Az. 5531940-422) lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1.) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (Ziffer 2.) und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 3.). Es forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung nach Armenien auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen (Ziffer 4.). Die Klägerin hat am 24. April 2012 die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, den die Kammer mit Beschluss vom 16. Mai 2012 (6a L 534/12.A) abgelehnt hat. Zur Begründung ihrer Klage wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. In der mündlichen Verhandlung legt sie zudem eine Bescheinigung des Marien Hospitals E. vom 25. Juli 2014 vor, ausweislich derer sie sich seit dem 16. Juli 2014 bis auf weiteres in der dortigen stationären Behandlung befinde und derzeit nicht reisefähig sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. April 2012 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ziffern 3. und 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. April 2012 zu verpflichten, ihr subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ziffern 3. und 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. April 2012 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Armeniens vorliegt. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angegriffenen Bescheid. Mit Beschluss vom 26. Juni 2014 hat das Gericht den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des zugehörigen Eilverfahrens 6a L 534/12.A und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (Az.: 5531940-422) sowie der Gerichtsakten betreffend die Verfahren ihrer Söhne – 6a K 2127/12.A und 6a L 532/12.A sowie 6a K 2128/12.A und 6a L 533/12.A – sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten zu diesen Verfahren (Az.: 5531916-422 betreffend den Kläger des Verfahrens 6a K 2127/12.A und Az.: 5531931-422 betreffend den Kläger des Verfahrens 6a K 2128/12.A) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 26. Juni 2014 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 11. April 2012 ist – soweit er angegriffen wird (Ziffern 2. bis 4.) – rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG, auf Feststellung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylVfG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit zunächst Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid des Bundesamtes vom 11. April 2012, denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Darüber hinaus wird ausgeführt: Das Gericht hat bereits in seinem Beschluss vom 16. Mai 2012 betreffend den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin ausgeführt: „Darüber hinaus hat das Gericht bereits in seinem den Eilantrag der Klägerin betreffenden Beschluss vom 16. Mai 2012 (6a L 534/12.A) ausgeführt: Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist nur dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 – 2 BvR 1429/98 –, Juris, vom 8. März 1995 – 2 BvR 2148/94 –, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 – 2 BvR2709/93 –, DVBl. 1994, 921. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Vgl. Finkelnburg/Külpmann/Dombert, Vorl. Rechtsschutzim Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 1262. Vorliegend drängte sich die Abweisung des Asylantrags auf. Insoweit wird zunächst auf die Begründung des Bescheides des Bundesamtes Bezug genommen. Eine Anerkennung der Antragstellerin als Asylberechtigter kommt schon wegen der Einreise über einen sicheren Drittstaat nicht in Betracht (Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG). Auch eine Flüchtlingsanerkennung gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG scheidet aus. Eine politische Verfolgung der Antragstellerin ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Bei den geschilderten Bedrohungen durch den Mann, zu dem sie eine Beziehung unterhält, handelt es sich ersichtlich nicht um „politische“ Verfolgung. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lassen sich ebenfalls nicht feststellen. Auch insoweit wird auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid verwiesen. Schließlich begegnet auch die Feststellung in dem Bescheid, dass ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vorliegt, keinen ernstlichen Zweifeln. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit lässt sich dem Vorbringen der Antragstellerin nicht entnehmen. Soweit sie sich auf eine Bedrohung durch den Mann, mit dem sie seit sieben bzw. acht Jahren eine Beziehung pflegt, bezieht, ergibt sich daraus kein Abschiebungsverbot. Soweit sich die Antragstellerin – ohnehin nur sehr vage und pauschal – darauf bezieht, dass ihr derzeitiger Partner ihr gedroht habe, dass ihr „etwas zustoßen könne“ oder dass „sie beginnen werde, den Verstand zu verlieren“, begründet dies kein Abschiebungsverbot. Die Antragstellerin kann Schutz durch die armenischen Behörden ersuchen. Dass ihr dieser Schutz verwehrt worden ist, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Sie hat vielmehr nach eigenem Vortrag bisher die Polizei in Armenien nicht kontaktiert.