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Urteil

5a K 5771/12.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0724.5A.K5771.12A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben.Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. November 2012 zu Nrn. 2. – 4. verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.Die Kläger einerseits und die Beklagte andererseits tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte, dabei die Kläger als Gesamtschuldner.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige tadschikischer Volkszugehörigkeit und schiitischer Religion. Sie lebten nach der Heirat der Kläger zu 1. und 2. im Jahre 1996 in H. . Im März 2010 reisten sie nach einem ca. 10-tägigen Aufenthalt in Kabul zunächst nach Theheran, nach einem Monat weiter in die Türkei, wo sie sich ca. 3 Monate aufhielten, um anschließend nach Griechenland weiterzureisen, wo sie ca. 10 Monate verblieben. Auf getrenntem Wege reisten dann die Kläger zu 1. bis 3. einerseits und die Kläger zu 4. und 5. andererseits nach Deutschland, wo sie am 18. April bzw. 1. Juni 2011 einen Asylantrag stellten. 3 Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – am 26. Juli 2011 in Karlsruhe machten die Kläger zu 1. und 2. im Wesentlichen folgende Angaben: Der Kläger zu 1. habe in Afghanistan als Fahrer für die Fa. N. gearbeitet, die z. B. Schulen und Brücken gebaut oder den Menschen in der Landwirtschaft geholfen habe. Er sei von den Taliban unter Druck gesetzt worden, mit ihnen zusammenzuarbeiten; sie hätten auch seine Familie unterstützen und sie nach Pakistan bringen können. Sie wären an seinem Firmenwagen interessiert gewesen. Zu diesem Zweck hätten sie ihn mehrmals angerufen, er habe sich zwei Tage Bedenkzeit ausgebeten. Es sei gefährlich gewesen, mit ihnen zu kooperieren, es sei aber auch gefährlich, ihr Angebot abzulehnen. Dann habe er sich entschieden, nicht mitzumachen. Am nächsten Morgen sei er mit dem Wagen nach Kabul gefahren. Unterwegs hätten zwei Personen versucht, das Fahrzeug zu stoppen, er sei geflohen und dabei beschossen worden. Von Kabul aus habe er die Klägerin zu 2. angerufen und ihr gesagt, sie solle die nötigsten Sachen packen und nach Kabul kommen. Er habe auch erfahren, dass die Taliban bei ihm zu Hause gewesen seien und nach ihm gesucht hätten; dabei hätten sie die Familienangehörigen psychisch unter Druck gesetzt. 4 Mit Bescheiden vom 16. November 2012, als Einschreiben zur Post gegeben am 26. November 2012, lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger ab und verneinte die Voraussetzungen der Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft. Ferner stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – nicht vorlägen. Die Kläger wurden aufgefordert, die Bunderepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle der Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Im Falle der nicht fristgerechten Ausreise würden die Kläger nach Afghanistan oder in einen anderen Staat abgeschoben, in den sie ausreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. 5 Die Kläger haben am 7. Dezember 2012 Klage erhoben. Sie machen unter Bezugnahme auf die Aussagen der Kläger zu 1. und 2. bei ihrer Anhörung geltend, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit ihrer Tötung, Verschleppung, Sklaverei bzw. sexueller Sklaverei, Misshandlung und/oder Zwangsrekrutierung seitens der Taliban oder anderer Aufständischer rechnen müssten. Der Kläger zu 1. sei für die Organisation N. tätig gewesen. Hierbei handele es sich um eine französische Entwicklungshilfeorganisation, die im Auftrag der EU in der Provinz X. in Afghanistan tätig sei. Diese Organisation versuche, den Opiumanbau in der Provinz X. damit zu bekämpfen, dass sie den Bauern finanzielle Unterstützung anbot für den Fall, dass sie ihre Ernten vernichten. Tatsächliche oder vermeintliche Unterstützer der afghanischen Regierung und der internationalen Hilfsorganisationen würden von den Taliban als Gegner und Spione betrachtet und verfolgt. 6 Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen, soweit sie auf ihre Anerkennung als Asylberechtigte gerichtet war. 7 Die Kläger beantragen nunmehr noch, 8 die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. November 2012 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,hilfsweise, 9 die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. November 2012 zu Nrn. 3. und 4. zu verpflichten, festzustellen, dass den Klägern subsidiärer Schutz zu gewähren ist, 10 äußerst hilfsweise,die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. November 2012 zu Nrn. 3. und 4. zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen. 11 Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. 14 Mit Beschluss vom 28. November 2013 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO ‑. 18 Im Übrigen hat die Klage in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG – maßgeblichen Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung Erfolg. Sie ist im tenorierten Umfang begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 16. November 2012 sind teilweise rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, da sie einen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung zur Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft haben, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 19 Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG genießt ein Ausländer den Schutz als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (dazu im Einzelnen § 3b AsylVfG) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Ausnahmsweise ausgeschlossen ist dieser Flüchtlingsschutz in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 4 AsylVfG und des § 60 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG ‑. 20 Als Verfolgung gelten gemäß § 3a AsylVfG Handlungen, die auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen bzw. