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Beschluss

7 L 1029/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2014:0725.7L1029.14.00
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Tenor
  • 1.

    Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

  • 2.

    Der Streitwert wird auf 2.538,08 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.538,08 € festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3069/14 gegen die Ordnungsverfügung und den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 20. Juni 2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist, soweit er sich gegen den Gebührenbescheid richtet, unzulässig, da der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung dieser Anordnung zuvor hätte bei der Behörde beantragen müssen (§ 80 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). Im Übrigen ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Zunächst ist die Vollzugsanordnung hinreichend und einzelfallbezogen begründet worden, auch wenn diese Begründung den Begründungen in vergleichbaren Fällen ähnlich ist. Sie hebt die besondere Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer bei weiterer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr hervor. Damit ist dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2012 ‑ 16 B 1294/11 ‑, juris, Rdnr. 2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Wegen der Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie im Ergebnis folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen wird ergänzend Folgendes ausgeführt: Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung ‑ FeV ‑ entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. Der Antragsteller ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er jedenfalls gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt hat (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Der Antragsteller hat am Montag, dem 4. November 2013, gegen 20.10 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt. Der im Blut des Antragstellers nach dem Gutachten des hierfür besonders akkreditierten Labors Krone vom 13. November 2013 festgestellte THC-Wert von 1,8 µg/l übersteigt den zu § 24a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑, juris, Rdnr. 29 f. mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 ‑ 19 B 2493/03 ‑, 7. Februar 2006 ‑ 16 B 1392/05 ‑ und 9. Juli 2007 ‑ 16 B 907/07 ‑, jeweils zitiert nach juris. Der Antragsteller hat auch mindestens zweimal und damit gelegentlich im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV Cannabis konsumiert. Aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ergibt sich, dass der Antragsteller bereits am 22. Oktober 2011 unter dem Einfluss von Cannabisprodukten ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat. Auch bei diesem Vorfall überstieg der festgestellte THC-Wert von 1,3 µg/l den durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert. Auf die Frage, welche Bedeutung den jeweils festgestellten THC-COOH-Werten beizumessen ist, kommt es daher vorliegend nicht an. Entgegen der Ansicht des Antragstellers steht dem Merkmal der „Gelegentlichkeit“ auch der zeitliche Abstand von ca. 25 Monaten zwischen dem Konsum im Oktober 2011 einerseits und demjenigen im November 2013 andererseits nicht entgegen. Gelegentlicher Konsum ist gegeben, wenn der Konsument die Droge öfter als nur einmal, d. h. mindestens zweimal in voneinander unabhängigen Konsumakten zu sich nimmt. Die Frage, ob bei großen zeitlichen Abständen zwischen zwei Cannabiseinnahmen noch von einem „gelegentlichen“ Konsum gesprochen werden kann, lässt sich dabei nicht schematisch beantworten. Geboten ist vielmehr eine Bewertung nach den Umständen des Einzelfalls. Im Grundsatz kann durchaus auch ein mehrere Jahre zurückliegender Cannabiskonsum zur Einstufung eines Konsums als „gelegentlich“ berücksichtigt werden. Etwas anderes kommt in der Regel erst dann in Betracht, wenn der frühere Konsum so weit zurück liegt, dass nach den Gesamtumständen des Einzelfalles von einer Zäsur und einem erneuten