“ Nach nochmaliger Überprüfung unter Berücksichtigung des im vorliegenden Verfahren anzulegenden Prüfungsmaßstabs hält das Gericht weiter an den obigen Ausführungen fest. Schließlich ist die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bescheinigung des Marien Hospitals E. vom 25. Juli 2014 nicht geeignet, die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu rechtfertigen. Insoweit fehlt es an der für die Feststellung eines solchen – hier allein in Betracht kommenden krankheitsbedingten – Abschiebungsverbots erforderlichen erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Klägerin. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dem Ausländer dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Eine (individuelle) Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kann allerdings auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Erforderlich aber auch ausreichend ist insoweit, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise zu verschlimmern droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 – 9 C48.96 –, BVerwGE 105, 383 ff., und vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, BVerwGE 127, 33 (36); Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11 –, juris. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn in dem Abschiebezielstaat dringend erforderliche Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, DVBl. 2003, 463. Allerdings muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den im Heimatstaat vorhandenen Versorgungsstand im Gesundheitswesen verweisen lassen. Denn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG garantiert auch für chronisch Erkrankte keinen Anspruch auf „optimale Behandlung“ einer Erkrankung oder auf Teilhabe an dem medizinischen Standard in Deutschland. Der Abschiebungsschutz soll den Ausländer vielmehr vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter bewahren. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2005 – 11 A 4518/02.A –, juris, und vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A –, juris. Um ein durch eine Erkrankung begründetes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist indes stets eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich, die in der Regel durch ein ärztliches Attest zu untermauern ist. Zwar ist der Verwaltungsprozess grundsätzlich durch den in § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO statuierten Amtsermittlungsgrundsatz geprägt. Aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO und § 74 Abs. 2 AsylVfG ergibt sich jedoch die Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, was in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Eine Erkrankung ist ein solcher Umstand. Insoweit muss von einem Kläger, der sich zur Begründung eines Abschiebungshindernisses auf eine Erkrankung beruft, ein Mindestmaß an substantiiertem, durch ein ärztliches Attest belegtem Vortrag erwartet werden. Vgl. dazu nur VG München, Urteil vom 24. Februar 2012 – M 22 K 10.30780 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 11. Februar 2014 – 6a K 2325/12.A – und vom 17. Juli 2012 – 6a K 4667/10.A –, jeweils juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2012 – 13 A 2586/11.A –, juris; Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 10. Aufl. 2013, § 74 AsylVfG Rdnr. 25 ff. Im Falle einer behaupteten psychischen Erkrankung ist angesichts der Unschärfe des Krankheitsbildes sowie der vielfältigen Symptome regelmäßig ein gewissen Mindestanforderungen genügendes fachärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Grundlegend dazu BVerwG, Urteil vom 11. September 2007– 10 C 8.07 –, BVerwGE 129, 251 ff. Gemessen daran lässt sich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegend nicht feststellen. Ein den vorgenannten Anforderungen entsprechendes Vorbringen der Klägerin liegt im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Der vorgelegten Bescheinigung des Marien Hospitals E. vom 25. Juli 2014 ist schon nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Klägerin an einer Erkrankung leidet, die sich alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland wesentlich zu verschlimmern droht. Es fehlt bereits an der Angabe einer Diagnose. Ebenso wenig werden Angaben zum aktuellen Krankheitsstadium und zum konkreten Behandlungsbedarf der Klägerin sowie zu den Folgen einer Nichtbehandlung oder eines Behandlungsabbruchs gemacht. Vor diesem Hintergrund war das Gericht auch nicht gehalten, der Anregung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, die Ausländerpersonalakte beizuziehen, nachzukommen. Die geltend gemachte Reiseunfähigkeit der Klägerin schließlich stellt ein so genanntes inländisches Abschiebungshindernis dar, welches im Asylverfahren rechtlich keine Berücksichtigung findet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Zivilprozessordnung.