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, § 3a Abs. 1 AsylVfG. Die grundlegenden Menschenrechte in diesem Sinne sind insbesondere die Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Folter, Sklaverei und Leibeigenschaft, keine Strafe ohne Gesetz). Als Verfolgung können unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt gelten, aber auch gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, ebenso unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, ebenso die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, ebenso Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die den Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 2 AsylVfG ausschließen, sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. 21 Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3b AsylVfG von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 22 Schutz vor Verfolgung muss nach § 3d Abs. 2 AsylVfG wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn der Staat oder die Parteien bzw. Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Interner Schutz schließt dabei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylVfG. Ob ein solch interner Schutz besteht, ist unter Heranziehung der Vorgaben des § 3e Abs. 2 AsylVfG zu prüfen. 23 Schließlich muss zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylVfG. 24 Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 337, S. 9-26) – sog. Qualifikationsrichtlinie - RL 2011/95/EG privilegiert dabei den von ihm erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. 25 Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG: Bundesverwaltungsgericht (BverwG), Urteile vom 7. September 2010 – 10 C 11.09 -, vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 -, und vom 1. Juni 2011 – 10 C 10.10 u. 10 C 25.10 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A -; OVG Saarland, Urteil vom 16. September 2011 – 3 A 352/09 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Oktober 2011 – 4 LB 5/11 -. 26 Im Übrigen folgt aus den in Art. 4 RL 2011/95/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu muss er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. 27 Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 RL 2004/83/EU: OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A -. 28 In Anwendung dieser Maßstäbe haben die Kläger ein individuelles Schicksal glaubhaft gemacht, welches ihre Vorverfolgung belegt. Das Gericht ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO davon überzeugt, dass der Vortrag der Kläger der Wahrheit entspricht. Danach haben – zusammengefasst – Angehörige der Taliban zunächst unter Anwendung von Drohungen und Gewalt versucht, den Kläger zu 1. zu zwingen, mit den Taliban zusammenzuarbeiten und ihnen insbesondere seinen Firmenwagen, an dem die Taliban wegen der Dokumente, die dem Fahrer im ganzen Lande Zutritt zu allen, auch staatlichen Gebieten sicherte, zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus ist der Kläger dadurch ins Blickfeld der Taliban geraten, dass er für eine der ausländischen Hilfsorganisationen tätig war, die von den Taliban im Allgemeinen nicht akzeptiert und bekämpft werden. Was der Kläger bei einer Verweigerung der Zusammenarbeit mit den Taliban zu erwarten hatte, hatten die Taliban schon durch den Selbstmordanschlag dokumentiert, bei dem sein Bruder, der für die gleiche Organisation gearbeitet hatte, ums Leben gekommen ist. Das Gericht nimmt dem Kläger dabei ab, dass die Talibanangehörigen, die ihn zuvor mehrfach telefonisch kontaktiert hatten und zur Mitarbeit bewegen wollten, mit denjenigen, die ihn bei seiner Fahrt nach Kabul anhalten wollten und beschossen haben, identisch waren oder zumindest mit ihnen zusammengearbeitet haben. Unter den Übergriffen durch Angehörige der Taliban hatten auch die übrigen Familienmitglieder, die Kläger zu 2. bis 5. zu leiden, die bei der Suche nach dem Kläger zu 1. unter Druck gesetzt wurden. Dieser Umstand belegt, dass jedes Familienmitglied mit zielgerichteten und gewalttätigen Übergriffen rechnen musste, wobei physische Gewaltakte in ihrer Wirkung als psychische Gewalt gegenüber anderen Familienmitgliedern zu qualifizieren sind. 29 Die Kläger haben sich angesichts dieser persönlichen Situation jedenfalls zumindest in einer latenten Gefährdungslage befunden, also in einer Lage schwebender Bedrohung, die jederzeit auch aus geringfügigem Anlass plötzlich in eine konkrete und auch relevante Verfolgung – wie beim Kläger zu 1. schon geschehen – umschlagen konnte. 30 Vgl. zu diesem Gesichtspunkt BverwG, Urteil vom 17. Januar 1989 - 9 C 56/88 –, Juris-Dokument. 31 Diese Bedrohung durch die Taliban ist auch dem afghanischen Staat zuzurechnen, da dieser Staat nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen selbst in Kabul, wo der afghanische Staat Gebietsgewalt hat, nicht in der Lage ist, seine Bevölkerung vor Angehörigen dieser landesweit tätigen Organisation zu schützen. 32 Die den Klägern aufgrund der dargelegten Vorverfolgung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EG zugutekommende tatsächliche Vermutung für eine erneute Verfolgung im Falle der Rückkehr, kann auch nicht widerlegt werden. Im Gegenteil: Die Kläger haben aus der Sicht der Taliban ihre „islamfeindliche“ Haltung nun auch noch dadurch dokumentiert, dass sie in der Bundesrepublik Schutz gesucht haben. Dadurch wird sich das Misstrauen der Taliban gegenüber den Klägern deutlich verfestigt haben. Das hat zur Folge, dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der der Taliban eigenen Brutalität im ganzen Land akuter Lebensgefahr ausgesetzt sind. 33 Nach alledem ist daher der Klage mit dem Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 AsylVfG stattzugeben. Auf die Hilfsanträge kommt es deshalb nicht mehr entscheidungserheblich an. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben. 35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.