Urteil
7 K 368/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0709.7K368.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch den Beklagten. 3 Der Kläger ist seit 2003 im Besitz der Fahrerlaubnis. Am 2. September 2013, einem Montag, wurde er gegen 11:30 Uhr in I. von der Polizei kontrolliert. Den Beamten fielen seine glasigen und wässrigen Augen auf. Ein auf der Wache durchgeführter Drogenvortest fiel positiv auf THC aus. In der auf richterliche Anordnung entnommenen Blutprobe waren laut des Gutachtens des Labors L. vom 12. September 2013 Konzentrationen von 3,1 ng/ml THC und 18 ng/ml THC-COOH enthalten. Zu seinem Konsumverhalten befragt machte der Kläger keine Angaben. 4 Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis teilte der Kläger mit, dass er mindestens vier Wochen vor der Kontrolle keine Cannabisprodukte mehr konsumiert habe. Zudem sei er bislang nicht in verkehrsrechtlicher Weise in Erscheinung getreten. 5 Der Beklagte entzog dem Kläger mit Bescheid vom 15. Januar 2014 die Fahrerlaubnis. 6 Der Kläger hat am 27. Januar 2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, die Werte im Gutachten des Labors L. seien nicht zutreffend. Er habe eine eigene Begutachtung durchführen lassen. Aus der Bescheinigung des Herrn Dr. med. C. vom 30. Januar 2014 sei ersichtlich, dass eine am 21. Januar 2014 durchgeführte Urinuntersuchung auf Cannabis einen unauffälligen Befund ergeben habe. Zudem könne THC im Blut weitaus länger nachgewiesen werden als nur etwa vier bis sechs Stunden. Zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle habe er viel Sport getrieben und sich entsprechend ernährt. Es sei denkbar, dass die festgestellten Werte darauf zurückzuführen seien. Nähere Einzelheiten zum Konsum etwa vier Wochen vor der Kontrolle wolle er nicht nennen. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. Januar 2014 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung verweist er auf die angegriffene Ordnungsverfügung. Auf die Ergebnisse der Untersuchung durch Dr. med. C. könne es nicht angekommen, da es sich nicht um eine zeitnahe Blutprobe handele. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte einschließlich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet. 15 Die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung vom 15. Januar 2014 ist rechtmäßig. 16 Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ und § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung ‑ FeV ‑. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist insbesondere derjenige, bei dem Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen. 17 Der Kläger ist aufgrund seines gelegentlichen Cannabiskonsums, den er nicht vom Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt hat, zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). 18 Der Kläger hat am Montag, den 2. September 2013 gegen 11:30 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt und damit bewiesen, dass er nicht zwischen Konsum von Cannabis und Fahren trennen kann. 19 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07. 20 Der im Blut des Klägers nach dem Gutachten des Labors L. vom 12. September 2013 festgestellte THC-Wert von 3,1 ng/ml übersteigt den zu § 24a Abs. 2 StVG festgelegten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend. 21 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. 22 Es besteht kein Anlass, an den genannten Ergebnissen des für Untersuchungen dieser Art besonders akkreditierten Labors L. zu zweifeln. Insbesondere kann der unauffällige Befund der Untersuchung durch Dr. med. C. im Januar 2014 diese Ergebnisse nicht widerlegen. Zum einen ergibt sich aus der Bescheinigung nicht, ob die Proben unter den erforderlichen forensischen Bedingungen 23 - vgl. Schubert/Mattern, Beurteilungskriterien, 2. Auflage, S. 155 ff. - 24 entnommen und untersucht worden sind. Zum anderen kann die Untersuchung im Januar 2014 aufgrund der begrenzten Nachweisbarkeitsdauer von Cannabis bzw. THC im Blut und Urin keine Aussagen über das Konsumverhalten des Klägers im September 2013 treffen. 25 Der Kläger hat auch mindestens zweimal und damit gelegentlich Cannabis konsumiert. Er hat im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung angegeben, etwa vier Wochen vor der Polizeikontrolle auf einer Party Cannabis konsumiert zu haben. Dass dieser eingeräumte Konsum zu den Werten der Blutprobe vom 2. September 2013 geführt haben könnte, schließt das Gericht aus. Die am Tattag gemessene THC-Konzentration der gegen 12:30 Uhr entnommenen Blutprobe weist deutlich darauf hin, dass der letzte Konsum nur wenige Stunden zuvor, also im Laufe des 2. September 2013 stattfand. Die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum nach einem Einzelkonsum wird mit etwa sechs Stunden angegeben, diese Zeitspanne kann sich nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum erhöhen. 26 Vgl. Schubert/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl., S. 178; vgl. auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 2 StVG Rn 17 f.: Daldrup, Blutalkohol 2011 (48), S. 72 ff. 27 Hinweise darauf, dass sich die Abbaugeschwindigkeit durch viel Sport und eine entsprechende Ernährung derart verringern kann, dass der letzte Cannabiskonsum des Klägers noch vier Wochen später zu den genannten Werten führen könnte, sind dieser Literatur nicht zu entnehmen. 28 Schließlich kommt hinzu, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung einen weiteren Konsum, ebenfalls auf einer Party, mehrere Monate vor der Polizeikontrolle eingeräumt hat. 29 Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Beklagten kein Ermessen zu. Es bleibt dem Kläger unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis, dass er nunmehr zwischen Cannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV). 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.