Beschluss
7 L 1038/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0722.7L1038.14.00
6Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.525,92 € festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3080/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. Juni 2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 5 Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen: 6 Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung - FeV ‑ entzogen, weil er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Das ergibt sich aus dem medizinisch-psychologischen Gutachten der Q. -N. GmbH vom 30. Dezember 2013, dem die Untersuchung des Antragstellers vom 4. Dezember 2013 zugrundeliegt. Die vom Antragsteller dagegen vorgebrachten Einwände stellen dieses Gutachten nicht ernsthaft in Frage. 7 Die Sachverständigen der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung bestätigen in der Sache die mangelnde Kraftfahreignung des Antragstellers. Dabei legt das Gutachten zutreffend die sog. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung zugrunde (vgl. S. 3 des Gutachtens). Das ist nicht zu beanstanden. Die anhand der dort ‑ sachverständig ‑ niedergelegten Kriterien gezogenen Schlussfolgerungen der Gutachter sind widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Dazu gehört insbesondere die Darlegung anhand der Äußerungen des Klägers, dass bei ihm bislang keine gründliche Aufarbeitung und stabile Änderung des Trinkverhaltens eingetreten sei, die verlässlich weitere Alkoholauffälligkeiten vermeiden könne. Die Gutachter kommen auf dieser Basis plausibel zu dem Ergebnis, dass eine grundlegend-selbstkritische Reflexion und Bewertung der Alkoholvorgeschichte und Trinkbereitschaft bislang fehle und daher eine positive Prognose gegenwärtig nicht möglich sei. Soweit das Gutachten an einzelnen Stellen in eventuell missverständlicher Weise von einer „Alkoholfahrt“ oder „Trunkenheitsfahrt“ (vgl. S. 3 und S. 5 des Gutachtens) spricht, ergibt sich aus der Wiedergabe der psychologischen Exploration und der am Ende stehenden Bewertung der Untersuchungsbefunde eindeutig, dass der Gutachter nur die Angaben des Antragstellers zu seinem Trinkverhalten, nicht aber das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss zugrunde gelegt hat. 8 Das Gutachten der Q. -N1. GmbH ist unabhängig von eventuellen Bedenken an der Begutachtungsanordnung des Beklagten vom 5. September 2013 verwertbar. Hat sich der Betroffen der angeordneten Begutachtung gestellt und liegt der Behörde das Gutachten vor, so ist dies eine neue Tatsache, die selbstständige Bedeutung hat. Die Verwertbarkeit hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung ab, 9 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. März 1982 ‑ 7 C 69/81 ‑, juris; Beschluss vom 19. März 1996 ‑ 11 B 14/96 ‑, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. Juni 2014 ‑ 11 Cs 14.532 ‑, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. November 2011 ‑ 16 A 1532/11 ‑, juris, Rdnr. 3 ff. m.w.N. 10 Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris/nrwe.de. Hinzu kommen ein Viertel der mit der angegriffenen Verfügung festgesetzten Gebühren und Auslagen (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand: Juli 2013).