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Urteil

5 K 4161/13

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die planungsrechtliche Zulässigkeit im unbeplanten Innenbereich bemisst sich nach § 34 BauGB; die nähere Umgebung ist wertend und auf den konkreten Bereich zu bestimmen. • Bei der Abgrenzung der näheren Umgebung kann eine Straße trennende Wirkung entfalten, wenn die Bebauungsstrukturen beidseits der Straße deutlich verschieden sind. • Eine große Veranstaltungshalle für bis zu 600 Personen ist als kerngebietstypische Vergnügungsstätte einzuordnen, wenn sie auf ein größeres Publikum aus einem größeren Einzugsbereich abzielt. • Kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind in einer Gemengelage unzulässig, wenn sie sich nach Art der Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen (vgl. § 34 Abs. 1 BauGB; BauNVO-Regelungen zu Vergnügungsstätten).
Entscheidungsgründe
Veranstaltungshalle als kerngebietstypische Vergnügungsstätte fügt sich nicht in Gemengelage ein • Die planungsrechtliche Zulässigkeit im unbeplanten Innenbereich bemisst sich nach § 34 BauGB; die nähere Umgebung ist wertend und auf den konkreten Bereich zu bestimmen. • Bei der Abgrenzung der näheren Umgebung kann eine Straße trennende Wirkung entfalten, wenn die Bebauungsstrukturen beidseits der Straße deutlich verschieden sind. • Eine große Veranstaltungshalle für bis zu 600 Personen ist als kerngebietstypische Vergnügungsstätte einzuordnen, wenn sie auf ein größeres Publikum aus einem größeren Einzugsbereich abzielt. • Kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind in einer Gemengelage unzulässig, wenn sie sich nach Art der Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen (vgl. § 34 Abs. 1 BauGB; BauNVO-Regelungen zu Vergnügungsstätten). Der Kläger ist Eigentümer einer ehemaligen Werkhalle in einem überwiegend gewerblich geprägten Gebiet nördlich der T-Straße und beantragte mit Bauvoranfrage die planungsrechtliche Zulassung einer Veranstaltungshalle für bis zu 600 Personen (Veranstaltungen bis 2 Uhr, u. a. Hochzeiten, Kulturveranstaltungen). Die Gemeinde lehnte den Vorbescheid ab und bewertete das Gebiet als Gemengelage; eine derartige Halle füge sich nicht in die nähere Umgebung ein, da dort keine Vergnügungsstätten vorhanden seien. Der Kläger verwies auf weiter entfernte Vergnügungsstätten als Vorbilder und hielt das Gebiet für überwiegend gewerblich bzw. als Mischgebiet, wodurch die Halle zulässig wäre. Das Gericht führte einen Ortstermin durch und prüfte, ob die näheren Umgebung nach BauNVO einordnungsfähig ist und ob die Halle als kerngebietstypische Vergnügungsstätte zu qualifizieren ist. • Zulässigkeit der Klageform: Die Verpflichtungsklage ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg (§ 113 Abs. 5 VwGO). • Rechtsrahmen: Da kein Bebauungsplan besteht, ist nach § 34 BauGB zu beurteilen, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt; die Einordnung in Baugebietstypen richtet sich nach der Baunutzungsverordnung. • Abgrenzung der näheren Umgebung: Maßgeblich ist das räumlich abgegrenzte Gebiet nördlich der T-Straße; die Straße wirkt trennend, weil beide Straßenseiten unterschiedliche Nutzungs- und Bebauungsstrukturen aufweisen. • Kein Mischgebiet: Die erforderliche qualitative und quantitative Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe i.S.v. § 6 BauNVO liegt nicht vor; im relevanten Gebiet dominieren gewerbliche Nutzungen, aber drei Mehrfamilienhäuser prägen die Umgebung und können nicht ausgeklammert werden. • Qualifikation als Gemengelage: Mangels Zuordnung zu den spezifischen Baugebieten der BauNVO liegt eine Gemengelage vor, so dass § 34 Abs. 1 BauGB anzuwenden ist. • Einstufung der Halle als Vergnügungsstätte und als kerngebietstypisch: Die geplante Halle (1.500 m², ca. 600 Personen, Musikanlage, Tanzfläche) ist auf überörtliches Publikum ausgerichtet; eine überwiegend geschlossene Nutzung ändert nichts, wenn die Wirkungen denen offener Vergnügungsstätten entsprechen. • Unzulässigkeit im Bereich: In der angenommenen Gemengelage sind kerngebietstypische Vergnügungsstätten nicht vereinbar mit der Eigenart der näheren Umgebung; in dem relevanten Gebiet fehlen Vergnügungsstätten, und die weiter entfernten Diskothek/Spielhalle sind kein Bezugspunkt. • Ergebnis der rechtlichen Prüfung: Das Vorhaben fügt sich nach Art der Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ist daher bauplanungsrechtlich unzulässig; der Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids, weil die geplante Veranstaltungshalle als kerngebietstypische Vergnügungsstätte zu qualifizieren ist und sich in der angenommenen Gemengelage nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Maßgeblich ist die wertende Abgrenzung der näheren Umgebung nach § 34 BauGB; die T-Straße trennt die unterschiedliche Bebauungsstruktur, und die vorhandenen drei Mehrfamilienhäuser prägen die Umgebung mit, sodass Vergnügungsstätten dort nicht bestehen und auch nicht zulässig sind. Eine Einstufung als Mischgebiet hilft dem Kläger nicht weiter, weil kerngebietstypische Vergnügungsstätten dort ebenfalls nicht zulässig wären. Deshalb ist der Ablehnungsbescheid der Beklagten rechtmäßig; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.