Erstkonsum gesprochen werden könnte. Von Bedeutung ist insofern, dass der Verordnungsgeber mit dem tatbestandlichen Erfordernis einer „gelegentlichen“ Einnahme von Cannabis ersichtlich den Zweck der Ausklammerung von Vorgängen verfolgt, die sich als einmalige, experimentelle Einnahme dieses Betäubungsmittels darstellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber, der bereits einmal Erfahrungen mit Cannabis gemacht hat und nach längerer Zeit erneut zu diesem Betäubungsmittel greift, belässt es jedoch nicht bei einem einmaligen „Experimentieren“ bzw. „Probieren“. Vielmehr bringt er mit seinem erneuten Konsumakt in der Regel zum Ausdruck, dass er hinsichtlich der Einnahme des Betäubungsmittels einen Wiederholungsvorsatz gefasst hat. Vgl. zum Ganzen etwa NdsOVG, Beschluss vom 7. Juni 2012 ‑ 12 ME 31/12 ‑, juris, Rdnr. 6 f. (Zäsur bei einem Abstand von ca. 5 Jahren); HessVGH, Beschluss vom 9. August 2012 ‑ 2 B 1458/12 ‑, juris, Rdnr. 4 ff. (keine Zäsur bei ca. dreieinhalb Jahren); VGH BW, Urteil vom 22. November 2012 ‑ 10 S 3174/11 ‑, juris, Rdnr. 28 (keine Zäsur bei einem Abstand von mehr als sieben Jahren); BayVGH, Beschlüsse vom 20. November 2006 ‑ 11 CS 06.118 ‑, juris, Rdnr. 20 (keine Zäsur bei vier Jahren und zehn Monaten), vom 2. April 2009 ‑ 11 CS 09.372 ‑, juris, Rdnr. 22 (keine Zäsur bei einem Abstand von fünf Jahren und drei Monaten), vom 12. April 2010 ‑ 11 CS 09.2751 ‑, juris, Rdnr. 22 (keine Zäsur bei mehr als viereinhalbjährigem Abstand) und vom 4. März 2013 ‑ 11 CS 13.43 ‑, juris, Rdnr. 26 ff. (keine Zäsur bei einem Abstand von sechs Jahren und drei Monaten). Hier ist nicht ersichtlich, dass der zeitliche Abstand von ca. zwei Jahren und einem Monat eine relevante Zäsur im Konsumverhalten des Antragstellers dergestalt markieren würde, dass er sich in der Zwischenzeit völlig vom Cannabiskonsum gelöst hätte. Zwar war er beim ersten festgestellten Vorfall erst 18 Jahre alt, was für einen sporadischen Probierkonsum sprechen könnte. Der Umstand allein, dass der Antragsteller seither ‑ bis zu dem Vorfall im November 2013 ‑ nicht nochmals als Cannabiskonsument aufgefallen ist, ist aber wegen der bekanntermaßen hohen Dunkelziffer unergiebig. Auch ist der Zeitraum für sich genommen nicht derart groß, dass schon deshalb eine Zuordnung zu einem Konsumverhaltensmuster als gelegentlicher Konsument in Frage zu stellen wäre. Hinzu kommt, dass das Eignungsüberprüfungsverfahren, welches der Antragsgegner anlässlich des ersten Vorfalls eingeleitet hatte, erst mit Bescheid vom 19. Juni 2012 eingestellt wurde; überdies hat der Antragsteller u. a. wegen des Vorfalls vom 22. Oktober 2011 in der Zeit vom 30. Juni 2012 bis 14. Juli 2012 an einem Aufbauseminar teilgenommen. Auch deswegen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Erfahrungen und Folgewirkungen, die im ersten Umgang mit der Droge gewonnen wurden, dem Antragsteller schon beim zweiten Umgang nicht mehr präsent gewesen sind. Steht nach alledem die Nichteignung des Antragstellers fest, hat die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens zu unterbleiben (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV). Auch steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit ein Ermessen bezüglich der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht zu (§ 46 Abs. 1 FeV). Daher ist es weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, berufliche oder persönliche Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Es bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Angesichts der besonders hochrangigen Rechtsgüter, die durch eine weitere Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefährdet werden könnten, überwiegen die Interessen der Allgemeinheit am Schutz der Straßenverkehrsteilnehmer. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht mit 2.500 € der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren (vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris). Hinzu kommen ¼ der ebenfalls angegriffenen Auslagen und Gebühren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).